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4A_331/2024

Mieterausweisung; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-06-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführer, sie zögen die Beschwerde zurück.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_331/2024

Verfügung vom 25. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Mai 2024 (LF240045-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführer, sie zögen die Beschwerde zurück.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführer werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann