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4A_433/2024

Rechtsöffnung, Rückzug,

Bundesgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte er, er ziehe seine Beschwerde im Verfahren 4A_433/2024 zurück.

E. 2 Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_433/2024

Verfügung vom 20. September 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber D. Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung, Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Juni 2024 (ZKBES.2024.54, [SLZPR.2023.01213-ASLGER]).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024. Mit Schreiben vom 9. September 2024 erklärte er, er ziehe seine Beschwerde im Verfahren 4A_433/2024 zurück.

2.

Aufgrund dieses Rückzugs wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger