Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. August 2007 (2A.506/2006) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. November 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 06.11.2007 2F 12/2007 (2F_12/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 06.11.2007 2F 12/2007 (2F_12/2007) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 06.11.2007 2F 12/2007 (2F_12/2007)
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. August 2007 (2A.506/2006) | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Tribunale federale Tribunal federal 2F_12/2007/leb {T 0/2} Verfügung vom 6. November 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung, gegen Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude, 6371 Stans, Gesuchsgegner, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. August 2007 (2A.506/2006), Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von X.________ vom 28. September 2007 gegen das Urteil des Bundesgerichts 2A.506/2006 vom 8. August 2007, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2007, worin er den Rückzug des Revisionsgesuchs erklärt und um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge ersucht, in Erwägung: dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit 71 BGG), dass vorliegend kein Anlass besteht, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ( Art. 65 BGG ) für die Beanspruchung des Bundesgerichts abzusehen, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten ist, weshalb die unnötig verursachten Gerichtskosten ihm aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. November 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: