Einreiseverbot (Wiedererwägung) | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 24. März 2015 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A.________ um wiederwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen. Auf dessen Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte.
E. 2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich diesbezüglich mit keinem Wort. Er nimmt lediglich kurz Bezug auf das Einreiseverbot und auf die Änderung des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Sachverhalts.
E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es wird ausnahmsweise darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 01.02.2016 2C 93/2016 (2C_93/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 01.02.2016 2C 93/2016 (2C_93/2016) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 01.02.2016 2C 93/2016 (2C_93/2016)
Einreiseverbot (Wiedererwägung) | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_93/2016 Urteil vom 1. Februar 2016 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Errass. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, gegen Staatssekretariat für Migration. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung), Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 3. August 2015. Erwägungen: 1. Am 24. März 2015 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A.________ um wiederwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots abgewiesen. Auf dessen Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte. 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) nicht eingetreten werden kann. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer äussert sich diesbezüglich mit keinem Wort. Er nimmt lediglich kurz Bezug auf das Einreiseverbot und auf die Änderung des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Sachverhalts. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es wird ausnahmsweise darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Februar 2016 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Errass