Sachverhalt
A.
A.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich als Rechtsanwältin eingetragen. Sie vertrat B.________ in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern.
Am 9. August 2024 reichte B.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen Rechtsanwältin A.________ein. B.________ ersuchte darin um Prüfung der Frage, ob Rechtsanwältin A.________ die anwaltlichen Berufspflichten verletzt habe. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern weitergeleitet und von dieser in der Folge als Anzeige entgegengenommen.
B.
Mit Entscheid vom 24. April 2025 auferlegte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Rechtsanwältin A.________ wegen Verletzung von Berufsregeln eine Disziplinarbusse von Fr. 1'000.--. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. November 2025 insoweit gut, als das Dispositiv des Entscheids der Aufsichtsbehörde zumindest vorerst nicht auch der Anzeigestellerin (B.________) zuzustellen sei. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegte Rechtsanwältin A.________ die Verfahrenskosten.
C.
Rechtsanwältin A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. November 2025 sei aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, das Kantonsgericht sowie das Bundesamt für Justiz (BJ) verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), der unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da sich dieses gegen eine belastende Anordnung richtet, ist der kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin statthaft (vgl. Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Anträge herangezogen werden kann (vgl. Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2 mit Hinweis), dass die Beschwerdeführerin (wohl eventualiter) eine Herabsetzung der ausgefällten Disziplinarbusse sowie eine Anpassung der Kostenverlegung im kantonsgerichtlichen Verfahren verlangt. Soweit der (Haupt-) Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit lautet, ist ferner davon auszugehen, dass er sich nicht auf ihr teilweises Obsiegen vor der Vorinstanz (im Mitteilungspunkt) bezieht (vgl. Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.2).
Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und macht zusammengefasst geltend, sie habe erst dem Entscheid der Aufsichtsbehörde entnehmen können, was ihr konkret vorgeworfen werde. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).
E. 3.1 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört die Möglichkeit, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, wobei sich dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV in erster Linie auf Sachverhaltsfragen erstreckt. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen möchte, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit welcher vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Prinzip, dass sie gestützt auf die Anzeige vom 9. August 2024 nicht habe erkennen können, was ihr angelastet werde. Die Vorinstanz hält dem im angefochtenen Urteil entgegen, die Anzeige sei gut verständlich und klar strukturiert gewesen (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ergaben sich die relevanten tatsächlichen Umstände aus der Anzeige vom 9. August 2024. In der Folge musste die Beschwerdeführerin mit einer rechtlichen Würdigung dieser Sachverhalte rechnen (vgl. Urteil 2C_520/2025 vom 22. April 2026 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
E. 4 Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz die von der Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Disziplinarmassnahme (Busse von Fr. 1'000.--) zu Recht bestätigte.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Mandats für die Anzeigestellerin mehrfach gegen anwaltliche Berufspflichten verstossen. So habe sie - wiederum gemäss der Aufsichtsbehörde - ihre Mandantin nicht in regelmässigen Abständen über ihre Aufwendungen und Honorarforderungen informiert, ihrer Mandantin die Akten, die sie von ihr erhalten hatte, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht herausgegeben, Anrufe ihrer Mandantin nicht entgegengenommen bzw. diese nicht zurückgerufen und schriftliche Anfragen ihrer Mandantin nur mit erheblicher Verzögerung beantwortet, den gebotenen Anstand eindeutig verletzt sowie grobfahrlässig gegen das Anwaltsgeheimnis verstossen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Da die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Disziplinierung wegen Missachtung der Informationspflicht, wegen der nicht entgegengenommenen Anrufe und der erheblichen Verzögerung bei der Beantwortung schriftlicher Anfragen sowie wegen der Anstandsverletzung keine Rügen vortrage, seien diese Verfehlungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Aktenherausgabe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mandantin jedenfalls nicht sämtliche Papierakten habe zukommen lassen sowie der Aufforderung, die Akten zu retournieren, nicht innert nützlicher Frist nachgekommen sei (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Sodann habe die Beschwerdeführerin der Anzeigestellerin per E-Mail ein Dokument mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen geschickt, welches nicht für die Augen der Anzeigestellerin bestimmt gewesen sei. Damit habe sie das anwaltliche Berufsgeheimnis verletzt (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 1'000.-- diszipliniert worden (vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 5 hiernach), die rechtliche Qualifikation (E. 6 und 7 hiernach) sowie die Sanktion (E. 8 hiernach). Soweit sie dabei auf Sachverhalte eingeht, die bereits vor dem kantonalen Gericht kein Thema mehr waren, gehen ihre Ausführungen am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5 Die Beschwerdeführerin erhebt mehrere Sachverhaltsrügen und macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
E. 5.1 Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es sei nicht erstellt, dass sie der Anzeigestellerin die Papierakten nicht vollständig herausgegeben habe. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Aufsichtsbehörde habe im Rahmen ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass die Anzeigestellerin Briefe und E-Mails ins Recht gelegt habe, die nachweisen würden, dass ihr nicht sämtliche Papierakten retourniert worden seien. Entsprechend ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe der Anzeigestellerin zumindest nicht alle Papierakten zugestellt (vgl. E. 6.3 und 6.4 des angefochtenen Urteils). Inwiefern diese Feststellung geradezu willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, es verhalte sich anders, nicht rechtsgenüglich auf, und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es den Umstand, dass die Anzeigestellerin, als sie die Beschwerdeführerin am Tag nach der ersten Aufforderung zur Aktenherausgabe telefonisch kontaktiert habe, "unwirsch" und "schnippisch" gewesen sei, nicht zum integrierenden Bestandteil des Sachverhalts erhoben habe. Denn aus der unhöflichen Art der Anzeigestellerin habe die Beschwerdeführerin schliessen dürfen, dass die Angelegenheit nicht besonders dringlich sei, weshalb sie sich mit der Rücksendung der Akten Zeit gelassen habe.
Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, die Akten, deren umgehende Zustellung die Anzeigestellerin am 17. März 2024 (und am 3. April 2024 ein zweites Mal mittels eingeschriebenem Brief) verlangte, erst am 9. April 2024 und folglich nicht innert nützlicher Frist versandt zu haben. Dass die Angelegenheit besonders dringlich gewesen sei, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und bildet denn auch nicht Teil der Begründung der vorliegend angefochtenen Disziplinarmassnahme. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts die Nichtdringlichkeit der Aktenherausgabe verkannt, stösst damit ins Leere.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt auch insofern willkürlich festgestellt, als es nicht berücksichtigt habe, dass die gegen die Beschwerdeführerin erfolgte Anzeige ein "Racheakt" der Anzeigestellerin gewesen sei.
Ob gegen einen Rechtsanwalt Disziplinarmassnahmen zu ergreifen sind, beurteilt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Die Aufsichtsbehörden werden u.a. aufgrund von Anzeigen tätig (vgl. § 12 Abs. 1 des luzernischen Anwaltsgesetzes [AnwG/LU; SRL 280]). Die Beweggründe der Anzeigesteller spielen keine Rolle. Aus welcher Motivation heraus die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde, ist somit für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei unzutreffend, dass sie es unterlassen habe, der Anzeigestellerin die digitalen Akten zu retournieren, übersieht sie, dass die Vorinstanz diesen Punkt explizit offenliess (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Der diesbezügliche Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geht damit von vornherein fehl.
E. 5.6 Es bleibt demnach bei den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aktenherausgabe an ihre ehemalige Klientin sei innert 14 Tagen erfolgt, was - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - noch angemessen sei. Sie rügt damit eine falsche Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA seitens der Vorinstanz.
E. 6.1 Die in Art. 12 lit. a BGFA verankerte Verpflichtung der Anwälte zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung. Der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihm ein korrektes Verhalten verlangt (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ] mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn ein bedeutsamer Verstoss ("manquement significatif") gegen die Berufspflichten gegeben ist (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]; 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts der geringen Tragweite der mildesten im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]; je mit Hinweisen). Gleichwohl ist nicht jede Unsorgfalt bei der Berufsausübung disziplinarrechtlich relevant (vgl. Urteil 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.5 mit Hinweisen).
E. 6.2 Aus Art. 12 lit. a BGFA fliesst auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten (Urteile 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3). Die Herausgabepflicht des Anwalts betrifft alles, was ihm in Ausführung des Mandats vom Mandanten übergeben oder von Dritten zugestellt wurde (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2). Ist nichts anderes vereinbart worden, sind die Akten zurückzugeben, sobald sie der Anwalt für die Mandatsausführung nicht mehr benötigt, d.h. in der Regel bei der Beendigung des Mandats, oder wenn der Mandant sie verlangt (Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Rückgabe muss innert angemessener Frist erfolgen. Ein Rechtsanwalt, der die Aktenrückgabe ohne triftigen Grund verzögert, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA (Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Anzeigestellerin beendete das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 17. März 2024 und forderte diese zusammen mit der Widerrufserklärung dazu auf, ihr sämtliche Unterlagen und Beweismittel in digitaler und in Papierform zuzustellen. Mit E-Mail vom 26. März 2024 antwortete die Beschwerdeführerin, dass eine Digitalisierung der Akten nicht zum Service gehöre. Am 3. April 2024 forderte die Anzeigestellerin die Beschwerdeführerin erneut dazu auf, ihr sämtliche Unterlagen zu retournieren, was die Beschwerdeführerin dann am 9. April 2024 veranlasste. Zwischen der Mandatsbeendigung und dem Versand der Akten vergingen also mehr als drei Wochen. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Akten bereits innert nützlicher Frist ab dem 17. März 2024 hätte herausgeben müssen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Anzeigestellerin die Aktenrückgabe an diesem Tag erstmals verlangte; zum anderen wurde das Mandatsverhältnis am 17. März 2024 beendet, weshalb die Beschwerdeführerin auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, die Akten zeitnah zurückzugeben. Triftige Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin hiermit ca. drei Wochen lang zuwartete, sind weder dargetan noch erkennbar. Die Beschwerdeführerin räumt vielmehr selber ein, sich nach ihrem Telefonat mit der Anzeigestellerin vom 18. März 2024 Zeit gelassen zu haben (vgl. E. 5.3 hiervor). Umso weniger erscheint es daher als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten Aufforderung (vom 3. April 2024) nochmal etwa eine Woche verstreichen liess, bevor sie zur Aktenrücksendung schritt.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickte. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erweist sich als unbegründet.
E. 7 Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe auch gegen Art. 13 BGFA verstossen. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beurteilung.
E. 7.1 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Anzeigestellerin am 26. März 2024 über eine ungesicherte
E-Mail-Verbindung ein Dokument zustellte, welches dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über Dritte enthielt und nicht für die Anzeigestellerin bestimmt war. Ebenfalls (zu Recht) nicht bestritten wird, dass damit Art. 13 BGFA verletzt wurde (vgl. zum Schutzgegenstand und -zweck des Anwaltsgeheimnisses BGE 150 IV 470 E. 3.1; 150 II 300 E. 5.1 und 5.2; 145 II 229 E. 7.1 und 7.2).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den - seitens der Aufsichtsbehörde erhobenen - Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dieser Vorwurf sei völlig überrissen und folglich willkürlich, zumal auf der Hand liege, dass der Fehler, der ihr unterlaufen sei, leicht bzw. schnell passieren könne.
E. 7.3 Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten dem Betroffenen subjektiv zugerechnet werden kann. Ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (Urteil 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6 mit Hinweis). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt demnach für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (vgl. NATER / ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 195 zu Art. 13 BGFA). Die Schwere des Verschuldens kann zwar bei der Wahl der Disziplinarmassnahme eine Rolle spielen; angesichts des grossen diesbezüglichen Spielraums der Aufsichtsbehörde (vgl. E. 8.1 hiernach) und der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin begangenen Verfehlungen ist dies vorliegend aber nicht der Fall. Ob die Beschwerdeführerin Art. 13 BGFA in grobfahrlässiger Weise verletzt hat - was die Aufsichtsbehörde bejahte und wozu sich die Vorinstanz gar nicht äusserte -, kann also offenbleiben.
E. 8 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der verhängten Disziplinarbusse. Diese sei zu reduzieren.
E. 8.1 Bei Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Hier greift es nur dann ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 7.1; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]).
E. 8.2 Von klarer Unverhältnismässigkeit kann vorliegend nicht gesprochen werden: Die Beschwerdeführerin hat in mehrfacher Hinsicht gegen die anwaltsrechtlichen Berufsregeln verstossen. Zwar ist zumindest der Grossteil der einzelnen Verfehlungen je für sich allein genommen nicht gravierend. Bei einer Gesamtbetrachtung sowie angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin schon mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden musste (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung früherer Sanktionierungen BGE 150 II 308 E. 5), bewegt sich die Busse von Fr. 1000.-- jedoch ohne Weiteres im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.
E. 9 Die Beschwerdeführerin wendet sich abschliessend gegen die Kostenauferlegung im angefochtenen Urteil. Sie habe vor der Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt obsiegt, weshalb die Kosten hätten angepasst werden müssen.
E. 9.1 Die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht nur unter Willkürgesichtspunkten. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; Urteil 1C_302/2025 vom 13. Januar 2026 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 9.2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU verweist hinsichtlich der Kostenverteilung in Disziplinarverfahren auf die Art. 416 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Diese StPO-Normen gelten somit in der vorliegenden Streitsache als ergänzendes kantonales (Verfahrens-) Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots prüft (vgl. BGE 140 II 298 E. 2; Urteile 2C_246/2024 vom 22. Mai 2025 E. 2.2; 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.1). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO (i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU) tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO (i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU) die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (vgl. dazu Urteil 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 9.3 Die Vorinstanz entschied, dass der aufsichtsbehördliche Entscheid der Anzeigestellerin nicht zugestellt werde. In diesem Punkt obsiegte die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 15 Abs. 2 AnwG/LU i.V.m. Art. 428 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Ihr Obsiegen punkto Mitteilung des Entscheids an die Anzeigestellerin ändere daran nichts (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Urteils).
E. 9.4 Dass die Vorinstanz darin, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde der Anzeigestellerin nicht zugestellt wird, eine bloss unwesentliche Abänderung des Anfechtungsobjekts erblickte, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ging es vor der Vorinstanz in allererster Linie darum, die ihr gegenüber verfügte Disziplinarmassnahme abzuwenden. Da ihr dies vollumfänglich misslang, war es nicht unhaltbar, ihr die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_32/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Verletzung von Berufspflichten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. November 2025 (1H 25 5).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich als Rechtsanwältin eingetragen. Sie vertrat B.________ in einem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern.
Am 9. August 2024 reichte B.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen Rechtsanwältin A.________ein. B.________ ersuchte darin um Prüfung der Frage, ob Rechtsanwältin A.________ die anwaltlichen Berufspflichten verletzt habe. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern weitergeleitet und von dieser in der Folge als Anzeige entgegengenommen.
B.
Mit Entscheid vom 24. April 2025 auferlegte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Rechtsanwältin A.________ wegen Verletzung von Berufsregeln eine Disziplinarbusse von Fr. 1'000.--. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. November 2025 insoweit gut, als das Dispositiv des Entscheids der Aufsichtsbehörde zumindest vorerst nicht auch der Anzeigestellerin (B.________) zuzustellen sei. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegte Rechtsanwältin A.________ die Verfahrenskosten.
C.
Rechtsanwältin A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. November 2025 sei aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, das Kantonsgericht sowie das Bundesamt für Justiz (BJ) verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), der unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da sich dieses gegen eine belastende Anordnung richtet, ist der kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin statthaft (vgl. Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Anträge herangezogen werden kann (vgl. Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2 mit Hinweis), dass die Beschwerdeführerin (wohl eventualiter) eine Herabsetzung der ausgefällten Disziplinarbusse sowie eine Anpassung der Kostenverlegung im kantonsgerichtlichen Verfahren verlangt. Soweit der (Haupt-) Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit lautet, ist ferner davon auszugehen, dass er sich nicht auf ihr teilweises Obsiegen vor der Vorinstanz (im Mitteilungspunkt) bezieht (vgl. Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.2).
Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und macht zusammengefasst geltend, sie habe erst dem Entscheid der Aufsichtsbehörde entnehmen können, was ihr konkret vorgeworfen werde. Diese Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).
3.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört die Möglichkeit, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, wobei sich dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV in erster Linie auf Sachverhaltsfragen erstreckt. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen möchte, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit welcher vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Prinzip, dass sie gestützt auf die Anzeige vom 9. August 2024 nicht habe erkennen können, was ihr angelastet werde. Die Vorinstanz hält dem im angefochtenen Urteil entgegen, die Anzeige sei gut verständlich und klar strukturiert gewesen (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils).
3.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ergaben sich die relevanten tatsächlichen Umstände aus der Anzeige vom 9. August 2024. In der Folge musste die Beschwerdeführerin mit einer rechtlichen Würdigung dieser Sachverhalte rechnen (vgl. Urteil 2C_520/2025 vom 22. April 2026 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
4.
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz die von der Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Disziplinarmassnahme (Busse von Fr. 1'000.--) zu Recht bestätigte.
4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe gemäss der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Mandats für die Anzeigestellerin mehrfach gegen anwaltliche Berufspflichten verstossen. So habe sie - wiederum gemäss der Aufsichtsbehörde - ihre Mandantin nicht in regelmässigen Abständen über ihre Aufwendungen und Honorarforderungen informiert, ihrer Mandantin die Akten, die sie von ihr erhalten hatte, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht herausgegeben, Anrufe ihrer Mandantin nicht entgegengenommen bzw. diese nicht zurückgerufen und schriftliche Anfragen ihrer Mandantin nur mit erheblicher Verzögerung beantwortet, den gebotenen Anstand eindeutig verletzt sowie grobfahrlässig gegen das Anwaltsgeheimnis verstossen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Da die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Disziplinierung wegen Missachtung der Informationspflicht, wegen der nicht entgegengenommenen Anrufe und der erheblichen Verzögerung bei der Beantwortung schriftlicher Anfragen sowie wegen der Anstandsverletzung keine Rügen vortrage, seien diese Verfehlungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Aktenherausgabe kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mandantin jedenfalls nicht sämtliche Papierakten habe zukommen lassen sowie der Aufforderung, die Akten zu retournieren, nicht innert nützlicher Frist nachgekommen sei (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Sodann habe die Beschwerdeführerin der Anzeigestellerin per E-Mail ein Dokument mit dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen geschickt, welches nicht für die Augen der Anzeigestellerin bestimmt gewesen sei. Damit habe sie das anwaltliche Berufsgeheimnis verletzt (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 1'000.-- diszipliniert worden (vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils).
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (E. 5 hiernach), die rechtliche Qualifikation (E. 6 und 7 hiernach) sowie die Sanktion (E. 8 hiernach). Soweit sie dabei auf Sachverhalte eingeht, die bereits vor dem kantonalen Gericht kein Thema mehr waren, gehen ihre Ausführungen am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin erhebt mehrere Sachverhaltsrügen und macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
5.1. Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es sei nicht erstellt, dass sie der Anzeigestellerin die Papierakten nicht vollständig herausgegeben habe. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Aufsichtsbehörde habe im Rahmen ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass die Anzeigestellerin Briefe und E-Mails ins Recht gelegt habe, die nachweisen würden, dass ihr nicht sämtliche Papierakten retourniert worden seien. Entsprechend ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe der Anzeigestellerin zumindest nicht alle Papierakten zugestellt (vgl. E. 6.3 und 6.4 des angefochtenen Urteils). Inwiefern diese Feststellung geradezu willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, es verhalte sich anders, nicht rechtsgenüglich auf, und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es den Umstand, dass die Anzeigestellerin, als sie die Beschwerdeführerin am Tag nach der ersten Aufforderung zur Aktenherausgabe telefonisch kontaktiert habe, "unwirsch" und "schnippisch" gewesen sei, nicht zum integrierenden Bestandteil des Sachverhalts erhoben habe. Denn aus der unhöflichen Art der Anzeigestellerin habe die Beschwerdeführerin schliessen dürfen, dass die Angelegenheit nicht besonders dringlich sei, weshalb sie sich mit der Rücksendung der Akten Zeit gelassen habe.
Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, die Akten, deren umgehende Zustellung die Anzeigestellerin am 17. März 2024 (und am 3. April 2024 ein zweites Mal mittels eingeschriebenem Brief) verlangte, erst am 9. April 2024 und folglich nicht innert nützlicher Frist versandt zu haben. Dass die Angelegenheit besonders dringlich gewesen sei, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und bildet denn auch nicht Teil der Begründung der vorliegend angefochtenen Disziplinarmassnahme. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Rahmen der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts die Nichtdringlichkeit der Aktenherausgabe verkannt, stösst damit ins Leere.
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt auch insofern willkürlich festgestellt, als es nicht berücksichtigt habe, dass die gegen die Beschwerdeführerin erfolgte Anzeige ein "Racheakt" der Anzeigestellerin gewesen sei.
Ob gegen einen Rechtsanwalt Disziplinarmassnahmen zu ergreifen sind, beurteilt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Die Aufsichtsbehörden werden u.a. aufgrund von Anzeigen tätig (vgl. § 12 Abs. 1 des luzernischen Anwaltsgesetzes [AnwG/LU; SRL 280]). Die Beweggründe der Anzeigesteller spielen keine Rolle. Aus welcher Motivation heraus die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde angezeigt wurde, ist somit für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unerheblich.
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei unzutreffend, dass sie es unterlassen habe, der Anzeigestellerin die digitalen Akten zu retournieren, übersieht sie, dass die Vorinstanz diesen Punkt explizit offenliess (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Der diesbezügliche Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geht damit von vornherein fehl.
5.6. Es bleibt demnach bei den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aktenherausgabe an ihre ehemalige Klientin sei innert 14 Tagen erfolgt, was - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - noch angemessen sei. Sie rügt damit eine falsche Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA seitens der Vorinstanz.
6.1. Die in Art. 12 lit. a BGFA verankerte Verpflichtung der Anwälte zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung. Der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihm ein korrektes Verhalten verlangt (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ] mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn ein bedeutsamer Verstoss ("manquement significatif") gegen die Berufspflichten gegeben ist (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]; 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts der geringen Tragweite der mildesten im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]; je mit Hinweisen). Gleichwohl ist nicht jede Unsorgfalt bei der Berufsausübung disziplinarrechtlich relevant (vgl. Urteil 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 6.5 mit Hinweisen).
6.2. Aus Art. 12 lit. a BGFA fliesst auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten (Urteile 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3). Die Herausgabepflicht des Anwalts betrifft alles, was ihm in Ausführung des Mandats vom Mandanten übergeben oder von Dritten zugestellt wurde (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2). Ist nichts anderes vereinbart worden, sind die Akten zurückzugeben, sobald sie der Anwalt für die Mandatsausführung nicht mehr benötigt, d.h. in der Regel bei der Beendigung des Mandats, oder wenn der Mandant sie verlangt (Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Rückgabe muss innert angemessener Frist erfolgen. Ein Rechtsanwalt, der die Aktenrückgabe ohne triftigen Grund verzögert, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA (Urteil 2C_50/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.3. Die Anzeigestellerin beendete das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 17. März 2024 und forderte diese zusammen mit der Widerrufserklärung dazu auf, ihr sämtliche Unterlagen und Beweismittel in digitaler und in Papierform zuzustellen. Mit E-Mail vom 26. März 2024 antwortete die Beschwerdeführerin, dass eine Digitalisierung der Akten nicht zum Service gehöre. Am 3. April 2024 forderte die Anzeigestellerin die Beschwerdeführerin erneut dazu auf, ihr sämtliche Unterlagen zu retournieren, was die Beschwerdeführerin dann am 9. April 2024 veranlasste. Zwischen der Mandatsbeendigung und dem Versand der Akten vergingen also mehr als drei Wochen. Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die Beschwerdeführerin die Akten bereits innert nützlicher Frist ab dem 17. März 2024 hätte herausgeben müssen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Anzeigestellerin die Aktenrückgabe an diesem Tag erstmals verlangte; zum anderen wurde das Mandatsverhältnis am 17. März 2024 beendet, weshalb die Beschwerdeführerin auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, die Akten zeitnah zurückzugeben. Triftige Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin hiermit ca. drei Wochen lang zuwartete, sind weder dargetan noch erkennbar. Die Beschwerdeführerin räumt vielmehr selber ein, sich nach ihrem Telefonat mit der Anzeigestellerin vom 18. März 2024 Zeit gelassen zu haben (vgl. E. 5.3 hiervor). Umso weniger erscheint es daher als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten Aufforderung (vom 3. April 2024) nochmal etwa eine Woche verstreichen liess, bevor sie zur Aktenrücksendung schritt.
6.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung erblickte. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erweist sich als unbegründet.
7.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe auch gegen Art. 13 BGFA verstossen. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beurteilung.
7.1. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der Anzeigestellerin am 26. März 2024 über eine ungesicherte
E-Mail-Verbindung ein Dokument zustellte, welches dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über Dritte enthielt und nicht für die Anzeigestellerin bestimmt war. Ebenfalls (zu Recht) nicht bestritten wird, dass damit Art. 13 BGFA verletzt wurde (vgl. zum Schutzgegenstand und -zweck des Anwaltsgeheimnisses BGE 150 IV 470 E. 3.1; 150 II 300 E. 5.1 und 5.2; 145 II 229 E. 7.1 und 7.2).
7.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den - seitens der Aufsichtsbehörde erhobenen - Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dieser Vorwurf sei völlig überrissen und folglich willkürlich, zumal auf der Hand liege, dass der Fehler, der ihr unterlaufen sei, leicht bzw. schnell passieren könne.
7.3. Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten dem Betroffenen subjektiv zugerechnet werden kann. Ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (Urteil 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6 mit Hinweis). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt demnach für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (vgl. NATER / ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 195 zu Art. 13 BGFA). Die Schwere des Verschuldens kann zwar bei der Wahl der Disziplinarmassnahme eine Rolle spielen; angesichts des grossen diesbezüglichen Spielraums der Aufsichtsbehörde (vgl. E. 8.1 hiernach) und der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin begangenen Verfehlungen ist dies vorliegend aber nicht der Fall. Ob die Beschwerdeführerin Art. 13 BGFA in grobfahrlässiger Weise verletzt hat - was die Aufsichtsbehörde bejahte und wozu sich die Vorinstanz gar nicht äusserte -, kann also offenbleiben.
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der verhängten Disziplinarbusse. Diese sei zu reduzieren.
8.1. Bei Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Hier greift es nur dann ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 7.1; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308 ]).
8.2. Von klarer Unverhältnismässigkeit kann vorliegend nicht gesprochen werden: Die Beschwerdeführerin hat in mehrfacher Hinsicht gegen die anwaltsrechtlichen Berufsregeln verstossen. Zwar ist zumindest der Grossteil der einzelnen Verfehlungen je für sich allein genommen nicht gravierend. Bei einer Gesamtbetrachtung sowie angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin schon mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden musste (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung früherer Sanktionierungen BGE 150 II 308 E. 5), bewegt sich die Busse von Fr. 1000.-- jedoch ohne Weiteres im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.
9.
Die Beschwerdeführerin wendet sich abschliessend gegen die Kostenauferlegung im angefochtenen Urteil. Sie habe vor der Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt obsiegt, weshalb die Kosten hätten angepasst werden müssen.
9.1. Die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht nur unter Willkürgesichtspunkten. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; Urteil 1C_302/2025 vom 13. Januar 2026 E. 2.1 mit Hinweisen).
9.2. § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU verweist hinsichtlich der Kostenverteilung in Disziplinarverfahren auf die Art. 416 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Diese StPO-Normen gelten somit in der vorliegenden Streitsache als ergänzendes kantonales (Verfahrens-) Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots prüft (vgl. BGE 140 II 298 E. 2; Urteile 2C_246/2024 vom 22. Mai 2025 E. 2.2; 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.1). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO (i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU) tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO (i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 AnwG/LU) die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (vgl. dazu Urteil 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).
9.3. Die Vorinstanz entschied, dass der aufsichtsbehördliche Entscheid der Anzeigestellerin nicht zugestellt werde. In diesem Punkt obsiegte die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf § 15 Abs. 2 AnwG/LU i.V.m. Art. 428 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Ihr Obsiegen punkto Mitteilung des Entscheids an die Anzeigestellerin ändere daran nichts (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Urteils).
9.4. Dass die Vorinstanz darin, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde der Anzeigestellerin nicht zugestellt wird, eine bloss unwesentliche Abänderung des Anfechtungsobjekts erblickte, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ging es vor der Vorinstanz in allererster Linie darum, die ihr gegenüber verfügte Disziplinarmassnahme abzuwenden. Da ihr dies vollumfänglich misslang, war es nicht unhaltbar, ihr die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann