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4A_155/2026

Mietvertrag,

Bundesgericht · 2026-05-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 18. Juni 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Luzern den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils die 2.5-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss der Liegenschaft U.________ sowie die Parkplätze in der Einstellhalle der Liegenschaft zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel der Mietobjekte zu übergeben.

Mit Urteil vom 13. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer und der Verfahrensbeteiligten gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. Juni 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 30. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_155/2026

Urteil vom 12. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank,

Beschwerdegegner,

C.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. März 2026 (1B 25 51).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 18. Juni 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Luzern den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligte, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils die 2.5-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss der Liegenschaft U.________ sowie die Parkplätze in der Einstellhalle der Liegenschaft zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel der Mietobjekte zu übergeben.

Mit Urteil vom 13. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern eine vom Beschwerdeführer und der Verfahrensbeteiligten gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. Juni 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 30. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann