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4A_263/2013

Vorsorgeleistungen,

Bundesgericht · 2016-07-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_263/2013

Verfügung vom 13. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Philippe Zogg,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Vorsorgeleistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. April 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2013 mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 beim Bundesgericht anfocht;

dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2016 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin, der kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann