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4A_292/2018

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2018-05-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_292/2018

Verfügung vom 31. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Group C.________,

beide vertreten durch Etude Bredin Prat,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. April 2018

(ICC Case n° 20498/GFG/FS).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2018ihre Beschwerde vom 14. Mai 2018 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 10. April 2018 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);

dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG)

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer