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4A_482/2016

Löschung einer Aktiengesellschaft,

Bundesgericht · 2016-10-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_482/2016

Verfügung vom 6. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Handelsregister & Notariate

des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Löschung einer Aktiengesellschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen

vom 24. Juni 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 seine Beschwerde vom 1. September 2016 gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2016zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer