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2C_917/2013

Widerruf/Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

Bundesgericht · 2013-12-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_917/2013

Verfügung vom 10. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen ,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen .

Gegenstand

Widerruf/Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerdeschrift von X.________ (geb. 1980, Guinea-Conakry) vom 7. Oktober 2013 gegen das Urteil vom 27. August 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, womit dieses die Beschwerde von X.________ gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abwies,

in das Schreiben von X.________ vom 4. Dezember 2013, worin er seine Beschwerde zurückzieht und um kostenlose Abschreibung des Verfahrens ersucht,

in Erwägung,

dass dem Abschreibungsgesuch durch den Instruktionsrichter entsprochen werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer ursprünglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, in seinem Rückzugsschreiben jedoch nur noch die kostenlose Abschreibung beantragt,

dass die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten grundsätzlich durch den Beschwerdeführer zu tragen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; Verfügung 2C_661/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2),

dass vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 2 BGG ),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind ( Art. 68 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar