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4A_438/2025

Darlehen, Rückzug,

Bundesgericht · 2025-09-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 26. September 2025 (act. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_438/2025

Verfügung vom 29. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Haas,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen, Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,

vom 5. Dezember 2024 (ZA 24 7).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. September 2025 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 5. Dezember 2024 mit Schreiben vom 26. September 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 26. September 2025 (act. 8).

Lausanne, 29. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer