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2C_520/2025

Verletzung von Berufsregeln,

Bundesgericht · 2026-04-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Rechtsanwalt A.________ führte von Juni 2022 bis Februar 2024 ein Eheschutzverfahren für seine Klientin B.________. Diese leistete bis im November 2023 Kostenvorschüsse von Fr. 28'000.--. Mit Schlussabrechnung vom 27. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt A.________ eine Honorarforderung von gerundet Fr. 51'000.--.

B.

Am 18. März 2024 erhob B.________ Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen Rechtsanwalt A.________.

Mit Entscheid vom 11. November 2024 stellte die Anwaltskommission des Kantons Aargau fest, dass Rechtsanwalt A.________ gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen habe, indem er seine Klientin B.________ ungenügend über die aufgelaufenen Kosten des Mandats informiert habe. Er wurde disziplinarrechtlich mit einer Busse von Fr. 2'000.-- belegt. Weiter wurden ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsanwalt A.________erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses führte eine öffentliche Verhandlung durch und hörte sowohl Rechtsanwalt A.________ als auch dessen Klientin B.________ persönlich an. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Rechtsanwalt A.________erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er keine Berufsregeln verletzt habe. Die Kosten des Verfahrens vor der Anwaltskommission seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Justiz und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Anwaltsrecht; Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und macht zusammengefasst geltend, die Anwaltskommission habe ihn wegen mangelnder periodischer Information über das aufgelaufene Honorar sanktioniert, was die Klientin in ihrer Anzeige aber nicht beanstandet habe. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).

E. 3.1 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört die Möglichkeit, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, wobei sich dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV in erster Linie auf Sachverhaltsfragen erstreckt. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).

E. 3.2 Vorliegend ergibt sich gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 2) bereits aus der Anzeige vom 18. März 2024, dass die Klientin unter anderem die Höhe der Anwaltskosten und die Modalitäten der Information beanstandete. In der Folge musste der Beschwerdeführer mit einer rechtlichen Würdigung dieser Sachverhalte rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 4 Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die für Anwältinnen und Anwälte geltende Pflicht zur Information der Mandantschaft nach Art. 12 lit. i BGFA verstiess.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die Klientin während der gesamten Dauer des Mandats von über eineinhalb Jahren nie schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informiert. Aufgrund der Mandatsdauer, der Höhe der Kosten und der für eine Laiin kaum absehbaren Kostenentwicklung hätte er jedoch schriftlich über das angefallene Honorar aufklären müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen, indem er seine Klientin nicht darüber informiert habe, dass die per November 2023 aufgelaufenen Kosten die bis dahin geleisteten Vorschüsse erheblich überschritten hatten. In diesem Zusammenhang wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ausserdem vor, ab November 2023 bis zur Stellung einer Schlussrechnung im Februar 2024 seine Klientin nicht hinreichend über die weiter aufgelaufenen Kosten informiert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3).

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

E. 5.1 Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, er habe seine Klientin während des Mandats telefonisch über das aufgelaufene Honorar informiert. Als Beweis dafür reichte er zwei handschriftliche stichwortartige Telefonnotizen vom 9. März und vom 29. November 2023 ein. Diese haben zusammengefasst folgenden Inhalt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2) :

- Der Beschwerdeführer notierte sich in der Telefonnotiz vom 9. März 2023 im Wesentlichen, dass sich die Kosten bis zu diesem Datum auf ungefähr Fr. 18'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beliefen. Die Kosten der Berufung könne er "unmöglich prognostizieren", er schätze diese auf ungefähr Fr. 6'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Klientin wolle keine Zwischenabrechnung.

- Am 29. November 2023 notierte sich der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz: Es solle bitte bis auf weiteres keine weiteren Akontozahlungen mehr verlangt werden. Die Klientin brauche Geld für ein Einfamilienhaus. Dies sei so in Ordnung. Seine Kosten würden sich aktuell auf Fr. 38'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer belaufen. Die Klientin wolle keine Zwischenabrechnung.

In der persönlichen Anhörung vor der Vorinstanz bestritt die Klientin, dass der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch über die Entwicklung des Honorars gesprochen habe und dass die Finanzierung des Einfamilienhauses der Grund für die Einstellung der Akontozahlungen gewesen sei.

E. 5.3 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, den Telefonnotizen komme kein Beweiswert zu, da diese zu einem beliebigen Zeitpunkt erstellt worden oder rein prozesstaktisch motiviert sein könnten. Zudem lasse sich daraus nicht herauslesen, wie bestimmt und unmissverständlich die angebliche Information gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer erachtet diese Beweiswürdigung als willkürlich. Er macht im Wesentlichen geltend, es entspreche der gewöhnlichen anwaltlichen Berufsausübung, telefonisch Besprochenes in Aktennotizen festzuhalten. Da die Aufzeichnung von Telefongesprächen rechtlich nicht zulässig sei, könne der Inhalt von Telefonaten nicht anders bewiesen werden. Entgegen der Vorinstanz seien die Telefonnotizen nicht im Hinblick auf ein allfälliges Aufsichtsverfahren angefertigt worden.

E. 5.5 Ob sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz im strittigen Punkt als willkürlich erweist, kann offenbleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss den zwei Telefonnotizen vom 9. März 2023 und 29. November 2023 mündlich über das Honorar informiert haben sollte, bleibt es gemäss vorinstanzlichen Feststellungen dabei, dass er für den darauffolgenden Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 seine Mandantin nicht über seine Forderung ins Bild setzte. In Bezug auf diesen Abschnitt des Mandats erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtskonform (E. 6 hiernach), womit für den Verfahrensausgang unerheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie sich die Situation bis November 2023 präsentiert.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA .

E. 6.1 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln (SSR) vom 9. Juni 2023 des Schweizerischen Anwaltsverbands, die zur Präzisierung und Auslegung der Berufsregeln des BGFA herangezogen werden können (BGE 144 II 473 E. 4.4; 140 III 6 E. 3.1), informieren Anwältinnen und Anwälte die Klientschaft regelmässig über die Höhe der im Mandat aufgelaufenen Honorare.

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen und verletzt der Anwalt unter Umständen seine Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (Urteile 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 150 II 308; 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1). Anwältinnen und Anwälte sind zudem verpflichtet, ihre Klienten auch unabhängig von Auskunftsbegehren, d.h. unaufgefordert, periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4). Dies gilt jedenfalls, wenn die Anwältin oder der Anwalt und die Klientschaft zu Beginn des Mandats keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wie die Information über die Höhe des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung erfolgen soll (Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.5). Weil Rechtsverfahren häufig lange dauern, ist das Interesse am Schutz der Klienten gewichtig. Nur mit einer unaufgeforderten periodischen Information haben die Klienten die Möglichkeit, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorarentwicklung zu beenden oder anzupassen. Die Information liegt zudem auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.5).

E. 6.3 Was unter periodischer Information zu verstehen ist bzw. in welcher Kadenz Informationen über die Höhe des Honorars zu erteilen sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und soll dem Schutz der Klienten vor unerwarteten Honorarforderungen dienen (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5 und E. 4.3.3). Mit Blick auf diesen Zweck sind etwa dann häufigere Informationen über die Höhe des Honorars bzw. Informationen in kürzeren Abständen geboten, wenn der Klient dem Anwalt Kostenvorschüsse bezahlt hat und sich abzeichnet, dass das Honorar die geleisteten Vorschüsse übersteigen wird. Eine in einer solchen Konstellation über längere Zeit unterbleibende Information über die Höhe des Honorars hätte regelmässig zur Folge, dass der Klient damit rechnet, dass die Abrechnung in der Höhe der Vorschüsse ausfallen wird, und er in der Folge in dieser Erwartung enttäuscht wird, ohne rechtzeitig reagieren zu können. Eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA liegt vor, wenn die Zeit, welche Anwältinnen und Anwälte bis zu einer unaufgeforderten Information verstreichen lassen, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5). Das Bundesgericht bejahte einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA unter anderem deshalb, weil ein Anwalt nicht informierte, obwohl das Honorar bereits mehr als das Doppelte der Summe der geleisteten Vorschüsse betrug (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

E. 6.4 In der Lehre stiessen die vom Bundesgericht in Urteil 2C_1000/2020 entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auf Zustimmung (vgl. VALTICOS, in: Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 Rz. 282; BARTH, L'obligation d'information périodique sur les honoraires, in: CJN vom 29. April 2022, Rz. 9 ff.; WEGMANN/BODMER, Die anwaltliche Informationspflicht über die Honorarhöhe, in: Anwaltsrevue 9/2021, S. 395 ff.; EGLI/BODANEC/MÜLLER, "Let's talk about money!" - Periodische Honorarinformationspflicht des Anwalts nach Art. 12 lit. i BGFA, in: AJP 2021, S. 1197 ff.; vgl. auch LAUER, Das Anwaltshonorar, Diss. 2023, Rz. 297). In welchen Abständen die unaufgeforderte Information gemäss Art. 12 lit. i BGFA zu erfolgen hat, hängt gemäss der Literatur wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem aktiven, länger dauernden Mandat wird eine vierteljährliche Information, bei unerwartet arbeitsaufwendigeren Mandaten gar eine monatliche Aufklärung als angemessen erachtet (vgl. WEGMANN/BODMER, a.a.O., S. 396; vgl. aber auch TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 234, wonach es zu weit gehen würde, vom Anwalt in monatlichen oder gar wöchentlichen Abständen eine Information zu verlangen). Zusätzlich könne berücksichtigt werden, inwieweit die Klientschaft über den zu erwartenden Aufwand vorab informiert gewesen sei (vgl. EGLI/BODANEC/MÜLLER, a.a.O., S. 1197 f.).

E. 6.5 Im vorliegenden Fall leistete die Klientin des Beschwerdeführers nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bis im November 2023 Kostenvorschüsse von Fr. 28'000.--, danach forderte der Beschwerdeführer keine weiteren Vorschüsse mehr ein. Ende November 2023 betrug das aufgelaufene Honorar für das Eheschutzverfahren gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 38'000.--. In den darauf folgenden drei Monaten bis Februar 2024 wuchsen die Honorarforderungen auf Fr. 51'000.-- an, wobei der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Klientin ab Dezember 2023 in irgendeiner Form über den Kostenanstieg informiert zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht für das Bundesgericht zudem verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) hervor, dass die Klientin spätestens gegen Ende des Jahres 2023 beabsichtigte, mit ihrem neuen Partner ein Einfamilienhaus zu erwerben, wobei ihr Anteil am Kaufpreis von ihrem Vater geleistet wurde. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren unbestrittenermassen mit. Fest steht auch, dass dem Beschwerdeführer die angespannte finanzielle Situation seiner Klientin bewusst war. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer seine Mandantin über die Entwicklung des Anwaltshonorars ab November 2023 informieren müssen. Nicht nur übertraf das im November 2023 aufgelaufene Anwaltshonorar die von der Klientin geleisteten Kostenvorschüsse um mehr als einen Drittel (Fr. 38'000.-- gegenüber Fr. 28'000.--). Auch das bis zum Ende der Abrechnungsperiode im Februar 2024 aufgelaufene Honorar in Höhe von zusätzlich Fr. 13'000.-- erweist sich als erheblich. Indem der Beschwerdeführer seine Klientin in dieser Phase des Mandats bis zu dessen Beendigung im Februar 2024 nicht über den erheblichen Kostenanstieg aufklärte, verstiess er unter den konkreten Umständen gegen Art. 12 lit. i BGFA .

E. 6.6 Demnach erkannte die Vorinstanz zutreffend auf eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA . Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch in einer früheren Phase des Mandats seine Klientin gestützt auf Art. 12 lit. i BGFA hätte informieren müssen, wie die Vorinstanz alternativ bzw. eventualiter erwägt.

E. 7 Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht nicht gegen die Höhe der ihm auferlegten Busse, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

E. 8 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens seien willkürlich.

E. 8.1 Gemäss § 14 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Aargau vom 2. November 2004 (EG BGFA/AG) sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde; von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat; in den übrigen Fällen vom Staat. Gemäss § 14 Abs. 2 EG BGFA/AG kann, wo die Umstände es rechtfertigen, der oder dem Kostenpflichtigen auch Parteikostenersatz auferlegt werden.

Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Anwaltskommission, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des Disziplinarverfahrens aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 8.2 Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG

i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).

E. 8.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren bestraft wurde, ist es nicht willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz in Anwendung von § 14 Abs. 1 EG BGFA/AG die Verfahrenskosten des Disziplinarverfahrens auferlegte, auch wenn sich weitere Vorwürfe in der Anzeige gegen den Beschwerdeführer als nicht gerechtfertigt erwiesen. Sein Vorbringen, er habe im Disziplinarverfahren - gemessen an den Vorwürfen in der Anzeige - mit einer rechnerischen Quote von sieben Achteln obsiegt, stösst insofern ins Leere. Soweit er die verweigerte Zusprechung von Parteientschädigung kritisiert, legt er keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts dar.

E. 8.4 Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung im Disziplinarverfahren sind somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

E. 9.1 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet; sie ist abzuweisen.

E. 9.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_520/2025

Urteil vom 22. April 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Berufsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 3. Juli 2025 (WBE.2024.448).

Sachverhalt:

A.

Rechtsanwalt A.________ führte von Juni 2022 bis Februar 2024 ein Eheschutzverfahren für seine Klientin B.________. Diese leistete bis im November 2023 Kostenvorschüsse von Fr. 28'000.--. Mit Schlussabrechnung vom 27. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt A.________ eine Honorarforderung von gerundet Fr. 51'000.--.

B.

Am 18. März 2024 erhob B.________ Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen Rechtsanwalt A.________.

Mit Entscheid vom 11. November 2024 stellte die Anwaltskommission des Kantons Aargau fest, dass Rechtsanwalt A.________ gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen habe, indem er seine Klientin B.________ ungenügend über die aufgelaufenen Kosten des Mandats informiert habe. Er wurde disziplinarrechtlich mit einer Busse von Fr. 2'000.-- belegt. Weiter wurden ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsanwalt A.________erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses führte eine öffentliche Verhandlung durch und hörte sowohl Rechtsanwalt A.________ als auch dessen Klientin B.________ persönlich an. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Rechtsanwalt A.________erhebt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er keine Berufsregeln verletzt habe. Die Kosten des Verfahrens vor der Anwaltskommission seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Justiz und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Anwaltsrecht; Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und macht zusammengefasst geltend, die Anwaltskommission habe ihn wegen mangelnder periodischer Information über das aufgelaufene Honorar sanktioniert, was die Klientin in ihrer Anzeige aber nicht beanstandet habe. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).

3.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört die Möglichkeit, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, wobei sich dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV in erster Linie auf Sachverhaltsfragen erstreckt. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).

3.2. Vorliegend ergibt sich gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 2) bereits aus der Anzeige vom 18. März 2024, dass die Klientin unter anderem die Höhe der Anwaltskosten und die Modalitäten der Information beanstandete. In der Folge musste der Beschwerdeführer mit einer rechtlichen Würdigung dieser Sachverhalte rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die für Anwältinnen und Anwälte geltende Pflicht zur Information der Mandantschaft nach Art. 12 lit. i BGFA verstiess.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die Klientin während der gesamten Dauer des Mandats von über eineinhalb Jahren nie schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informiert. Aufgrund der Mandatsdauer, der Höhe der Kosten und der für eine Laiin kaum absehbaren Kostenentwicklung hätte er jedoch schriftlich über das angefallene Honorar aufklären müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen, indem er seine Klientin nicht darüber informiert habe, dass die per November 2023 aufgelaufenen Kosten die bis dahin geleisteten Vorschüsse erheblich überschritten hatten. In diesem Zusammenhang wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ausserdem vor, ab November 2023 bis zur Stellung einer Schlussrechnung im Februar 2024 seine Klientin nicht hinreichend über die weiter aufgelaufenen Kosten informiert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.3).

5.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.

5.1. Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).

5.2. Der Beschwerdeführer stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, er habe seine Klientin während des Mandats telefonisch über das aufgelaufene Honorar informiert. Als Beweis dafür reichte er zwei handschriftliche stichwortartige Telefonnotizen vom 9. März und vom 29. November 2023 ein. Diese haben zusammengefasst folgenden Inhalt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2) :

- Der Beschwerdeführer notierte sich in der Telefonnotiz vom 9. März 2023 im Wesentlichen, dass sich die Kosten bis zu diesem Datum auf ungefähr Fr. 18'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beliefen. Die Kosten der Berufung könne er "unmöglich prognostizieren", er schätze diese auf ungefähr Fr. 6'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Klientin wolle keine Zwischenabrechnung.

- Am 29. November 2023 notierte sich der Beschwerdeführer gemäss der Telefonnotiz: Es solle bitte bis auf weiteres keine weiteren Akontozahlungen mehr verlangt werden. Die Klientin brauche Geld für ein Einfamilienhaus. Dies sei so in Ordnung. Seine Kosten würden sich aktuell auf Fr. 38'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer belaufen. Die Klientin wolle keine Zwischenabrechnung.

In der persönlichen Anhörung vor der Vorinstanz bestritt die Klientin, dass der Beschwerdeführer mit ihr telefonisch über die Entwicklung des Honorars gesprochen habe und dass die Finanzierung des Einfamilienhauses der Grund für die Einstellung der Akontozahlungen gewesen sei.

5.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, den Telefonnotizen komme kein Beweiswert zu, da diese zu einem beliebigen Zeitpunkt erstellt worden oder rein prozesstaktisch motiviert sein könnten. Zudem lasse sich daraus nicht herauslesen, wie bestimmt und unmissverständlich die angebliche Information gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2).

5.4. Der Beschwerdeführer erachtet diese Beweiswürdigung als willkürlich. Er macht im Wesentlichen geltend, es entspreche der gewöhnlichen anwaltlichen Berufsausübung, telefonisch Besprochenes in Aktennotizen festzuhalten. Da die Aufzeichnung von Telefongesprächen rechtlich nicht zulässig sei, könne der Inhalt von Telefonaten nicht anders bewiesen werden. Entgegen der Vorinstanz seien die Telefonnotizen nicht im Hinblick auf ein allfälliges Aufsichtsverfahren angefertigt worden.

5.5. Ob sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz im strittigen Punkt als willkürlich erweist, kann offenbleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss den zwei Telefonnotizen vom 9. März 2023 und 29. November 2023 mündlich über das Honorar informiert haben sollte, bleibt es gemäss vorinstanzlichen Feststellungen dabei, dass er für den darauffolgenden Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 seine Mandantin nicht über seine Forderung ins Bild setzte. In Bezug auf diesen Abschnitt des Mandats erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtskonform (E. 6 hiernach), womit für den Verfahrensausgang unerheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie sich die Situation bis November 2023 präsentiert.

6.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA .

6.1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Gemäss den Schweizerischen Standesregeln (SSR) vom 9. Juni 2023 des Schweizerischen Anwaltsverbands, die zur Präzisierung und Auslegung der Berufsregeln des BGFA herangezogen werden können (BGE 144 II 473 E. 4.4; 140 III 6 E. 3.1), informieren Anwältinnen und Anwälte die Klientschaft regelmässig über die Höhe der im Mandat aufgelaufenen Honorare.

6.2. Nach der Rechtsprechung kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen und verletzt der Anwalt unter Umständen seine Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (Urteile 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 150 II 308; 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1). Anwältinnen und Anwälte sind zudem verpflichtet, ihre Klienten auch unabhängig von Auskunftsbegehren, d.h. unaufgefordert, periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu unterrichten (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4). Dies gilt jedenfalls, wenn die Anwältin oder der Anwalt und die Klientschaft zu Beginn des Mandats keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wie die Information über die Höhe des geschuldeten Honorars während der laufenden Mandatsführung erfolgen soll (Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.5). Weil Rechtsverfahren häufig lange dauern, ist das Interesse am Schutz der Klienten gewichtig. Nur mit einer unaufgeforderten periodischen Information haben die Klienten die Möglichkeit, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Mandatsverhältnis aufgrund der Honorarentwicklung zu beenden oder anzupassen. Die Information liegt zudem auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.5).

6.3. Was unter periodischer Information zu verstehen ist bzw. in welcher Kadenz Informationen über die Höhe des Honorars zu erteilen sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und soll dem Schutz der Klienten vor unerwarteten Honorarforderungen dienen (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5 und E. 4.3.3). Mit Blick auf diesen Zweck sind etwa dann häufigere Informationen über die Höhe des Honorars bzw. Informationen in kürzeren Abständen geboten, wenn der Klient dem Anwalt Kostenvorschüsse bezahlt hat und sich abzeichnet, dass das Honorar die geleisteten Vorschüsse übersteigen wird. Eine in einer solchen Konstellation über längere Zeit unterbleibende Information über die Höhe des Honorars hätte regelmässig zur Folge, dass der Klient damit rechnet, dass die Abrechnung in der Höhe der Vorschüsse ausfallen wird, und er in der Folge in dieser Erwartung enttäuscht wird, ohne rechtzeitig reagieren zu können. Eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA liegt vor, wenn die Zeit, welche Anwältinnen und Anwälte bis zu einer unaufgeforderten Information verstreichen lassen, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5). Das Bundesgericht bejahte einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA unter anderem deshalb, weil ein Anwalt nicht informierte, obwohl das Honorar bereits mehr als das Doppelte der Summe der geleisteten Vorschüsse betrug (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

6.4. In der Lehre stiessen die vom Bundesgericht in Urteil 2C_1000/2020 entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auf Zustimmung (vgl. VALTICOS, in: Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 12 Rz. 282; BARTH, L'obligation d'information périodique sur les honoraires, in: CJN vom 29. April 2022, Rz. 9 ff.; WEGMANN/BODMER, Die anwaltliche Informationspflicht über die Honorarhöhe, in: Anwaltsrevue 9/2021, S. 395 ff.; EGLI/BODANEC/MÜLLER, "Let's talk about money!" - Periodische Honorarinformationspflicht des Anwalts nach Art. 12 lit. i BGFA, in: AJP 2021, S. 1197 ff.; vgl. auch LAUER, Das Anwaltshonorar, Diss. 2023, Rz. 297). In welchen Abständen die unaufgeforderte Information gemäss Art. 12 lit. i BGFA zu erfolgen hat, hängt gemäss der Literatur wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem aktiven, länger dauernden Mandat wird eine vierteljährliche Information, bei unerwartet arbeitsaufwendigeren Mandaten gar eine monatliche Aufklärung als angemessen erachtet (vgl. WEGMANN/BODMER, a.a.O., S. 396; vgl. aber auch TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 234, wonach es zu weit gehen würde, vom Anwalt in monatlichen oder gar wöchentlichen Abständen eine Information zu verlangen). Zusätzlich könne berücksichtigt werden, inwieweit die Klientschaft über den zu erwartenden Aufwand vorab informiert gewesen sei (vgl. EGLI/BODANEC/MÜLLER, a.a.O., S. 1197 f.).

6.5. Im vorliegenden Fall leistete die Klientin des Beschwerdeführers nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) bis im November 2023 Kostenvorschüsse von Fr. 28'000.--, danach forderte der Beschwerdeführer keine weiteren Vorschüsse mehr ein. Ende November 2023 betrug das aufgelaufene Honorar für das Eheschutzverfahren gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Fr. 38'000.--. In den darauf folgenden drei Monaten bis Februar 2024 wuchsen die Honorarforderungen auf Fr. 51'000.-- an, wobei der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Klientin ab Dezember 2023 in irgendeiner Form über den Kostenanstieg informiert zu haben. Aus dem angefochtenen Entscheid geht für das Bundesgericht zudem verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) hervor, dass die Klientin spätestens gegen Ende des Jahres 2023 beabsichtigte, mit ihrem neuen Partner ein Einfamilienhaus zu erwerben, wobei ihr Anteil am Kaufpreis von ihrem Vater geleistet wurde. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf das laufende Scheidungsverfahren unbestrittenermassen mit. Fest steht auch, dass dem Beschwerdeführer die angespannte finanzielle Situation seiner Klientin bewusst war. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer seine Mandantin über die Entwicklung des Anwaltshonorars ab November 2023 informieren müssen. Nicht nur übertraf das im November 2023 aufgelaufene Anwaltshonorar die von der Klientin geleisteten Kostenvorschüsse um mehr als einen Drittel (Fr. 38'000.-- gegenüber Fr. 28'000.--). Auch das bis zum Ende der Abrechnungsperiode im Februar 2024 aufgelaufene Honorar in Höhe von zusätzlich Fr. 13'000.-- erweist sich als erheblich. Indem der Beschwerdeführer seine Klientin in dieser Phase des Mandats bis zu dessen Beendigung im Februar 2024 nicht über den erheblichen Kostenanstieg aufklärte, verstiess er unter den konkreten Umständen gegen Art. 12 lit. i BGFA .

6.6. Demnach erkannte die Vorinstanz zutreffend auf eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA . Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch in einer früheren Phase des Mandats seine Klientin gestützt auf Art. 12 lit. i BGFA hätte informieren müssen, wie die Vorinstanz alternativ bzw. eventualiter erwägt.

7.

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht nicht gegen die Höhe der ihm auferlegten Busse, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

8.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens seien willkürlich.

8.1. Gemäss § 14 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Aargau vom 2. November 2004 (EG BGFA/AG) sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde; von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat; in den übrigen Fällen vom Staat. Gemäss § 14 Abs. 2 EG BGFA/AG kann, wo die Umstände es rechtfertigen, der oder dem Kostenpflichtigen auch Parteikostenersatz auferlegt werden.

Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Anwaltskommission, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des Disziplinarverfahrens aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG

i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).

8.3. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren bestraft wurde, ist es nicht willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz in Anwendung von § 14 Abs. 1 EG BGFA/AG die Verfahrenskosten des Disziplinarverfahrens auferlegte, auch wenn sich weitere Vorwürfe in der Anzeige gegen den Beschwerdeführer als nicht gerechtfertigt erwiesen. Sein Vorbringen, er habe im Disziplinarverfahren - gemessen an den Vorwürfen in der Anzeige - mit einer rechnerischen Quote von sieben Achteln obsiegt, stösst insofern ins Leere. Soweit er die verweigerte Zusprechung von Parteientschädigung kritisiert, legt er keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts dar.

8.4. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung im Disziplinarverfahren sind somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

9.

9.1. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet; sie ist abzuweisen.

9.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner