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4A_105/2026

Werkvertrag;

Bundesgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin mit einem Doppel des Schreibens vom 23. März 2026 (act. 9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_105/2026

Verfügung vom 26. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Streiff,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Strengelbach,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag; Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 7. Januar 2026 (ZOR.2025.33).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2026 mit Schreiben vom 23. März 2026 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin mit einem Doppel des Schreibens vom 23. März 2026 (act. 9).

Lausanne, 26. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer