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2C_454/2021

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Bundesgericht · 2021-06-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_454/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 18. Mai 2021 (F-2114/2021).

In Erwägung,

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist,

dass A.________ hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,

dass die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen hat,

dass A.________ hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde führt,

dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2),

dass unter diesen Umständen auf seine Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass A.________ dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar