opencaselaw.ch

4A_162/2024

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2024-04-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage des Schreibens vom 19. April 2024 (act. 11).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_162/2024

Verfügung vom 24. April 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Peter Sutter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2024 (LF240010-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. März 2024 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2024 mit Schreiben vom 19. April 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage des Schreibens vom 19. April 2024 (act. 11).

Lausanne, 24. April 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer