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4A_424/2015

Schiedsgerichtsverfahren,

Bundesgericht · 2015-09-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_424/2015

Verfügung vom 28. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Herrn Dr. Balz Gross und/oder

Herrn Dr. Claudio Bazzani und/oder

Frau Dr. Stefanie Pfisterer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Herrn Michael Kramer und/oder Frau Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schiedsgerichtsverfahren,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015 mit Beschwerde vom 1. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2015 erklärte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin