Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Ressort Ausbil-dung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) ein Gesuch von A.________ um Registrierung ihres ausländischen Diploms in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Rahmen ersuchte sie unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 forderte die Instruktionsrichterin Mia Fuchs Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Januar 2026 nach. Am 20. Januar 2026 führte A.________ ein Telefongespräch mit Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 stellte A.________ unter anderem einen Antrag auf Ausstand des Gerichtsschreibers Robert Weyeneth. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, trat darauf mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 nicht ein (vorinstanzliches Verfahren B-152/2026). Der Zwischenentscheid erging unter dem Vorsitz von Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger sowie von Richter Pascal Richard. Eingesetzter Gerichtsschreiber war Urs Küpfer.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026 sowie den Ausstand der Richterin Mia Fuchs und deren Gerichtsschreiber Robert Weyeneth sowie den Ausstand der Richterin Eva Schneeberger, des Richters Pascal Richard und des Gerichtsschreibers Urs Küpfer.
Mit Zwischenentscheid vom 20. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Ausstandsbegehren gegen die Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, den Richter Pascal Richard und den Gerichtsschreiber Urs Küpfer ab, soweit es darauf eintrat (vorinstanzliches Verfahren B-1307/2026).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe von A.________ vom 5. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Darin beantragt A.________ die Aufhebung der Zwischenentscheide vom 20. April 2026 und vom 11. Februar 2026 sowie den Ausstand der Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, des Richters Pascal Richard sowie der Gerichtsschreiber Robert Weyeneth und Urs Küpfer. Ferner beantragt sie den Ausstand der (am Zwischenentscheid vom 20. April 2026) mitwirkenden Gerichtspersonen Daniel Willisegger, Jean-Luc Baechler und Vera Marantelli sowie der Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_282/2026 betreffend die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 (vorinstanzliches Verfahren B-152/2026) und das Verfahren 2C_281/2026 betreffend die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. April 2026 (vorinstanzliches Verfahren B-1307/2026).
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2 Die beiden Verfahren 2C_282/2026 und 2C_281/2026 haben Ausstandsgesuche zum Gegenstand, die im selben Hauptverfahren gestellt wurden. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anonymisierung der angefochtenen Zwischenentscheide auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Verfahren bildet. Allfällige Gesuche in diesem Zusammenhang wären an die Vorinstanz zu richten.
E. 3 Die Beschwerden richten sich gegen zwei Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Solche Zwischenentscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 2C_619/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um die Registrierung eines ausländischen Diploms in das Medizinalberuferegister. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_382/2022 vom 5. August 2025 E. 1.1).
E. 4 Es ist zunächst auf die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 einzugehen. Diese richtet sich gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026, mit welchem auf ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber Rober Weyeneth nicht eingetreten wurde.
E. 4.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
E. 4.2 Der angefochtene Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2026 zugestellt, wie aus der entsprechenden Empfangsbestätigung ersichtlich ist (Sendungsnummer xxx). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, 19. Februar 2026, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 20. März 2026.
Die gegen diesen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist vom 5. Mai 2026 datiert und wurde am selben Datum der Schweizerischen Post übergeben. Dies ergibt sich aus der Briefmarke auf dem Briefumschlag. Folglich erweist sich die Beschwerde als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
E. 4.3 Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 nicht einzutreten. Auf die im Zusammenhang mit dem Ausstand des Gerichtsschreibers Robert Weyeneth erhobenen Rügen kann daher nicht eingegangen werden.
E. 5 Als nächstes ist die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 zu prüfen. Angefochten ist hier der Zwischenentscheid vom 20. April 2026, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht Ausstandsbegehren gegen die Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, den Richter Pascal Richard und den Gerichtsschreiber Urs Küpfer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
E. 5.1 Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
E. 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die verschiedenen Ausstandsgründe gemäss dem hier anwendbaren Art. 34 BGG (vgl. den Verweis in Art. 38 VGG [SR 173.32]) dargelegt. Sie hat sodann - unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung - zunächst geprüft, ob ein Ausstandsgrund in Bezug auf Richterin Mia Fuchs vorliegt und ist zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die eine Befangenheit dieser Richterin im Hauptverfahren begründen könnten. Insbesondere hat die Vorinstanz erwogen, dass bei Richterin Mia Fuchs - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein Unvereinbarkeitsgrund im Sinne von Art. 6 VGG vorliege, da sie in einem Teilzeitpensum tätig sei und somit ein Amt eines Kantons ausüben dürfe (Art. 6 Abs. 4 VGG).
In Bezug auf Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Urs Küpfer hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzeige, inwiefern bei diesen Personen ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Daher erwiesen sich die Ausstandsgesuche als unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten sei.
E. 5.3 In ihrer Eingabe setzt sich die Beschwerdeführerin kaum sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Soweit ersichtlich beanstandet sie einzig den Umstand, dass Richterin Mia Fuchs ein Amt als nebenamtliche Richterin beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bekleidet. Dabei zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Richterin Mia Fuchs in einem Teilzeitpensum tätig sei, sodass keine Unvereinbarkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 VGG bestehe, unzutreffend bzw. rechtswidrig sein sollen. Soweit sie weiter Richterin Mia Fuchs strafbare Handlungen (arglistige Täuschung, Urkundenfälschung) vorwirft, gehen ihre Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die gegen Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Urs Küpfer gestellten Ausstandsbegehren als unzulässig erachtet hat. Pauschale Vorwürfe, wie "extrem fehlerhaftes Verhalten", "Amtsmissbrauch", "rechtswidrige Falschaussagen" oder "Lügen", bei denen es im Übrigen unklar ist, gegen welche Gerichtspersonen sie sich konkret richten, genügen nicht.
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin in keiner Weise, rechtsgenügend darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Vorschriften über den Ausstand rechtswidrig angewendet oder verfassungsmässige Rechte, so namentlich Art. 30 Abs. 1 BV, verletzt habe, indem sie die Ausstandsbegehren abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (neu) um den Ausstand der am Zwischenentscheid vom 20. April 2026 mitwirkenden Gerichtspersonen (Daniel Willisegger, Jean-Luc Baechler und Vera Marantelli) sowie der Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel ersucht, ist festzuhalten, dass der Antrag jeglicher Begründung entbehrt. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, weshalb diese Gerichtspersonen oder die Gerichtsschreiberin an diesem Zwischenentscheid nicht hätten mitwirken dürfen. Im Übrigen wären allfällige Ausstandsbegehren grundsätzlich zunächst bei der Vorinstanz zu stellen.
E. 5.5 Damit entbehrt die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
E. 6.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 als verspätet und somit als offensichtlich unzulässig. Die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung. Auf die Beschwerden ist daher mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
E. 6.2 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Verfahren 2C_281/2026 und 2C_282/2026 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und der Medizinalberufekommission MEBEKO mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_281/2026
2C_282/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Registrierung ausländisches Diplom in Humanmedizin, Ausstandsbegehren,
Beschwerden gegen die Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 11. Februar 2026 (B-152/2026) und vom 20. April 2026 (B-1307/2026).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies das Ressort Ausbil-dung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) ein Gesuch von A.________ um Registrierung ihres ausländischen Diploms in Humanmedizin in das Medizinalberuferegister ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Rahmen ersuchte sie unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 forderte die Instruktionsrichterin Mia Fuchs Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. Januar 2026 nach. Am 20. Januar 2026 führte A.________ ein Telefongespräch mit Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
1.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 stellte A.________ unter anderem einen Antrag auf Ausstand des Gerichtsschreibers Robert Weyeneth. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, trat darauf mit Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 nicht ein (vorinstanzliches Verfahren B-152/2026). Der Zwischenentscheid erging unter dem Vorsitz von Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger sowie von Richter Pascal Richard. Eingesetzter Gerichtsschreiber war Urs Küpfer.
1.3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 11. Februar 2026 sowie den Ausstand der Richterin Mia Fuchs und deren Gerichtsschreiber Robert Weyeneth sowie den Ausstand der Richterin Eva Schneeberger, des Richters Pascal Richard und des Gerichtsschreibers Urs Küpfer.
Mit Zwischenentscheid vom 20. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Ausstandsbegehren gegen die Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, den Richter Pascal Richard und den Gerichtsschreiber Urs Küpfer ab, soweit es darauf eintrat (vorinstanzliches Verfahren B-1307/2026).
1.4. Mit Schreiben vom 8. Mai 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe von A.________ vom 5. Mai 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Darin beantragt A.________ die Aufhebung der Zwischenentscheide vom 20. April 2026 und vom 11. Februar 2026 sowie den Ausstand der Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, des Richters Pascal Richard sowie der Gerichtsschreiber Robert Weyeneth und Urs Küpfer. Ferner beantragt sie den Ausstand der (am Zwischenentscheid vom 20. April 2026) mitwirkenden Gerichtspersonen Daniel Willisegger, Jean-Luc Baechler und Vera Marantelli sowie der Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_282/2026 betreffend die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 (vorinstanzliches Verfahren B-152/2026) und das Verfahren 2C_281/2026 betreffend die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 20. April 2026 (vorinstanzliches Verfahren B-1307/2026).
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die beiden Verfahren 2C_282/2026 und 2C_281/2026 haben Ausstandsgesuche zum Gegenstand, die im selben Hauptverfahren gestellt wurden. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anonymisierung der angefochtenen Zwischenentscheide auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Verfahren bildet. Allfällige Gesuche in diesem Zusammenhang wären an die Vorinstanz zu richten.
3.
Die Beschwerden richten sich gegen zwei Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Solche Zwischenentscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 2C_619/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um die Registrierung eines ausländischen Diploms in das Medizinalberuferegister. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_382/2022 vom 5. August 2025 E. 1.1).
4.
Es ist zunächst auf die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 einzugehen. Diese richtet sich gegen den Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026, mit welchem auf ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber Rober Weyeneth nicht eingetreten wurde.
4.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
4.2. Der angefochtene Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2026 zugestellt, wie aus der entsprechenden Empfangsbestätigung ersichtlich ist (Sendungsnummer xxx). Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, 19. Februar 2026, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 20. März 2026.
Die gegen diesen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist vom 5. Mai 2026 datiert und wurde am selben Datum der Schweizerischen Post übergeben. Dies ergibt sich aus der Briefmarke auf dem Briefumschlag. Folglich erweist sich die Beschwerde als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
4.3. Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 nicht einzutreten. Auf die im Zusammenhang mit dem Ausstand des Gerichtsschreibers Robert Weyeneth erhobenen Rügen kann daher nicht eingegangen werden.
5.
Als nächstes ist die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 zu prüfen. Angefochten ist hier der Zwischenentscheid vom 20. April 2026, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht Ausstandsbegehren gegen die Richterinnen Mia Fuchs und Eva Schneeberger, den Richter Pascal Richard und den Gerichtsschreiber Urs Küpfer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist.
5.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die verschiedenen Ausstandsgründe gemäss dem hier anwendbaren Art. 34 BGG (vgl. den Verweis in Art. 38 VGG [SR 173.32]) dargelegt. Sie hat sodann - unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung - zunächst geprüft, ob ein Ausstandsgrund in Bezug auf Richterin Mia Fuchs vorliegt und ist zum Schluss gelangt, dass keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die eine Befangenheit dieser Richterin im Hauptverfahren begründen könnten. Insbesondere hat die Vorinstanz erwogen, dass bei Richterin Mia Fuchs - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - kein Unvereinbarkeitsgrund im Sinne von Art. 6 VGG vorliege, da sie in einem Teilzeitpensum tätig sei und somit ein Amt eines Kantons ausüben dürfe (Art. 6 Abs. 4 VGG).
In Bezug auf Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Urs Küpfer hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzeige, inwiefern bei diesen Personen ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Daher erwiesen sich die Ausstandsgesuche als unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten sei.
5.3. In ihrer Eingabe setzt sich die Beschwerdeführerin kaum sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Soweit ersichtlich beanstandet sie einzig den Umstand, dass Richterin Mia Fuchs ein Amt als nebenamtliche Richterin beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bekleidet. Dabei zeigt sie in keiner Weise auf, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Richterin Mia Fuchs in einem Teilzeitpensum tätig sei, sodass keine Unvereinbarkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 VGG bestehe, unzutreffend bzw. rechtswidrig sein sollen. Soweit sie weiter Richterin Mia Fuchs strafbare Handlungen (arglistige Täuschung, Urkundenfälschung) vorwirft, gehen ihre Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die gegen Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard und Gerichtsschreiber Urs Küpfer gestellten Ausstandsbegehren als unzulässig erachtet hat. Pauschale Vorwürfe, wie "extrem fehlerhaftes Verhalten", "Amtsmissbrauch", "rechtswidrige Falschaussagen" oder "Lügen", bei denen es im Übrigen unklar ist, gegen welche Gerichtspersonen sie sich konkret richten, genügen nicht.
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin in keiner Weise, rechtsgenügend darzutun (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Vorschriften über den Ausstand rechtswidrig angewendet oder verfassungsmässige Rechte, so namentlich Art. 30 Abs. 1 BV, verletzt habe, indem sie die Ausstandsbegehren abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren (neu) um den Ausstand der am Zwischenentscheid vom 20. April 2026 mitwirkenden Gerichtspersonen (Daniel Willisegger, Jean-Luc Baechler und Vera Marantelli) sowie der Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel ersucht, ist festzuhalten, dass der Antrag jeglicher Begründung entbehrt. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, weshalb diese Gerichtspersonen oder die Gerichtsschreiberin an diesem Zwischenentscheid nicht hätten mitwirken dürfen. Im Übrigen wären allfällige Ausstandsbegehren grundsätzlich zunächst bei der Vorinstanz zu stellen.
5.5. Damit entbehrt die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
6.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Verfahren 2C_282/2026 als verspätet und somit als offensichtlich unzulässig. Die Beschwerde im Verfahren 2C_281/2026 enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung. Auf die Beschwerden ist daher mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
6.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Verfahren 2C_281/2026 und 2C_282/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und der Medizinalberufekommission MEBEKO mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov