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4A_381/2015

Gesellschaftsrecht,

Bundesgericht · 2015-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Dispositiv
  1. B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
  2. C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Gesellschaftsrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015 mit Rechtsschrift vom 23. Juli 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 2 BGG ); verfügt die Präsidentin:
  3. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_381/2015

Verfügung vom 18. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2015 mit Rechtsschrift vom 23. Juli 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin