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2F_5/2020

Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Umsatzschätzung)

Bundesgericht · 2020-04-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 2F_5/2020 wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_5/2020

Verfügung vom 30. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Herrn Markus Kümin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Mehrwertsteuer

(1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Umsatzschätzung)

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_569/2012

vom 6. Dezember 2012.

In Erwägung,

dass A.________ am 16. Februar 2020 darum ersucht hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 (2C_569/2012) zu revidieren,

dass er sein Gesuch am 28. April 2020 zurückgezogen hat,

dass unter diesen Umständen das Verfahren durch den Präsidenten (als Instruktionsrichter) wegen Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist,

dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG [SR 173.110]),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 2F_5/2020 wird abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:       Gerichtsschreiber:

Seiler       Hugi Yar