Kantonsratsbeschluss i.S. Konzessionserneuerung und Ausbau Wasserkraftwerk Aarau; Erteilung der Konzession vom 10. Dezember 2014 | Ökologisches Gleichgewicht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 01.05.2017 2C 442/2015 (2C_442/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 01.05.2017 2C 442/2015 (2C_442/2015) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 01.05.2017 2C 442/2015 (2C_442/2015)
Kantonsratsbeschluss i.S. Konzessionserneuerung und Ausbau Wasserkraftwerk Aarau; Erteilung der Konzession vom 10. Dezember 2014 | Ökologisches Gleichgewicht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_442/2015 Verfügung vom 1. Mai 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub, gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Gegenstand Konzession und Ausbau Wasserkraftwerk Aarau; Konzessionsgebühr, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 18. Mai 2015 gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2014 über die Erteilung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft, in die Verfügungen vom 24. Juni 2015, 16. Dezember 2015, 10. Juni 2016 und 6. Februar 2017, womit das bundesgerichtliche Verfahren ausgesetzt bzw. zuletzt bis zum 1. Mai 2017 weiter sistiert wurde, in die Mitteilung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2017, womit unter Hinweis darauf, dass die Parteien sich in der Zwischenzeit haben einigen können, die Beschwerde vom 18. Mai 2015 zurückgezogen wird, verbunden mit dem Antrag, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen entscheidet, dass es sich unter den gegebenen Umständen und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BGG rechtfertigt, der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Mai 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller