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4A_100/2026

Provisorische Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2026-03-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Zugleich setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_100/2026

Urteil vom 2. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Januar 2026 (RT250231-O/Z01).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Zugleich setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner