Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend die Homologierung des Reglements über die Benutzung der Forststrassen in der Gemeinde Ergisch | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 07.09.2020 2C 627/2020 (2C_627/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 07.09.2020 2C 627/2020 (2C_627/2020) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 07.09.2020 2C 627/2020 (2C_627/2020)
Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend die Homologierung des Reglements über die Benutzung der Forststrassen in der Gemeinde Ergisch | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_627/2020 Verfügung vom 7. September 2020 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin F. Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverwaltung Ergisch, Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis, Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten, Gegenstand Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend die Homologierung des Reglements über die Benutzung der Forststrassen in der Gemeinde Ergisch, Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis betreffend das Reglement über die Benutzung der Forststrassen in der Gemeinde Ergisch des Staatsrats des Kantons Wallis vom 24. Juni 2020. Nach Einsicht in die als Einsprache bezeichnete Eingabe von A.________ vom 23. Juli 2020gegen die Homologierung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 24. Juni 2020 bezüglich des Reglements über die Benutzung der Forststrassen in der Gemeinde Ergisch, welche das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen hat, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2020, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug seines Rechtsmittels erklärt, in Erwägung, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 2. September 2020 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann, dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG), Demnach verfügt das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichterin und Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. September 2020 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart