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4A_342/2017

Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen,

Bundesgericht · 2017-07-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_342/2017

Verfügung vom 14. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi

und Rechtsanwältin Laura Borer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 mit Beschwerde vom 23. Juni 2017 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 11. Juli 2017 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, der im Übrigen kein Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann