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2P.293/1999

der Verwaltungsgerichts

Bundesgericht · 2000-03-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Gemeinde Guarda erstellte im Jahre 1990 als Be-

standteil der damals neu errichteten kommunalen Wasserver-

sorgungsanlage ein Kleinwasserkraftwerk (Charal 1), dessen

Jahresproduktion im Mittel rund 830'000 kWh beträgt, wovon

280'000 kWh (34 %) im Winter anfallen. Am 4. August 1998

nahm die Gemeinde Guarda ein weiteres kommunales Wasser-

kraftwerk (ARA Giarsun) in Betrieb, welches aufgrund eines

Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 1995 in Ver-

bindung mit einer Bewässerungs- und Kläranlage errichtet

worden war (Turbinenanlage im ARA-Gebäude am Inn-Ufer zur

Mehrfachnutzung des Wassers des Clozzabaches, der Zuleitung

Clozza-Charal sowie der Druckleitung Charal-ARA samt Aus-

gleichsspeicherbecken) und jährlich 2'220'000 kWh produ-

ziert, wovon rund 858'000 kWh (40 %) im Winter anfallen.

Die Gemeinde Guarda, welche die Versorgung der in

ihrem Gebiet ansässigen Stromkonsumenten selber betreibt,

weist damit pro Jahr einen vorwiegend auf die Sommerperiode

entfallenden Produktionsüberschuss von rund 1 Mio. kWh auf.

Die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: EKW),

welche die in einer Korporation zusammengeschlossenen Kon-

zessionsgemeinden, worunter die Gemeinde Guarda, mit Energie

beliefert, übernahm seit 1991 die aus dem Kleinwasserkraft-

werk Charal 1 anfallende Rücklieferungsenergie zu gewissen -

inzwischen streitig gewordenen - Bedingungen. Verhandlungen

zwischen der Gemeinde Guarda und der EKW über die Übernahme-

bedingungen für die in den Werken Charal 1 und ARA Giarsun

produzierte Überschussenergie scheiterten im April 1997

endgültig. Auch Verhandlungen mit der - als übergeordnetes

Versorgungsunternehmen betrachteten - Elektrizitäts-Gesell-

schaft Laufenburg AG führten zu keinem Ergebnis. Die Ge-

meinde Guarda gelangte in der Folge gestützt auf Art. 7

Abs. 1 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990

(s.u.) an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kan-

tons Graubünden u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen,

dass sie berechtigt sei, die in ihren Kleinwasserkraftwerken

produzierte Energie bzw. Überschussenergie an das übergeord-

nete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die EKW sei zu ver-

pflichten, die angebotene Energie abzunehmen, wobei diese ab

Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun mit einem minimalen

Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei. Das Depar-

tement wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte

diesen Entscheid mit Urteil vom 1. Juni 1999 (mitgeteilt am

15. September 1999), soweit es auf den Rekurs eintrat.

B.-

Die Gemeinde Guarda führt hiegegen mit Eingabe vom

15. Oktober 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde (Verfahren 2A.526/1999) mit den Begehren, das Ur-

teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

1. Juni 1999 aufzuheben und die Anschlussbedingungen für die

beiden Kleinwasserkraftwerkanlagen so festzulegen, dass die

Gemeinde Guarda berechtigt sei, die in diesen Werken regel-

mässig produzierte Energie, eventuell die über ihren Eigen-

bedarf hinaus produzierte Überschussenergie, subeventuell

die 5 % der in ihren Werken jährlich produzierten Elektrizi-

tät übersteigende Menge, an das übergeordnete Versorgungs-

unternehmen abzugeben. Die Engadiner Kraftwerke AG, even-

tuell die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, sei zur

Abnahme zu verpflichten, wobei ab dem Zeitpunkt der Inbe-

triebnahme des Werkes ARA Giarsun, d.h. ab 4. August 1998,

ein minimaler Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten

sei.

Mit einer weiteren, ebenfalls vom 15. Oktober 1999

datierenden Eingabe führt die Gemeinde Guarda staatsrechtli-

che Beschwerde (Verfahren 2P.293/1999) mit dem Antrag, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

1. Juni 1999 vollumfänglich aufzuheben.

C.-

Das Verwaltungsgericht beantragt, unter Hinweis auf

die Erwägungen seines Urteils, Abweisung der Beschwerden,

soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Verkehrs- und

Forstdepartement beantragt Abweisung beider Beschwerden. Die

Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG stellt den Antrag,

auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Die Engadiner Kraftwerke AG beantragt, auf

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, even-

tuell diese abzuweisen, und die staatsrechtliche Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur

Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt in seiner

Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die beiden Beschwerden stehen sachlich und prozes-

sual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfer-

tigt, die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu

fällen.

E. 2 a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützt (Art. 7 des Bundesbe-

schlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und ra-

tionelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB],

AS 1991 1018; abgelöst durch Art. 7 des Energiegesetzes vom

26. Juni 1998 [EnG], SR 730.0, in Kraft seit 1. Januar

1999). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG liegt nicht

vor, womit das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde zulässig ist ( BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteil

vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde

Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 1). Die Gemeinde ist

durch die Abweisung ihres Gesuches in schutzwürdigen eigenen

Interessen berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

b) Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Be-

schwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel nur soweit zuläs-

sig, als die darin erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden können

( Art. 84 Abs. 2 OG ). Der Einwand, das Verwaltungsgericht

habe die Argumente der Gemeinde "lediglich pauschal" gewür-

digt und durch ungenügende Begründung seines Urteils Art. 4

aBV verletzt (S. 5 der Beschwerde), kann, soweit die Anwen-

dung von Bundesrecht in Frage steht, mittels Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ), ebenso die Rüge, das

Verwaltungsgericht sei auf das bei ihm gestellte Feststel-

lungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten (S. 6 der Be-

schwerde), soweit an einer Beurteilung dieses Streitpunktes

überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Für

eine separate staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

von Art. 4 aBV besteht insoweit kein Raum. Dasselbe gilt für

die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung gewisser

Beweise unter Verletzung von Art. 4 aBV abgelehnt (S. 7 der

Beschwerde); derartige Einwendungen gegen die Feststellung

des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung können gemäss

Art. 105 Abs. 2 OG im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde geprüft werden. Schliesslich ist auch die - zum

Teil unter dem Titel der Gemeindeautonomie aufgeworfene -

Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde als Selbstversor-

gerin bzw. unabhängige Produzentin im Sinne von Art. 7 ENB

bzw. Art. 7 EnG oder aber als Unternehmen der öffentlichen

Energieversorgung mit einem "öffentlichen Energieversor-

gungsauftrag" im Sinne von Art. 1 lit. a und c der Energie-

verordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01; vgl. auch

Art. 1 lit. k und l der - bis 31. Dezember 1998 geltenden -

Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung

[Energienutzungsverordnung, ENV], AS 1992 397) einzustufen

sei, ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde zu prüfen; dass der soeben erwähnte bundesrechtli-

che Begriff an kantonale Rechtsvorschriften und Rechtsakte

anknüpft, welche vom Bundesgericht bei der Handhabung dieses

Begriffes, sei es als Tatbestandselement oder als rechtliche

Vorfrage, zu berücksichtigen sind, ändert nichts. Auf die

staatsrechtliche Beschwerde ist daher schon aufgrund von

Art. 84 Abs. 2 OG nicht einzutreten. Wieweit die Gemeinde

zur Ergreifung dieses Rechtsmittels überhaupt legitimiert

wäre, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu

werden.

E. 3 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet

die Frage, ob die Gemeinde Guarda Anspruch darauf hat, die

in ihren beiden Kleinwasserkraftwerken erzeugte Überschuss-

energie gemäss Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG gegen eine zu be-

stimmende Vergütung an ein übergeordnetes Unternehmen der

öffentlichen Energieversorgung abzugeben.

a) Bei Einreichung des Gesuches und im Zeitpunkt

des erstinstanzlichen Departementsentscheides galt noch die

Regelung gemäss Art. 7 des Energienutzungsbeschlusses vom

14. Dezember 1990 (ENB). Am 1. Januar 1999, d.h. noch vor

dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999, trat

das neue eidgenössische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni

1998 in Kraft. Es enthält selber keine Übergangsbestimmun-

gen. Hingegen sieht die einschlägige Verordnung (EnV) in

Art. 29 Abs. 1 vor, dass innert einem Jahr nach ihrem In-

krafttreten bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedin-

gungen für unabhängige Produzenten eine Anpassung an das

neue Recht verlangt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm angefochte-

nen Departementsentscheid aufgrund der bisherigen, im Zeit-

punkt des Urteils bereits ausser Kraft getretenen Regelung

gemäss Art. 7 ENB sowie der dazu gehörigen, damals ebenfalls

bereits aufgehobenen Verordnung (ENV) geprüft. Ob es richti-

gerweise nicht bereits das neue Recht hätte zur Anwendung

bringen müssen, ist ohne Belang, da die für die Beurteilung

des streitigen Anspruches massgebende Regelung, wie sich

zeigen wird, in den hier wesentlichen Punkten keine Änderung

erfahren hat.

b) Nach Art. 7 Abs. 1 EnG sind die "Unternehmungen

der öffentlichen Energieversorgung" unter gewissen Voraus-

setzungen - auf die hier nicht näher eingegangen zu werden

braucht - verpflichtet, die von "unabhängigen Produzenten"

angebotene Überschussenergie abzunehmen. Als "unabhängige

Produzenten" gelten Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an

welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu

höchstens 50 % beteiligt sind und die leitungsgebundene

Energien vorwiegend für den Eigenbedarf oder aber ohne öf-

fentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Ein-

speisung ins Netz erzeugen ( Art. 1 lit. a EnV ). Als "Unter-

nehmen der öffentlichen Energieversorgung" gelten privat-

oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem

"öffentlichen Energieversorgungsauftrag ( Art. 1 lit. c EnV ).

Eine gleich lautende Regelung der Grundvoraussetzungen für

die Übernahmepflicht enthielt bereits das frühere Recht.

Zwar verwendete Art. 7 Abs. 1 ENB anstelle des Begriffes des

unabhängigen Produzenten jenen des "Selbstversorgers", doch

stimmt die in Art. 1 lit. k ENV gegebene Definition mit der

in Art. 1 lit. a EnV enthaltenen Umschreibung wörtlich über-

ein. Dasselbe gilt für den Begriff des "Unternehmens der öf-

fentlichen Energieversorgung", welcher aus Art. 1 lit. l ENV

unverändert in die heutige Verordnung ( Art. 1 lit. c EnV )

übernommen wurde.

c) Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der darge-

legten Regelungen zu Recht davon aus, dass ein Stromprodu-

zent, der selber die Stellung eines Unternehmens der öffent-

lichen Energieversorgung hat, keinen Anspruch auf Abnahme

seiner eigenen Überschussenergie durch andere Versorgungs-

unternehmen geltend machen kann. Das ergibt sich klar aus

Wortlaut und Sinn der erwähnten Vorschriften. Wenn die Be-

teiligung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-

gung an einem "unabhängigen Produzenten" höchstens 50 % be-

tragen darf ( Art. 1 lit. c EnV ), kann ein Stromproduzent,

der selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung ist, für die in seinen eigenen Anlagen erzeugte Energie

nicht als unabhängiger Produzent im Sinne von Art. 7 EnG

gelten. Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung seine

Befugnisse überschritten habe, wird mit Grund nicht geltend

gemacht. Der in Art. 7 EnG (bzw. Art. 7 ENB ) statuierten

Übernahmepflicht liegt die Überlegung zugrunde, dass es Un-

ternehmen der öffentlichen Energieversorgung zuzumuten ist,

die ihnen von einzelnen Kleinerzeugern angebotene Über-

schussenergie abzunehmen, weil sie über ein eigenes Netz und

über einen entsprechend grösseren Abnehmerkreis verfügen, an

den sie die bezogene Energie, unter Inkaufnahme allfälliger

Mehrkosten, weitergeben können. Wer selber ein Unternehmen

der öffentlichen Energieversorgung betreibt, kann sich für

die in eigenen Anlagen produzierte Überschussenergie nicht

auf die in Art. 7 EnG statuierte Abnahmepflicht berufen.

d) Nach Art. 15 Abs. 3 der (aufgehobenen) Energie-

nutzungsverordnung (ENV) konnten kleine kommunale und regio-

nale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche

durch die Erfüllung der Abnahmepflicht gegenüber Kleinerzeu-

gern übermässig belastet wurden, die 5 % der eigenen jährli-

chen Energieabgabe übersteigende Abnahmemenge an das "über-

geordnete Versorgungsunternehmen" weiterleiten (vgl. auch

Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsge-

meinde Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 5c). Das gel-

tende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Doch

können Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung,

welche von unabhängigen Produzenten überproportional elek-

trische Energie übernehmen müssen, Beiträge aus einem von

allen im betreffenden Kanton tätigen Energieversorgungsun-

ternehmen zu speisenden Ausgleichsfonds erhalten ( Art. 7

Abs. 7 EnG ). Beide Regelungen beziehen sich aber auf den

Fall, dass ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung von unabhängigen (externen) Stromproduzenten übermässig

viel Energie übernehmen muss. Für Überschussenergie, die vom

öffentlichen Energieversorgungsunternehmen selber produziert

wird, besteht weder ein Anspruch auf Weiterleitung noch auf

Abgeltung aus dem Fonds.

e) Als Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte

Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag

( Art. 1 lit. c EnV ). Der Begriff der "Energieversorgung"

umfasst nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Abs. 1

EnG "die Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung,

Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und

Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-,

Aus- und Durchfuhr".

Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons

Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für

die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elek-

trischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe

eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunter-

nehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsun-

ternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein

solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen

kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3

lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fas-

sung vom 8. Dezember 1974, Art. 4 lit. e des Gemeindege-

setzes vom 28. April 1974, Art. 7 und 19 [in der Fassung vom

E. 6 Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom

20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt

sich aus den übrigen angerufenen Vorschriften nichts Gegen-

teiliges. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts

hat die Gemeinde Guarda die Energieversorgung auf ihrem Ge-

biet nicht an eine aussenstehende Organisation übertragen.

Sie betreibt für die von ihr gemäss Konzessionsvertrag mit

der Beschwerdegegnerin 1 bezogene Energie vielmehr ein eige-

nes Verteilnetz, einschliesslich Trafostationen, und be-

stimmt selber den Stromtarif für die ortsansässigen Kunden

(vgl. Ziff. I/2 des Reglementes der Corporaziun dals cumüns

concessiunaris da las OEE über die Abgabe der elektrischen

Energie an die Abonnenten der Konzessions-Gemeinden, in den

Akten des Verwaltungsgerichts, Beilagen des EKW Nr. 31-33;

vgl. auch die eigenen Darlegungen der Gemeinde in der Re-

kurseingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. November 1998,

S. 8). Die Gemeinde hat damit rechtlich und tatsächlich die

Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-

gung. Dass auch kleine kommunale Unternehmen unter diesen

Begriff fallen können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der -

heute aufgehobenen - Energienutzungsverordnung (ENV), welche

die Möglichkeit der Weiterleitung bei übermässig hohen Lie-

ferungen durch Selbstversorger ausdrücklich für "kleine kom-

munale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energie-

versorgung" vorsah. Auch die bundesrätliche Botschaft zum

Energiegesetz geht davon aus, dass selbst "kleine kommunale

und regionale Versorgungsunternehmen" gemäss Art. 7 EnG ab-

nahmepflichtig sind und aus diesem Grunde Massnahmen zum

Ausgleich übermässiger Belastungen notwendig sein können

(BBl 1996 IV 1094; vgl. auch das in ZBl 99/1998 S. 324 pub-

lizierte Urteil betreffend Abnahmepflicht des Elektrizitäts-

werkes der Ortsgemeinde Schwanden). Ob es, wie die Beschwer-

degegnerin 2 unter Hinweis auf die Formulierung in BGE 122

II 252 E. 3a S. 256 geltend macht, für die Einstufung als

Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung bereits ge-

nügt, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Versorgungs-

auftrag faktisch wahrnimmt, oder ob diese Tätigkeit auf

einem rechtlich verankerten Auftrag beruhen muss, kann da-

hingestellt bleiben, zumal vorliegend entsprechende Rechts-

normen bestehen.

f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde Guarda

für die in ihren eigenen Kleinwasserkraftwerken erzeugte

Energie oder Überschussenergie keine Ansprüche auf Abnahme

durch ein (anderes) Unternehmen der öffentlichen Energiever-

sorgung gemäss Art. 7 ENB oder Art. 7 EnG geltend machen

kann. Auch die Voraussetzungen für eine Weitergabe an ein

übergeordnetes Versorgungsunternehmen gemäss Art. 15 Abs. 3

der aufgehobenen Energienutzungsverordnung (ENV) waren nie

gegeben, und das geltende Recht sieht diese Möglichkeit

nicht mehr vor. Ob die beschwerdebeklagten Kraftwerkgesell-

schaften als Unternehmungen der öffentlichen Energieversor-

gung gemäss Art. 7 EnG gegebenenfalls ins Recht gefasst

werden könnten oder ob sie, wie in der Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Engadiner Kraftwerke AG

behauptet wird, nicht als Unternehmen der öffentlichen Ener-

gieversorgung zu qualifizieren wären, kann dahingestellt

bleiben.

g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei

von Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden

zur Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes ARA Giarsun

angeregt und dabei namentlich durch das Amt für Energie

Graubünden in ihrer Auffassung bestärkt worden, dass sie

gemäss den Empfehlungen des Bundes Anspruch auf Weitergabe

an die Beschwerdegegnerin 1 gegen eine Entschädigung von

16 Rp/kWh haben werde. Im Vertrauen hierauf habe sie das

Projekt in der Folge realisiert. Im Rahmen des Bundespro-

grammes "Energie 2000" hätten sich die drei Bundesämter für

Energie, für Wasserwirtschaft sowie für Umwelt, Wald und

Landschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben vom Februar

1998 an die schweizerischen Gemeinden gewandt und sie, u.a.

unter Hinweis auf die gemäss dem Entwurf für ein Energiege-

setz zu erwartende besondere Vergütung, zur Errichtung von

Kleinwasserkraftwerken ermuntert.

Wie es sich mit den behaupteten behördlichen Zusi-

cherungen im Einzelnen verhält, braucht nicht näher unter-

sucht zu werden. Eine behördliche Zusage kann allenfalls,

auch wenn sie nicht der Rechtslage entspricht oder ent-

sprach, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unter ge-

wissen Voraussetzungen die betreffende Behörde binden oder

zu Lasten des von ihr vertretenen Gemeinwesens Rechtswir-

kungen entfalten (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409, mit

Hinweisen ; 122 I 328 E. 7a S. 340), nicht aber zur Folge

haben, dass ein diese Zusage nicht mittragender Dritter

Leistungen erbringen muss, zu denen er gesetzlich nicht

verpflichtet ist (vgl. zur analogen Situation im Baurecht

BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290). Die im Rahmen der Projektie-

rung des Kraftwerkes erfolgten behördlichen Erklärungen sind

daher, soweit es um die hier zu beurteilenden Ansprüche ge-

gen die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften

geht, rechtlich nicht von Belang. Was das erwähnte Rund-

schreiben der drei Bundesämter vom Februar 1998 anbetrifft,

so wirft dessen Inhalt zwar berechtigte Fragen auf, indem es

den Eindruck erweckt, dass auch Gemeinden für die von ihnen

erstellten Kleinwasserkraftwerke ohne weiteres die Stellung

eines unabhängigen Produzenten beanspruchen können, was nach

dem Gesagten aber nur der Fall ist, wenn sie, entgegen der

Regel, kein eigenes Stromverteilungsnetz betreiben. Für die

Investitionen der Beschwerdeführerin war dieses Schreiben

von 1998 aber nicht kausal. Auch die Feststellung in der

Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dass die Gemeinde

Guarda der erwähnten Aufforderung zur Realisierung von Ener-

gieerzeugungsanlagen in mustergültiger Weise nachgekommen

sei und es zu bedauern wäre, wenn die Gemeinde bezüglich der

Abnahme und Vergütung des ökologisch sinnvoll erzeugten

Stromes im Stiche gelassen würde, ist für die Beurteilung

der Rechtslage nicht von Bedeutung.

Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflicht zur

Übernahme der anfallenden Überschussenergie aufgrund der Re-

gelung von Art. 7 ENB und zu den von der Beschwerdeführerin

geforderten Bedingungen seinerzeit anerkannt hätte und der

Beschluss der Gemeindeversammlung von 1995 zur Realisierung

des Werkes ARA Giarsun auf einer solchen Vertrauensgrundlage

ergangen sei, ist nicht dargetan. Zwar wird in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend gemacht, eine

"solche Unterstützungszusage", wie sie die Behörden abgege-

ben hätten, sei Ende 1993 anlässlich einer Besprechung der

Beteiligten auch seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt.

In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 3) wird diese Dar-

stellung aber dahin relativiert, dass die Beschwerdegegnerin

1 Ende 1993 die kommunalen Behördenvertreter an einer Sit-

zung im Glauben gelassen habe, es werde sich dannzumal eine

einvernehmliche Regelung der Anschlussbedingungen schon fin-

den lassen (im gleichen Sinne: S. 6 der Rekurseingabe an das

Verwaltungsgericht). Hierin liegt noch keine Zusage, aus

welcher die Beschwerdeführerin bezüglich der Handhabung von

Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG auch gegenüber der Beschwerdegeg-

nerin 1 Anspruch auf Vertrauensschutz erheben könnte. Soweit

sich die Beschwerdeführerin heute auf weitergehende Zusiche-

rungen der Beschwerdegegnerin 1 beruft, deckt sich dies

nicht mit ihrer bisherigen Darstellung und wäre eine - nach

Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässige ( BGE 121 II 97

E. 1c S. 99, 110 E. 2c S. 114; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib

167 E. 1b S. 169; 106 Ib 77 E. 2a S. 79 f.) - neue Sachver-

haltsbehauptung.

h) Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen

Behandlung gegenüber andern Gemeinden gesprochen werden

(S. 9 f. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Wenn die Ge-

meinden Silvaplana und Zuoz für den aus ihren eigenen Klein-

kraftwerken ins Netz eingespeisten Strom eine der Regelung

von Art. 7 EnG entsprechende Vergütung erhalten, so beruht

dies nicht auf einem behördlichen Entscheid, sondern auf

einer einvernehmlichen Regelung mit der betreffenden Kraft-

werkgesellschaft (AG Bündner Kraftwerke, vgl. S. 9 der Ver-

nehmlassung der Beschwerdegegnerin 2). Zudem steht das ganze

lokale Verteilnetz der genannten Gemeinden im Eigentum der

den Strom abnehmenden Kraftwerkgesellschaft (S. 9 f. der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde), was nach dem Gesagten recht-

lich einen entscheidenden Unterschied ausmacht.

i) Wie es sich mit den bisherigen Abmachungen zwi-

schen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1

verhält und welche (gütlichen) Lösungen bei der gegebenen

Situation für die Verwendung der erzeugten Überschussenergie

anzustreben sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

j) Als unbegründet erscheint der Vorwurf, das Ver-

waltungsgericht habe seinen Entscheid unzureichend begrün-

det. Die aus Art. 4 aBV und vorliegend zusätzlich aus

Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG folgende

Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die urteilende

Behörde mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzt. Es

reicht, wenn sie die für ihren Entscheid massgeblichen Grün-

de darlegt ( BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 Ia 264 E. 4d

S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit

Hinweisen). Dem genügt das angefochtene Urteil, indem dar-

getan wird, dass und wieso die Gemeinde Guarda einen öffent-

lichen Energieversorgungsauftrag erfüllt und damit nicht die

Rechte einer "Eigenerzeugerin" gemäss Art. 7 ENB geltend

machen kann. Diese Argumentation ist nach dem Gesagten rich-

tig und trifft den Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht

war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht ver-

pflichtet, die von der Beschwerdeführerin beantragten weite-

ren Beweise (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim

Bundesamt für Energie, Durchführung eines Augenscheines) zu

erheben. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw.

Bundesverfassungsrecht verletzt haben soll, indem es auf das

neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig gestellte (über-

flüssige) Feststellungsbegehren nicht eintrat, ist nicht er-

sichtlich. Der Beschwerdeführerin ist dadurch rechtlich kein

Nachteil entstanden.

k) Wieweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht gestellten, zum Teil modifizierten An-

träge prozessual zulässig sind bzw. ob sie, wie die Be-

schwerdegegnerin 2 einwendet, auf eine unzulässige Änderung

der bisherigen Beschwerdebegehren hinauslaufen (Festlegung

der Anschlussbedingungen durch das Bundesgericht), kann da-

hingestellt bleiben. Sie wären, soweit darauf einzutreten

ist, aufgrund der dargelegten Rechtslage jedenfalls alle ab-

zuweisen.

4.-

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Sie hat

zudem die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften

für die ihnen entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen

( Art. 159 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die Verfahren 2A.526/1999 und 2P.293/1999 werden vereinigt. 2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 5.- Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerde- gegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 6.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Ver- kehrs- und Forstdepartement sowie dem Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 24. März 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

2P.293/1999/bol

2A.526/1999

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

***********************************

24. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart,

Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Moser.

---------

In Sachen

Politische Gemeinde G u a r d a , Beschwerdeführerin, ver-

treten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Viletta, Giarsun,

Guarda,

gegen

Engadiner Kraftwerke AG (EKW) , Zernez, Beschwerdegegnerin 1,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fortunato Vincenz, Vazerol-

gasse 2, Chur,

Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL) , Laufenburg,

Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11,

Postfach 180, Chur,

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden ,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden , 1. Kammer,

betreffend

Abgabe von Überschussenergie,

hat sich ergeben:

A.-

Die Gemeinde Guarda erstellte im Jahre 1990 als Be-

standteil der damals neu errichteten kommunalen Wasserver-

sorgungsanlage ein Kleinwasserkraftwerk (Charal 1), dessen

Jahresproduktion im Mittel rund 830'000 kWh beträgt, wovon

280'000 kWh (34 %) im Winter anfallen. Am 4. August 1998

nahm die Gemeinde Guarda ein weiteres kommunales Wasser-

kraftwerk (ARA Giarsun) in Betrieb, welches aufgrund eines

Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 1995 in Ver-

bindung mit einer Bewässerungs- und Kläranlage errichtet

worden war (Turbinenanlage im ARA-Gebäude am Inn-Ufer zur

Mehrfachnutzung des Wassers des Clozzabaches, der Zuleitung

Clozza-Charal sowie der Druckleitung Charal-ARA samt Aus-

gleichsspeicherbecken) und jährlich 2'220'000 kWh produ-

ziert, wovon rund 858'000 kWh (40 %) im Winter anfallen.

Die Gemeinde Guarda, welche die Versorgung der in

ihrem Gebiet ansässigen Stromkonsumenten selber betreibt,

weist damit pro Jahr einen vorwiegend auf die Sommerperiode

entfallenden Produktionsüberschuss von rund 1 Mio. kWh auf.

Die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: EKW),

welche die in einer Korporation zusammengeschlossenen Kon-

zessionsgemeinden, worunter die Gemeinde Guarda, mit Energie

beliefert, übernahm seit 1991 die aus dem Kleinwasserkraft-

werk Charal 1 anfallende Rücklieferungsenergie zu gewissen -

inzwischen streitig gewordenen - Bedingungen. Verhandlungen

zwischen der Gemeinde Guarda und der EKW über die Übernahme-

bedingungen für die in den Werken Charal 1 und ARA Giarsun

produzierte Überschussenergie scheiterten im April 1997

endgültig. Auch Verhandlungen mit der - als übergeordnetes

Versorgungsunternehmen betrachteten - Elektrizitäts-Gesell-

schaft Laufenburg AG führten zu keinem Ergebnis. Die Ge-

meinde Guarda gelangte in der Folge gestützt auf Art. 7

Abs. 1 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990

(s.u.) an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kan-

tons Graubünden u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen,

dass sie berechtigt sei, die in ihren Kleinwasserkraftwerken

produzierte Energie bzw. Überschussenergie an das übergeord-

nete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die EKW sei zu ver-

pflichten, die angebotene Energie abzunehmen, wobei diese ab

Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun mit einem minimalen

Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei. Das Depar-

tement wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte

diesen Entscheid mit Urteil vom 1. Juni 1999 (mitgeteilt am

15. September 1999), soweit es auf den Rekurs eintrat.

B.-

Die Gemeinde Guarda führt hiegegen mit Eingabe vom

15. Oktober 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde (Verfahren 2A.526/1999) mit den Begehren, das Ur-

teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

1. Juni 1999 aufzuheben und die Anschlussbedingungen für die

beiden Kleinwasserkraftwerkanlagen so festzulegen, dass die

Gemeinde Guarda berechtigt sei, die in diesen Werken regel-

mässig produzierte Energie, eventuell die über ihren Eigen-

bedarf hinaus produzierte Überschussenergie, subeventuell

die 5 % der in ihren Werken jährlich produzierten Elektrizi-

tät übersteigende Menge, an das übergeordnete Versorgungs-

unternehmen abzugeben. Die Engadiner Kraftwerke AG, even-

tuell die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, sei zur

Abnahme zu verpflichten, wobei ab dem Zeitpunkt der Inbe-

triebnahme des Werkes ARA Giarsun, d.h. ab 4. August 1998,

ein minimaler Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten

sei.

Mit einer weiteren, ebenfalls vom 15. Oktober 1999

datierenden Eingabe führt die Gemeinde Guarda staatsrechtli-

che Beschwerde (Verfahren 2P.293/1999) mit dem Antrag, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

1. Juni 1999 vollumfänglich aufzuheben.

C.-

Das Verwaltungsgericht beantragt, unter Hinweis auf

die Erwägungen seines Urteils, Abweisung der Beschwerden,

soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Verkehrs- und

Forstdepartement beantragt Abweisung beider Beschwerden. Die

Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG stellt den Antrag,

auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Die Engadiner Kraftwerke AG beantragt, auf

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, even-

tuell diese abzuweisen, und die staatsrechtliche Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur

Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt in seiner

Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Die beiden Beschwerden stehen sachlich und prozes-

sual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfer-

tigt, die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu

fällen.

2.-

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf öf-

fentliches Recht des Bundes stützt (Art. 7 des Bundesbe-

schlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und ra-

tionelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB],

AS 1991 1018; abgelöst durch Art. 7 des Energiegesetzes vom

26. Juni 1998 [EnG], SR 730.0, in Kraft seit 1. Januar

1999). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG liegt nicht

vor, womit das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde zulässig ist ( BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteil

vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde

Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 1). Die Gemeinde ist

durch die Abweisung ihres Gesuches in schutzwürdigen eigenen

Interessen berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

b) Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Be-

schwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel nur soweit zuläs-

sig, als die darin erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden können

( Art. 84 Abs. 2 OG ). Der Einwand, das Verwaltungsgericht

habe die Argumente der Gemeinde "lediglich pauschal" gewür-

digt und durch ungenügende Begründung seines Urteils Art. 4

aBV verletzt (S. 5 der Beschwerde), kann, soweit die Anwen-

dung von Bundesrecht in Frage steht, mittels Verwaltungsge-

richtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ), ebenso die Rüge, das

Verwaltungsgericht sei auf das bei ihm gestellte Feststel-

lungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten (S. 6 der Be-

schwerde), soweit an einer Beurteilung dieses Streitpunktes

überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Für

eine separate staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

von Art. 4 aBV besteht insoweit kein Raum. Dasselbe gilt für

die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung gewisser

Beweise unter Verletzung von Art. 4 aBV abgelehnt (S. 7 der

Beschwerde); derartige Einwendungen gegen die Feststellung

des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung können gemäss

Art. 105 Abs. 2 OG im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde geprüft werden. Schliesslich ist auch die - zum

Teil unter dem Titel der Gemeindeautonomie aufgeworfene -

Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde als Selbstversor-

gerin bzw. unabhängige Produzentin im Sinne von Art. 7 ENB

bzw. Art. 7 EnG oder aber als Unternehmen der öffentlichen

Energieversorgung mit einem "öffentlichen Energieversor-

gungsauftrag" im Sinne von Art. 1 lit. a und c der Energie-

verordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01; vgl. auch

Art. 1 lit. k und l der - bis 31. Dezember 1998 geltenden -

Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung

[Energienutzungsverordnung, ENV], AS 1992 397) einzustufen

sei, ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde zu prüfen; dass der soeben erwähnte bundesrechtli-

che Begriff an kantonale Rechtsvorschriften und Rechtsakte

anknüpft, welche vom Bundesgericht bei der Handhabung dieses

Begriffes, sei es als Tatbestandselement oder als rechtliche

Vorfrage, zu berücksichtigen sind, ändert nichts. Auf die

staatsrechtliche Beschwerde ist daher schon aufgrund von

Art. 84 Abs. 2 OG nicht einzutreten. Wieweit die Gemeinde

zur Ergreifung dieses Rechtsmittels überhaupt legitimiert

wäre, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu

werden.

3.-

Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet

die Frage, ob die Gemeinde Guarda Anspruch darauf hat, die

in ihren beiden Kleinwasserkraftwerken erzeugte Überschuss-

energie gemäss Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG gegen eine zu be-

stimmende Vergütung an ein übergeordnetes Unternehmen der

öffentlichen Energieversorgung abzugeben.

a) Bei Einreichung des Gesuches und im Zeitpunkt

des erstinstanzlichen Departementsentscheides galt noch die

Regelung gemäss Art. 7 des Energienutzungsbeschlusses vom

14. Dezember 1990 (ENB). Am 1. Januar 1999, d.h. noch vor

dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999, trat

das neue eidgenössische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni

1998 in Kraft. Es enthält selber keine Übergangsbestimmun-

gen. Hingegen sieht die einschlägige Verordnung (EnV) in

Art. 29 Abs. 1 vor, dass innert einem Jahr nach ihrem In-

krafttreten bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedin-

gungen für unabhängige Produzenten eine Anpassung an das

neue Recht verlangt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm angefochte-

nen Departementsentscheid aufgrund der bisherigen, im Zeit-

punkt des Urteils bereits ausser Kraft getretenen Regelung

gemäss Art. 7 ENB sowie der dazu gehörigen, damals ebenfalls

bereits aufgehobenen Verordnung (ENV) geprüft. Ob es richti-

gerweise nicht bereits das neue Recht hätte zur Anwendung

bringen müssen, ist ohne Belang, da die für die Beurteilung

des streitigen Anspruches massgebende Regelung, wie sich

zeigen wird, in den hier wesentlichen Punkten keine Änderung

erfahren hat.

b) Nach Art. 7 Abs. 1 EnG sind die "Unternehmungen

der öffentlichen Energieversorgung" unter gewissen Voraus-

setzungen - auf die hier nicht näher eingegangen zu werden

braucht - verpflichtet, die von "unabhängigen Produzenten"

angebotene Überschussenergie abzunehmen. Als "unabhängige

Produzenten" gelten Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an

welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu

höchstens 50 % beteiligt sind und die leitungsgebundene

Energien vorwiegend für den Eigenbedarf oder aber ohne öf-

fentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Ein-

speisung ins Netz erzeugen ( Art. 1 lit. a EnV ). Als "Unter-

nehmen der öffentlichen Energieversorgung" gelten privat-

oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem

"öffentlichen Energieversorgungsauftrag ( Art. 1 lit. c EnV ).

Eine gleich lautende Regelung der Grundvoraussetzungen für

die Übernahmepflicht enthielt bereits das frühere Recht.

Zwar verwendete Art. 7 Abs. 1 ENB anstelle des Begriffes des

unabhängigen Produzenten jenen des "Selbstversorgers", doch

stimmt die in Art. 1 lit. k ENV gegebene Definition mit der

in Art. 1 lit. a EnV enthaltenen Umschreibung wörtlich über-

ein. Dasselbe gilt für den Begriff des "Unternehmens der öf-

fentlichen Energieversorgung", welcher aus Art. 1 lit. l ENV

unverändert in die heutige Verordnung ( Art. 1 lit. c EnV )

übernommen wurde.

c) Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der darge-

legten Regelungen zu Recht davon aus, dass ein Stromprodu-

zent, der selber die Stellung eines Unternehmens der öffent-

lichen Energieversorgung hat, keinen Anspruch auf Abnahme

seiner eigenen Überschussenergie durch andere Versorgungs-

unternehmen geltend machen kann. Das ergibt sich klar aus

Wortlaut und Sinn der erwähnten Vorschriften. Wenn die Be-

teiligung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-

gung an einem "unabhängigen Produzenten" höchstens 50 % be-

tragen darf ( Art. 1 lit. c EnV ), kann ein Stromproduzent,

der selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung ist, für die in seinen eigenen Anlagen erzeugte Energie

nicht als unabhängiger Produzent im Sinne von Art. 7 EnG

gelten. Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung seine

Befugnisse überschritten habe, wird mit Grund nicht geltend

gemacht. Der in Art. 7 EnG (bzw. Art. 7 ENB ) statuierten

Übernahmepflicht liegt die Überlegung zugrunde, dass es Un-

ternehmen der öffentlichen Energieversorgung zuzumuten ist,

die ihnen von einzelnen Kleinerzeugern angebotene Über-

schussenergie abzunehmen, weil sie über ein eigenes Netz und

über einen entsprechend grösseren Abnehmerkreis verfügen, an

den sie die bezogene Energie, unter Inkaufnahme allfälliger

Mehrkosten, weitergeben können. Wer selber ein Unternehmen

der öffentlichen Energieversorgung betreibt, kann sich für

die in eigenen Anlagen produzierte Überschussenergie nicht

auf die in Art. 7 EnG statuierte Abnahmepflicht berufen.

d) Nach Art. 15 Abs. 3 der (aufgehobenen) Energie-

nutzungsverordnung (ENV) konnten kleine kommunale und regio-

nale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche

durch die Erfüllung der Abnahmepflicht gegenüber Kleinerzeu-

gern übermässig belastet wurden, die 5 % der eigenen jährli-

chen Energieabgabe übersteigende Abnahmemenge an das "über-

geordnete Versorgungsunternehmen" weiterleiten (vgl. auch

Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsge-

meinde Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 5c). Das gel-

tende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Doch

können Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung,

welche von unabhängigen Produzenten überproportional elek-

trische Energie übernehmen müssen, Beiträge aus einem von

allen im betreffenden Kanton tätigen Energieversorgungsun-

ternehmen zu speisenden Ausgleichsfonds erhalten ( Art. 7

Abs. 7 EnG ). Beide Regelungen beziehen sich aber auf den

Fall, dass ein Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung von unabhängigen (externen) Stromproduzenten übermässig

viel Energie übernehmen muss. Für Überschussenergie, die vom

öffentlichen Energieversorgungsunternehmen selber produziert

wird, besteht weder ein Anspruch auf Weiterleitung noch auf

Abgeltung aus dem Fonds.

e) Als Unternehmen der öffentlichen Energieversor-

gung gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte

Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag

( Art. 1 lit. c EnV ). Der Begriff der "Energieversorgung"

umfasst nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Abs. 1

EnG "die Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung,

Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und

Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-,

Aus- und Durchfuhr".

Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons

Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für

die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elek-

trischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe

eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunter-

nehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsun-

ternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein

solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen

kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3

lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fas-

sung vom 8. Dezember 1974, Art. 4 lit. e des Gemeindege-

setzes vom 28. April 1974, Art. 7 und 19 [in der Fassung vom

6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom

20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt

sich aus den übrigen angerufenen Vorschriften nichts Gegen-

teiliges. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts

hat die Gemeinde Guarda die Energieversorgung auf ihrem Ge-

biet nicht an eine aussenstehende Organisation übertragen.

Sie betreibt für die von ihr gemäss Konzessionsvertrag mit

der Beschwerdegegnerin 1 bezogene Energie vielmehr ein eige-

nes Verteilnetz, einschliesslich Trafostationen, und be-

stimmt selber den Stromtarif für die ortsansässigen Kunden

(vgl. Ziff. I/2 des Reglementes der Corporaziun dals cumüns

concessiunaris da las OEE über die Abgabe der elektrischen

Energie an die Abonnenten der Konzessions-Gemeinden, in den

Akten des Verwaltungsgerichts, Beilagen des EKW Nr. 31-33;

vgl. auch die eigenen Darlegungen der Gemeinde in der Re-

kurseingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. November 1998,

S. 8). Die Gemeinde hat damit rechtlich und tatsächlich die

Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversor-

gung. Dass auch kleine kommunale Unternehmen unter diesen

Begriff fallen können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der -

heute aufgehobenen - Energienutzungsverordnung (ENV), welche

die Möglichkeit der Weiterleitung bei übermässig hohen Lie-

ferungen durch Selbstversorger ausdrücklich für "kleine kom-

munale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energie-

versorgung" vorsah. Auch die bundesrätliche Botschaft zum

Energiegesetz geht davon aus, dass selbst "kleine kommunale

und regionale Versorgungsunternehmen" gemäss Art. 7 EnG ab-

nahmepflichtig sind und aus diesem Grunde Massnahmen zum

Ausgleich übermässiger Belastungen notwendig sein können

(BBl 1996 IV 1094; vgl. auch das in ZBl 99/1998 S. 324 pub-

lizierte Urteil betreffend Abnahmepflicht des Elektrizitäts-

werkes der Ortsgemeinde Schwanden). Ob es, wie die Beschwer-

degegnerin 2 unter Hinweis auf die Formulierung in BGE 122

II 252 E. 3a S. 256 geltend macht, für die Einstufung als

Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung bereits ge-

nügt, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Versorgungs-

auftrag faktisch wahrnimmt, oder ob diese Tätigkeit auf

einem rechtlich verankerten Auftrag beruhen muss, kann da-

hingestellt bleiben, zumal vorliegend entsprechende Rechts-

normen bestehen.

f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde Guarda

für die in ihren eigenen Kleinwasserkraftwerken erzeugte

Energie oder Überschussenergie keine Ansprüche auf Abnahme

durch ein (anderes) Unternehmen der öffentlichen Energiever-

sorgung gemäss Art. 7 ENB oder Art. 7 EnG geltend machen

kann. Auch die Voraussetzungen für eine Weitergabe an ein

übergeordnetes Versorgungsunternehmen gemäss Art. 15 Abs. 3

der aufgehobenen Energienutzungsverordnung (ENV) waren nie

gegeben, und das geltende Recht sieht diese Möglichkeit

nicht mehr vor. Ob die beschwerdebeklagten Kraftwerkgesell-

schaften als Unternehmungen der öffentlichen Energieversor-

gung gemäss Art. 7 EnG gegebenenfalls ins Recht gefasst

werden könnten oder ob sie, wie in der Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Engadiner Kraftwerke AG

behauptet wird, nicht als Unternehmen der öffentlichen Ener-

gieversorgung zu qualifizieren wären, kann dahingestellt

bleiben.

g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei

von Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden

zur Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes ARA Giarsun

angeregt und dabei namentlich durch das Amt für Energie

Graubünden in ihrer Auffassung bestärkt worden, dass sie

gemäss den Empfehlungen des Bundes Anspruch auf Weitergabe

an die Beschwerdegegnerin 1 gegen eine Entschädigung von

16 Rp/kWh haben werde. Im Vertrauen hierauf habe sie das

Projekt in der Folge realisiert. Im Rahmen des Bundespro-

grammes "Energie 2000" hätten sich die drei Bundesämter für

Energie, für Wasserwirtschaft sowie für Umwelt, Wald und

Landschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben vom Februar

1998 an die schweizerischen Gemeinden gewandt und sie, u.a.

unter Hinweis auf die gemäss dem Entwurf für ein Energiege-

setz zu erwartende besondere Vergütung, zur Errichtung von

Kleinwasserkraftwerken ermuntert.

Wie es sich mit den behaupteten behördlichen Zusi-

cherungen im Einzelnen verhält, braucht nicht näher unter-

sucht zu werden. Eine behördliche Zusage kann allenfalls,

auch wenn sie nicht der Rechtslage entspricht oder ent-

sprach, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unter ge-

wissen Voraussetzungen die betreffende Behörde binden oder

zu Lasten des von ihr vertretenen Gemeinwesens Rechtswir-

kungen entfalten (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409, mit

Hinweisen ; 122 I 328 E. 7a S. 340), nicht aber zur Folge

haben, dass ein diese Zusage nicht mittragender Dritter

Leistungen erbringen muss, zu denen er gesetzlich nicht

verpflichtet ist (vgl. zur analogen Situation im Baurecht

BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290). Die im Rahmen der Projektie-

rung des Kraftwerkes erfolgten behördlichen Erklärungen sind

daher, soweit es um die hier zu beurteilenden Ansprüche ge-

gen die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften

geht, rechtlich nicht von Belang. Was das erwähnte Rund-

schreiben der drei Bundesämter vom Februar 1998 anbetrifft,

so wirft dessen Inhalt zwar berechtigte Fragen auf, indem es

den Eindruck erweckt, dass auch Gemeinden für die von ihnen

erstellten Kleinwasserkraftwerke ohne weiteres die Stellung

eines unabhängigen Produzenten beanspruchen können, was nach

dem Gesagten aber nur der Fall ist, wenn sie, entgegen der

Regel, kein eigenes Stromverteilungsnetz betreiben. Für die

Investitionen der Beschwerdeführerin war dieses Schreiben

von 1998 aber nicht kausal. Auch die Feststellung in der

Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dass die Gemeinde

Guarda der erwähnten Aufforderung zur Realisierung von Ener-

gieerzeugungsanlagen in mustergültiger Weise nachgekommen

sei und es zu bedauern wäre, wenn die Gemeinde bezüglich der

Abnahme und Vergütung des ökologisch sinnvoll erzeugten

Stromes im Stiche gelassen würde, ist für die Beurteilung

der Rechtslage nicht von Bedeutung.

Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflicht zur

Übernahme der anfallenden Überschussenergie aufgrund der Re-

gelung von Art. 7 ENB und zu den von der Beschwerdeführerin

geforderten Bedingungen seinerzeit anerkannt hätte und der

Beschluss der Gemeindeversammlung von 1995 zur Realisierung

des Werkes ARA Giarsun auf einer solchen Vertrauensgrundlage

ergangen sei, ist nicht dargetan. Zwar wird in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend gemacht, eine

"solche Unterstützungszusage", wie sie die Behörden abgege-

ben hätten, sei Ende 1993 anlässlich einer Besprechung der

Beteiligten auch seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt.

In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 3) wird diese Dar-

stellung aber dahin relativiert, dass die Beschwerdegegnerin

1 Ende 1993 die kommunalen Behördenvertreter an einer Sit-

zung im Glauben gelassen habe, es werde sich dannzumal eine

einvernehmliche Regelung der Anschlussbedingungen schon fin-

den lassen (im gleichen Sinne: S. 6 der Rekurseingabe an das

Verwaltungsgericht). Hierin liegt noch keine Zusage, aus

welcher die Beschwerdeführerin bezüglich der Handhabung von

Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG auch gegenüber der Beschwerdegeg-

nerin 1 Anspruch auf Vertrauensschutz erheben könnte. Soweit

sich die Beschwerdeführerin heute auf weitergehende Zusiche-

rungen der Beschwerdegegnerin 1 beruft, deckt sich dies

nicht mit ihrer bisherigen Darstellung und wäre eine - nach

Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässige ( BGE 121 II 97

E. 1c S. 99, 110 E. 2c S. 114; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib

167 E. 1b S. 169; 106 Ib 77 E. 2a S. 79 f.) - neue Sachver-

haltsbehauptung.

h) Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen

Behandlung gegenüber andern Gemeinden gesprochen werden

(S. 9 f. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Wenn die Ge-

meinden Silvaplana und Zuoz für den aus ihren eigenen Klein-

kraftwerken ins Netz eingespeisten Strom eine der Regelung

von Art. 7 EnG entsprechende Vergütung erhalten, so beruht

dies nicht auf einem behördlichen Entscheid, sondern auf

einer einvernehmlichen Regelung mit der betreffenden Kraft-

werkgesellschaft (AG Bündner Kraftwerke, vgl. S. 9 der Ver-

nehmlassung der Beschwerdegegnerin 2). Zudem steht das ganze

lokale Verteilnetz der genannten Gemeinden im Eigentum der

den Strom abnehmenden Kraftwerkgesellschaft (S. 9 f. der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde), was nach dem Gesagten recht-

lich einen entscheidenden Unterschied ausmacht.

i) Wie es sich mit den bisherigen Abmachungen zwi-

schen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1

verhält und welche (gütlichen) Lösungen bei der gegebenen

Situation für die Verwendung der erzeugten Überschussenergie

anzustreben sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

j) Als unbegründet erscheint der Vorwurf, das Ver-

waltungsgericht habe seinen Entscheid unzureichend begrün-

det. Die aus Art. 4 aBV und vorliegend zusätzlich aus

Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG folgende

Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die urteilende

Behörde mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzt. Es

reicht, wenn sie die für ihren Entscheid massgeblichen Grün-

de darlegt ( BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 Ia 264 E. 4d

S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit

Hinweisen). Dem genügt das angefochtene Urteil, indem dar-

getan wird, dass und wieso die Gemeinde Guarda einen öffent-

lichen Energieversorgungsauftrag erfüllt und damit nicht die

Rechte einer "Eigenerzeugerin" gemäss Art. 7 ENB geltend

machen kann. Diese Argumentation ist nach dem Gesagten rich-

tig und trifft den Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht

war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht ver-

pflichtet, die von der Beschwerdeführerin beantragten weite-

ren Beweise (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim

Bundesamt für Energie, Durchführung eines Augenscheines) zu

erheben. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw.

Bundesverfassungsrecht verletzt haben soll, indem es auf das

neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig gestellte (über-

flüssige) Feststellungsbegehren nicht eintrat, ist nicht er-

sichtlich. Der Beschwerdeführerin ist dadurch rechtlich kein

Nachteil entstanden.

k) Wieweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht gestellten, zum Teil modifizierten An-

träge prozessual zulässig sind bzw. ob sie, wie die Be-

schwerdegegnerin 2 einwendet, auf eine unzulässige Änderung

der bisherigen Beschwerdebegehren hinauslaufen (Festlegung

der Anschlussbedingungen durch das Bundesgericht), kann da-

hingestellt bleiben. Sie wären, soweit darauf einzutreten

ist, aufgrund der dargelegten Rechtslage jedenfalls alle ab-

zuweisen.

4.-

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Sie hat

zudem die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften

für die ihnen entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen

( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verfahren 2A.526/1999 und 2P.293/1999 werden

vereinigt.

2.-

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-

getreten.

3.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.-

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird

der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.-

Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerde-

gegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren je mit

Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

6.-

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Ver-

kehrs- und Forstdepartement sowie dem Verwaltungsgericht

(1. Kammer) des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 24. März 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: