Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin mit einem Doppel des Schreibens vom 23. März 2026 (act. 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_105/2026
Verfügung vom 26. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Strengelbach,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 7. Januar 2026 (ZOR.2025.33).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2026 mit Schreiben vom 23. März 2026 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin mit einem Doppel des Schreibens vom 23. März 2026 (act. 9).
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer