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4A_209/2024

Schlichtungsverfahren; Ausstandsverfahren,

Bundesgericht · 2024-08-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2024 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jametti Der Gerichtsschreiber: Widmer

Dispositiv
  1. Sybille Frech, c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
  2. Tina Leiser, c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Beschwerdegegnerinnen,
  3. D.________,
  4. E.________, weitere Verfahrensbeteiligte. Gegenstand Schlichtungsverfahren; Ausstandsverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. März 2024 (ZK 24 98). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ); verfügt die Präsidentin:
  5. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  7. Diese Verfügung wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_209/2024

Verfügung vom 19. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Sybille Frech,

c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland,

Effingerstrasse 34, 3008 Bern

2. Tina Leiser,

c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland,

Effingerstrasse 34, 3008 Bern

Beschwerdegegnerinnen,

1. D.________,

2. E.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren; Ausstandsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. März 2024

(ZK 24 98).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer