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4A_371/2025

Lohnforderung,

Bundesgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Prof. Dr. med. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. Mai 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin, für den Beklagten als Pflegehelferin zu arbeiten. Der Arbeitsbeginn erfolgte bereits am 14. Mai 2022.

Am 12. Oktober 2023 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei unter Vorbehalt von Mehrforderungen zu verpflichten, ihr Fr. 24'033.45 netto zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2023 zu bezahlen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die monatlichen Lohnabrechnungen seit Mai 2022 zuzustellen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 18'265.10 zuzüglich Verzugszinsen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hiess mit Entscheid vom 19. September 2024 bzw. Rektifikat vom 30. September 2024 die Klage gut. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 18'265.10 nebst 5% seit dem 16. Juli 2023 zu bezahlen und der Klägerin die monatlichen Lohnabrechnungen ab Mai 2022 zuzustellen.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eine vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 infolge fehlender Passivlegitimation nichtig ist.

2. Die arbeitsrechtliche Zivilstreitigkeit sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung unter korrekter Benennung und Bezeichnung der tatsächlich beklagten Partei (Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG, CHE-yyy) zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht wies mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 wies es auch sein in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Schreiben vom 21. August 2025 beschränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Vorwürfe der fehlenden Passivlegitimation, der verweigerten vollständigen Akteneinsicht und der behaupteten Überzeit.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ).

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

E. 2.3 Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe ihn zu Unrecht als passivlegitimierte Partei behandelt. Dies sei offenkundig aktenwidrig, bezeichne doch der Arbeitsvertrag die ihm gehörige Gesellschaft, die "Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG", und nicht ihn persönlich als Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin. Auch habe stets diese Aktiengesellschaft und nicht er selbst der Beschwerdegegnerin ihren Lohn ausbezahlt. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die "Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG" und nicht ihn einklagen müssen. Aufgrund dieses gewichtigen Fehlers entfalte das angefochtene Urteil keinerlei Rechtswirkungen und sei daher nichtig.

E. 3.2 Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheidet eine solche Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanz, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Im Zivilrecht gilt das Prinzip der double instance. Davon ausgenommen sind die in Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG umschriebenen, vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen ( BGE 143 III 290 E. 1.1). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben ( BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).

E. 3.3 Das erstinstanzliche Gericht bezeichnete den Beschwerdeführer als beklagte Partei. Folglich hätte sich dieser bereits dort auf seine fehlende Passivlegitimation berufen können. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, er habe bereits im kantonalen Verfahren seine Passivlegitimation bestritten. Da er den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft hat, kann er mit dieser Rüge vor Bundesgericht nicht gehört werden.

E. 4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe die Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen bloss stark eingeschränkt und unter Aufsicht des Kanzleipersonals anhören dürfen. Demgegenüber sei ihm die vollständige Herausgabe und die zeitlich uneingeschränkte Überprüfung dieser Aufnahmen verwehrt worden. Während des zweimaligen Abhörens im Gerichtsgebäude sei er mehrfach gestört und unterbrochen worden. Die Vorinstanz sei auf diese Rügen an keiner Stelle eingegangen. Stattdessen habe sie bloss bagatellisierend festgehalten, die Einschränkungen hätten den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt.

E. 4.2 Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet: Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe an zwei verschiedenen Terminen genügend Zeit gehabt, um die Tonaufzeichnungen vollständig anzuhören. Der Beschwerdeführer vermag diese für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt (siehe E. 2.2) nicht als willkürlich umzustossen. Folglich wurde er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe Arbeitsstunden im Wert von Fr. 26'059.-- nicht geleistet. Er habe beantragt, die eingeklagte Forderung mit diesem Betrag zu verrechnen. Die kantonalen Instanzen hätten sich indessen nicht die Mühe genommen, seine dahingehenden Ausführungen zu behandeln.

E. 5.2 Diese Kritik erweist sich ebenfalls als unbegründet: Die Vorinstanz ging vertieft auf das Problem der Verrechnung ein. Sie erwog, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGG 110 II 344 E. 2b), der Beschwerdeführer hätte ihm bekannte oder erkennbare Gegenforderungen spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Lohnforderung geltend machen müssen. Da er dies unterlassen habe, könne er vor Gericht keine eigenen Ansprüche verrechnungsweise geltend machen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen rechtlichen Ausführungen nicht auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_371/2025

Urteil vom 22. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Orlando Meyer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Lohnforderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Mai 2025 (400 25 4 vo1).

Sachverhalt:

A.

Prof. Dr. med. A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. Mai 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Darin verpflichtete sich die Klägerin, für den Beklagten als Pflegehelferin zu arbeiten. Der Arbeitsbeginn erfolgte bereits am 14. Mai 2022.

Am 12. Oktober 2023 reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei unter Vorbehalt von Mehrforderungen zu verpflichten, ihr Fr. 24'033.45 netto zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2023 zu bezahlen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die monatlichen Lohnabrechnungen seit Mai 2022 zuzustellen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 18'265.10 zuzüglich Verzugszinsen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hiess mit Entscheid vom 19. September 2024 bzw. Rektifikat vom 30. September 2024 die Klage gut. Es verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 18'265.10 nebst 5% seit dem 16. Juli 2023 zu bezahlen und der Klägerin die monatlichen Lohnabrechnungen ab Mai 2022 zuzustellen.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eine vom Beklagten dagegen erhobene Berufung ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2025 infolge fehlender Passivlegitimation nichtig ist.

2. Die arbeitsrechtliche Zivilstreitigkeit sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung unter korrekter Benennung und Bezeichnung der tatsächlich beklagten Partei (Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG, CHE-yyy) zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht wies mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2025 wies es auch sein in der Folge gestelltes Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Schreiben vom 21. August 2025 beschränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Vorwürfe der fehlenden Passivlegitimation, der verweigerten vollständigen Akteneinsicht und der behaupteten Überzeit.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ).

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe ihn zu Unrecht als passivlegitimierte Partei behandelt. Dies sei offenkundig aktenwidrig, bezeichne doch der Arbeitsvertrag die ihm gehörige Gesellschaft, die "Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG", und nicht ihn persönlich als Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin. Auch habe stets diese Aktiengesellschaft und nicht er selbst der Beschwerdegegnerin ihren Lohn ausbezahlt. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die "Praxis Prof. Dr. med. A.________ AG" und nicht ihn einklagen müssen. Aufgrund dieses gewichtigen Fehlers entfalte das angefochtene Urteil keinerlei Rechtswirkungen und sei daher nichtig.

3.2. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheidet eine solche Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanz, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Im Zivilrecht gilt das Prinzip der double instance. Davon ausgenommen sind die in Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG umschriebenen, vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen ( BGE 143 III 290 E. 1.1). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben ( BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).

3.3. Das erstinstanzliche Gericht bezeichnete den Beschwerdeführer als beklagte Partei. Folglich hätte sich dieser bereits dort auf seine fehlende Passivlegitimation berufen können. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, er habe bereits im kantonalen Verfahren seine Passivlegitimation bestritten. Da er den Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft hat, kann er mit dieser Rüge vor Bundesgericht nicht gehört werden.

4.

4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe die Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen bloss stark eingeschränkt und unter Aufsicht des Kanzleipersonals anhören dürfen. Demgegenüber sei ihm die vollständige Herausgabe und die zeitlich uneingeschränkte Überprüfung dieser Aufnahmen verwehrt worden. Während des zweimaligen Abhörens im Gerichtsgebäude sei er mehrfach gestört und unterbrochen worden. Die Vorinstanz sei auf diese Rügen an keiner Stelle eingegangen. Stattdessen habe sie bloss bagatellisierend festgehalten, die Einschränkungen hätten den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt.

4.2. Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet: Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe an zwei verschiedenen Terminen genügend Zeit gehabt, um die Tonaufzeichnungen vollständig anzuhören. Der Beschwerdeführer vermag diese für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt (siehe E. 2.2) nicht als willkürlich umzustossen. Folglich wurde er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.

5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe Arbeitsstunden im Wert von Fr. 26'059.-- nicht geleistet. Er habe beantragt, die eingeklagte Forderung mit diesem Betrag zu verrechnen. Die kantonalen Instanzen hätten sich indessen nicht die Mühe genommen, seine dahingehenden Ausführungen zu behandeln.

5.2. Diese Kritik erweist sich ebenfalls als unbegründet: Die Vorinstanz ging vertieft auf das Problem der Verrechnung ein. Sie erwog, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGG 110 II 344 E. 2b), der Beschwerdeführer hätte ihm bekannte oder erkennbare Gegenforderungen spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Lohnforderung geltend machen müssen. Da er dies unterlassen habe, könne er vor Gericht keine eigenen Ansprüche verrechnungsweise geltend machen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen rechtlichen Ausführungen nicht auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner