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4A_386/2024

Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,

Bundesgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_386/2024

Verfügung vom 30. September 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 7. Mai 2024 (ZB.2024.17).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 mit Schreiben vom 6. September 2023 (Postaufgabe am 23. September 2024) zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer