opencaselaw.ch

4A_226/2024

Urheberrecht; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-05-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens vom 2. Mai 2024 (act. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_226/2024

Verfügung vom 6. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürgi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesamt für Informatik und Telekommunikation,

vertreten durch Rechtsanwälte

Peter Widmer und Dr. Cyrill Rieder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Urheberrecht; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. März 2024

(ZK 20 534).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22. April 2024 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024 mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens vom 2. Mai 2024 (act. 8).

Lausanne, 6. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer