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4A_459/2019

medizinische Staatshaftung,

Bundesgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_459/2019

Verfügung vom 16. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Spital X.________,

2. Kanton Basel-Stadt,

beide vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

medizinische Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Juli 2019 (ZB.2018.22).

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 erhob;

dass die Vorinstanz sowie das Spital X.________ und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 1 und 2) in ihren Vernehmlassungen jeweils den Antrag stellten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

dass die Parteien sodann Replik und Duplik einreichten;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;

dass das bundesgerichtliche Verfahren infolgedessen im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1-3 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal keine Umstände ersichtlich sind, die erlaubten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen (vgl. Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz