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4A_280/2022

Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,

Bundesgericht · 2022-07-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Dispositiv
  1. Bezirksgericht Arbon,
  2. Ralph Zanoni, Beschwerdegegner, C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, weitere Verfahrensbeteiligte. Gegenstand Mietvertrag; Ausstand; Rückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ); dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG ); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG ); verfügt das präsidierende Mitglied:
  3. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_280/2022

Verfügung vom 20. Juli 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bezirksgericht Arbon,

2. Ralph Zanoni,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer