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2F 31/2019

Bundesgericht · 2019-11-18 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Mit "Berufung" vom 14. November 2019 gelangt A.________ gegen dieses Urteil an das Bundesgericht.

E. 2 Das Bundesgericht ist nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sieht keine Berufung gegen Urteile des Bundesgerichts vor, weshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. Die Gesuchstellerin beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass sie mit dem Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Eingabe ist offensichtlich nicht als Revisionsgesuch zu verstehen.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 4 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 14. November 2019 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 18.11.2019 2F 31/2019 (2F_31/2019) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 18.11.2019 2F 31/2019 (2F_31/2019) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 18.11.2019 2F 31/2019 (2F_31/2019)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2F_31/2019 Urteil vom 18. November 2019 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiberin Mayhall. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Kinder- und Jugenddienst KJD, Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 (2C_907/2019 (Urteil VD.2019.118)). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Mit "Berufung" vom 14. November 2019 gelangt A.________ gegen dieses Urteil an das Bundesgericht. 2. Das Bundesgericht ist nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sieht keine Berufung gegen Urteile des Bundesgerichts vor, weshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. Die Gesuchstellerin beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass sie mit dem Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Eingabe ist offensichtlich nicht als Revisionsgesuch zu verstehen. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 4. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Eingabe vom 14. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2019 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Die Gerichtsschreiberin: Mayhall