Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 21. November 2024 wies das Bezirksgericht Lenzburg eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage ab.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 21. November 2024 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 6. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 11. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_434/2025
Urteil vom 23. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Darlehensvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 20. Mai 2025 (ZOR.2025.17 [OZ.2022.14]).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 21. November 2024 wies das Bezirksgericht Lenzburg eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage ab.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 21. November 2024 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 6. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 11. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann