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2C_895/2020

Änderung vom 23. Oktober 2020 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

Bundesgericht · 2021-01-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 27. Oktober 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung vom 23. Oktober 2020 von Art. 4d der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte der Kanton Bern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, weil die umstrittene Änderung mit Beschluss des Regierungsrates vom 4. November 2020 dahingefallen sei. Der Beschwerdeführer schloss sich der Abschreibung des Verfahrens mit Eingabe vom 8. Januar 2021 an und beantragte, es sei auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

E. 2 Die angefochtene Änderung vom 23. Oktober 2020 ist per 5. November 2020 ausser Kraft getreten. Der Streitgegenstand ist folglich dahingefallen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass dennoch ausnahmsweise ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bestehe, ist das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

E. 3 Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_895/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat.

Gegenstand

Änderung vom 23. Oktober 2020 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

Erwägungen:

1.

Am 27. Oktober 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung vom 23. Oktober 2020 von Art. 4d der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte der Kanton Bern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, weil die umstrittene Änderung mit Beschluss des Regierungsrates vom 4. November 2020 dahingefallen sei. Der Beschwerdeführer schloss sich der Abschreibung des Verfahrens mit Eingabe vom 8. Januar 2021 an und beantragte, es sei auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

2.

Die angefochtene Änderung vom 23. Oktober 2020 ist per 5. November 2020 ausser Kraft getreten. Der Streitgegenstand ist folglich dahingefallen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass dennoch ausnahmsweise ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bestehe, ist das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

3.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger