opencaselaw.ch

2C_958/2018

Ausschaffungshaft,

Bundesgericht · 2018-12-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_958/2018

Verfügung vom 12. Dezember 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Frau B.________,

gegen

Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, vom 8. Oktober 2018 (EG 18 2).

Nach Einsicht

in die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 (Poststempel), 29. Oktober 2018 und 5. November 2018, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, vom 8. Oktober 2018 entgegengenommen wurden,

in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2018, mit der er ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,

dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2018 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abzuschreiben ist,

dass es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 1-3 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Einzelgericht in Überprüfung ausländerrechtlicher Massnahmen, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Fellmann