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4A_358/2025

Mieterausweisung; Vollstreckung,

Bundesgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_358/2025

Urteil vom 23. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2025 (2025-041 MA).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen den Beschluss der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2025 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass es sich bei der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer