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2C_756/2016

Ausländerrecht,

Bundesgericht · 2016-09-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_756/2016

Verfügung vom 15. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016.

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 31. August 2016 gegen dieses Urteil,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen ihrer Rechtsschrift informiert wurde,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen,

in Erwägung,

dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist,

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller