Gesellschaftsrecht; Beschwerderückzug | Gesellschaftsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren 4A_246/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH & Co. schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 29.06.2018 4A 246/2018 (4A_246/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 29.06.2018 4A 246/2018 (4A_246/2018) Tribunale federale I Corte di diritto civile 29.06.2018 4A 246/2018 (4A_246/2018)
Gesellschaftsrecht; Beschwerderückzug | Gesellschaftsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_246/2018 Verfügung vom 29. Juni 2018 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, Beschwerdegegner. Gegenstand Gesellschaftsrecht, Beschwerderückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (HG150193-O). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, wobei sie die Gerichtskosten übernehme und die Beschwerdegegner auf eine Prozessentschädigung verzichtet hätten; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG); dass die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer im Original eingereichten Gesamtvergleichsurkunde belegt, gemäss deren Ziffern 3 und 4 die Parteien für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf Prozessentschädigungen und Umtriebsentschädigungen verzichten; dass den Beschwerdegegnern dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 4A_246/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH & Co. schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juni 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer