Sachverhalt
A.
Rechtsanwalt D.________ schloss am 23. September 2024 über seine Kanzlei E.________ KLG einen Mandatsvertrag mit der C.________ AG und mit A.________ ab. Er erhielt von seiner Klientschaft einen Honorarvorschuss von Fr. 8'500.-- sowie Zahlungen für Honorarrechnungen, die er bis am 5. November 2024 versandte. Am 22. November 2024 verstarb A.________. In der Folge beauftragten die Erbengemeinschaft A.________ sel. und die C.________ AG D.________ sowie dessen in der gleichen Kanzlei tätigen Bruder, Rechtsanwalt F.________, mit der Weiterführung der Verfahren.
Am 20. Januar 2025 stellte die E.________ KLG der Erbengemeinschaft und der C.________ AG eine Honorarforderung von Fr. 50'181.70 (bei umgehender Bezahlung reduziert auf Fr. 46'726.25) für Leistungen im Zeitraum vom 6. November 2024 bis am 15. Januar 2025 in Rechnung. Die Erbengemeinschaft und die C.________ AG verweigerten in der Folge die Zahlung und ebenso die ihnen von D.________ beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis.
B.
Am 15. und 25. April 2025 ersuchte D.________ die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, ihn gegenüber Behörden und allfälligen Rechtsvertretern vom Berufsgeheimnis betreffend die C.________ AG, die Erbengemeinschaft sowie den verstorbenen A.________ sel. zu entbinden, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung sowie zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit einem Vorwurf der üblen Nachrede erforderlich sei. Am 16. Juli 2025 entband die Präsidentin der Aufsichtskommission D.________ im beantragten Umfang vom Berufsgeheimnis zwecks Durchsetzung der Honorarforderung von Fr. 50'181.70 zzgl. Zinsen.
Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft und die C.________ AG am 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragten, das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2026 beantragen die Erbengemeinschaft und die C.________ AG dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2026 aufzuheben und das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ein von D.________ (fortan: Beschwerdegegner) dagegen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2026 wies sie mit Verfügung vom 14. Juli 2026 ab.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2026, auf die Beschwerde nicht einzutreten und eventualiter sie abzuweisen. Die Aufsichtskommission beantragt mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 23. Juni 2026 eine Replik ein. Der Beschwerdegegner duplizierte am 9. Juli 2026.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 325 E. 1).
E. 1.1 Eine Erbengemeinschaft ist als Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 602 ZGB; BGE 141 IV 380 E. 2.3.2) nicht prozessfähig. Verfahrenspartei ist daher nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, d.h. die einzelnen Erben, die eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (Urteile 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 V 264; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2). Für die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist es jedoch kein Hindernis, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einzeln bezeichnet sind, zumal sie durch eine für die Gemeinschaft handelnde Person vertreten sind und die Beschwerde darauf abzielt, eine sie belastende Anordnung abzuwenden (vgl. Urteile 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 2.3; 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2).
E. 1.2 Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind als Geheimnisberechtigte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zudem haben sie die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
E. 1.3 Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, wenn sie eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6).
E. 1.3.1 Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln, ist in der Beschwerde darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist dies der Entscheid insgesamt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteile 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 152 I 2; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.2).
E. 1.3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst primär damit, dass das Interesse des Anwalts an der Entbindung vom Berufsgeheimnis das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Geheimhaltung deutlich überwiege (angefochtenes Urteil E. II.3 und II.4). In E. II.5 des angefochtenen Urteils hielt sie zudem fest, dass die Beschwerde "im Sinne einer Eventualerwägung" auch aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots abzuweisen wäre. Zu diesem Argument des Rechtsmissbrauchs äussern sich die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht. Sie nehmen erst in der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Replik dazu Stellung, was zu spät ist (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3). Es stellt sich daher die Frage, ob das angefochtene Urteil in E. II.5 eine selbständige, den Entscheid alleine stützende Begründung enthält, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde mangels Anfechtung dieser Begründung nicht einzutreten wäre.
E. 1.3.3 Im Rahmen ihrer Primärbegründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten keine Anhaltspunkte für ein privates Interesse an der Geheimhaltung genannt, woraus geschlossen werden müsse, dass ihr privates Interesse einzig in der Nichtbezahlung der Anwaltsrechnung liege (angefochtenes Urteil E. II.3.2.4). In E. II.5 begründete sie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs damit, dass es den Beschwerdeführerinnen letztlich nicht um den Schutz der ihnen zustehenden Rechte gehe, sondern darum, die Durchsetzung der Honorarforderung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Damit basiert das Argument des Rechtsmissbrauchs erkennbar auf der vorherigen E. II.3.2.4, wonach den Beschwerdeführerinnen ein (besonderes) privates Geheimhaltungsinteresse fehle. Zu diesem Punkt nehmen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde Stellung. Somit enthält E. II.5 des angefochtenen Urteils keine selbständige Begründung, deren Nichtanfechtung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führen würde. Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG
- nicht frei, sondern nur auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG, namentlich auf Willkür (Art. 9 BV) hin (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert, d.h. klar und detailliert, begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; Urteil 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 2.1).
E. 2.2 Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); neue Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2).
Die mit der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und der Replik der Beschwerdeführerinnen eingereichten Beilagen sind nach dem angefochtenen Urteil entstanden und damit für das Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich.
E. 3 Streitgegenstand bildet die Entbindung des Beschwerdegegners vom anwaltlichen Berufsgeheimnis betreffend das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen. Das Berufsgeheimnis betreffend den verstorbenen Geheimnisherrn A.________ sel. ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich trat die Vorinstanz mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht auf die Beschwerde ein (angefochtenes Urteil E. I.2.2), was die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nicht anfechten. Nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens sind ausserdem der Bestand und die Höhe der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Honorarforderung (vgl. E. 4.4 hiernach).
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen rügen mehrfach eine willkürliche bzw. rechtswidrige Feststellung des Sachverhalts.
E. 4.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 150 III 408 E. 2.4).
Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 152 II 211 E. 4; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2). Die Willkürrüge ist nach den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 I 50 E. 3.3.1; 149 I 105 E. 2.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass sie eine Erklärung des Beschwerdegegners als plausibel erachtete, er habe unmittelbar nach dem Tod von A.________ sel. aus Pietätsgründen keinen weiteren Honorarvorschuss verlangen wollen. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen vermöchten diese Erklärung mit dem Hinweis auf einen E-Mail-Austausch vom 19. Februar 2025 zwischen dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder einerseits und der für die Beschwerdeführerinnen handelnden B.________ andererseits nicht zu widerlegen. Dieser E-Mail-Austausch habe rund drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen (22. November 2024) und ausserdem im Kontext stattgefunden, dass die Beschwerdeführerinnen die Bezahlung der Honorarrechnung vom 20. Januar 2025 verweigerten.
Die Beschwerdeführerinnen halten die Feststellung, der Beschwerdegegner habe aus Pietätsgründen gehandelt, für willkürlich. Sie bringen dazu vor, der besagte E-Mail-Austausch lasse seitens des Beschwerdegegners keinen Hauch von Pietät erkennen. Dieser habe damit die Lebenspartnerin des Verstorbenen wiederholt unter erheblichen Druck gesetzt, um die Bezahlung seiner Honorarforderung sicherzustellen. Die Würdigung der Vorinstanz, der E-Mail-Austausch sei wegen der zeitlichen Distanz zum Tod von A.________ sel. nicht relevant, bezeichnen die Beschwerdeführerinnen als unhaltbar, ohne diese Kritik näher zu erläutern.
Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen keine willkürliche Feststellung aufzuzeigen. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die Frage, aus welchen Motiven der Beschwerdegegner im relevanten Zeitpunkt keinen weiteren Honorarvorschuss verlangte, nicht auf einen fast drei Monate später erfolgten E-Mail-Austausch abstellte. Angesichts der zeitlichen Distanz ist auch nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, inwiefern eine allfällige Druckausübung auf B.________ am 19. Februar 2025 für die hier interessierende Frage relevant sein soll, ob der Beschwerdegegner direkt nach dem Tod seines am 22. November 2024 verstorbenen Klienten aus Pietätsgründen vorerst auf eine weitere Rechnungsstellung verzichtet hat.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz ausserdem vor, sie habe nicht festgestellt, welche Leistungen betreffend die Honorarforderung von Fr. 50'181.70 tatsächlich der Beschwerdegegner erbracht habe und welche Leistungen dessen Bruder und dessen Vater erbracht hätten, die beide ebenfalls bei der E.________ KLG tätig seien. Die Vorinstanz führte dazu aus, es bestehe kein Anlass zu einer Eingrenzung hinsichtlich eines bestimmten Teils der Honorarforderung, da die Aufsichtskommission mit der hier strittigen Verfügung einzig den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden habe. Demgegenüber sehen die Beschwerdeführerinnen darin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Sie bringen vor, das Entbindungsbegehren sei so inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvollständig abgeklärt. In diesem Zusammenhang machen sie zudem sinngemäss geltend, die Kanzlei des Beschwerdegegners sei mangelhaft organisiert, und werfen der Vorinstanz vor, auch diesen Umstand nicht näher abgeklärt zu haben. Problematisch sei, dass der Vater des Beschwerdegegners als Nichtanwalt in der Kanzlei gesellschaftsrechtlich beteiligt und zur Einzelunterschrift befugt sei.
E. 4.4 Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf die Untersuchungsmaxime gemäss § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1). Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in genügender Weise eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung rügen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Frage kann aber offenbleiben, da die Rüge für den Verfahrensausgang ohnehin nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) : Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass der Beschwerdegegner für sie anwaltliche Leistungen erbracht hat und dass ihm dafür im Grundsatz eine Honorarforderung zusteht. Ihr Vorbringen betrifft die Höhe der Forderung, die im Zivilprozess zu beurteilen ist und nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens bildet (Urteil 2C_101/2019 vom 18. Februar 2019 E. 5.2; vgl. 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.3; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.3). Die Frage, welche Leistungen der Beschwerdegegner genau erbracht hat, gehört daher nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt. Ebenso wenig ist die Organisation der Anwaltskanzlei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern der genannte Mangel für die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz davon ausging, dass vom Vater des Beschwerdegegners keine Leistungen in Rechnung gestellt wurden, was die Beschwerdeführerinnen nicht anfechten.
E. 4.5 Damit sind die Sachverhaltsrügen unbegründet. Für die rechtliche Beurteilung ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend.
E. 5 In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für die Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung falsch angewendet habe.
E. 5.1 Das BGFA sieht die Entbindung vom Berufsgeheimnis in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 vor. Weder diese Bestimmung noch Art. 321 Ziff. 2 StGB legen die Kriterien für den Entscheid über die Entbindung fest (BGE 142 II 307 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Entbindung ist nach Bundesrecht zu beurteilen; massgebend ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 150 II 300 E. 5.1; 142 II 307 E. 4.3).
E. 5.2 Ob die Entbindung zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; 142 II 307 E. 4.3.3). Anwältinnen und Anwälte können sich demnach von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihr persönliches Interesse an der Entbindung die Geheimhaltungsinteressen des Klienten derart überwiegt, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Urteile 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3; 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2).
Die Eintreibung einer offenen Honorarforderung stellt regelmässig ein schutzwürdiges Interesse des Anwalts an der Entbindung dar. Diesem steht zum einen das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber und zum anderen, je nach Situation, auch ein individuelles Interesse des Klienten an der Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit zusammenhängender Informationen. Das individuelle Interesse an der Geheimhaltung ist konkret geltend zu machen, wobei an die Substanziierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Unterlässt es der Klient aber, ein individuelles Geheimhaltungsinteresse auch nur ansatzweise konkret aufzuzeigen, wirkt sich dies in der Abwägung insofern zu seinen Ungunsten aus, als er der Entbindung dann einzig das institutionelle Interesse an der Vertraulichkeit entgegenhalten kann (vgl. Urteile 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.4).
E. 5.3 Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt, und je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Mandats zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses (Art. 12 lit. b BGFA) sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist die Einholung eines kostendeckenden Vorschusses keine strikte Voraussetzung. Ein Anwalt, der zwecks Honorareintreibung um Entbindung ersucht, hat jedoch - sofern ihm die Erhebung eines Vorschusses nicht von vornherein verwehrt ist (z.B. bei unentgeltlichem Rechtsbeistand) - darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Die Gründe, die ihn daran gehindert haben, sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Urteile 2C_8/2019 vom 1. Februar 2019 E. 2.3; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2).
Teilzahlungen während der Mandatsdauer sind einem kostendeckenden Vorschuss grundsätzlich gleichgestellt. Massgebend ist, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben, oder gänzlich untätig geblieben ist (Urteile 2C_528/2025 vom 3. März 2026 E. 5.2; 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3; 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5). Werden anstelle eines kostendeckenden Vorschusses Teilzahlungen verlangt, hat die Rechnungsstellung aufgrund der Pflicht zur periodischen Information über die Höhe des geschuldeten Honorars (Art. 12 lit. i BGFA) in zeitlichen Abständen zu erfolgen, die nach den konkreten Umständen nicht unangemessen lang sind (vgl. Urteile 2C_520/2025 vom 22. April 2026 E. 6.3; 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5).
E. 5.4 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe bereits zwischen dem 23. September und dem 5. November 2024 Honorarrechnungen versandt, welche die Beschwerdeführerin 2 bezahlt habe. Die am 20. Januar 2025 gestellte Honorarrechnung von Fr. 50'181.70 für Leistungen ab dem 6. November 2024 umfasse eine Zeitspanne von zweieinhalb Monaten, was nicht besonders lang sei. Zudem habe der Beschwerdegegner plausibel erklärt, dass er unmittelbar nach dem Tod von A.________ sel. aus Pietätsgründen von einem weiteren Kostenvorschuss abgesehen habe. Auch habe er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Fortführung des Mandats besprochen. Eine unerklärliche Passivität des Anwalts bezüglich der Honorarabrechnung liege somit nicht vor. Zur Interessenabwägung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht einmal andeutungsweise dargelegt, welche individuellen Interessen gegen die Entbindung sprechen könnten. Zudem lasse auch der Kontext des betroffenen Verfahrens, in dem es nicht um höchstpersönliche Informationen, sondern im Wesentlichen um einen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und einer Gegenpartei gehe, keine besonderen Interessen gegen eine Entbindung des Beschwerdegegners erkennen. Das Interesse des Beschwerdegegners an der Entbindung erscheine dagegen als gewichtig. Dieser könne die Honorarforderung ohne Entbindung faktisch nicht einklagen. Zudem habe er nachvollziehbar dargelegt, dass er den Inhalt der Mandatsbeziehung offenbaren müsse, um sich gegen Ehrverletzungsvorwürfe effektiv verteidigen zu können. Insgesamt überwiege das Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis deutlich.
E. 5.5 Dieser Beurteilung ist im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen. Stärker zu berücksichtigen ist das Verhältnis der in Rechnung gestellten Forderung zum geleisteten Vorschuss in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht: Für den Zeitraum vom 23. September bis am 5. November 2024, d.h. für knapp eineinhalb Monate, leistete die Klientschaft - nebst allenfalls weiteren Zahlungen, deren Höhe die Vorinstanz nicht feststellte - den Vorschuss von Fr. 8'500.--. Im Verhältnis dazu erscheint die Forderung von Fr. 50'181.70 für den Zeitraum vom 6. November 2024 bis am 15. Januar 2025 (knapp zweieinhalb Monate) zwar als sehr hoch. Umso mehr bedarf der Verzicht des Beschwerdegegners auf weitere Vorschüsse bzw. Rechnungsstellungen vor dem 20. Januar 2025 einer Begründung. Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdegegner keine unerklärbare Passivität vorgeworfen werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die geltend gemachte Forderungshöhe über ein erhebliches Entbindungsinteresse verfügt. Die Beschwerdeführerinnen setzen diesem Interesse kein konkretes individuelles Geheimhaltungsinteresse entgegen. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte (angefochtenes Urteil E. 3.2.3), bezog sich das Mandat des Beschwerdegegners im Wesentlichen auf einen zivilrechtlichen bzw. adhäsionsweise im Strafprozess ausgetragenen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und einer Drittperson. Mit Blick auf diesen Mandatsgegenstand hätten die Beschwerdeführerinnen ohne Offenlegung von höchstpersönlichen oder anderweitig besonders schützenswerten Informationen ein individuelles Geheimhaltungsinteresse konkret begründen können. Da sie dies nicht getan haben, steht der Offenlegung nur der institutionelle Gehalt des Anwaltsgeheimnisses gegenüber (E. 5.2 hiervor). Das Entbindungsinteresse überwiegt in der vorliegenden Konstellation jedoch den institutionellen Gehalt, sodass die Vorinstanz zu Recht die Entbindung gewährte.
E. 5.6 Die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis verletzt somit kein Bundesrecht. Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen geradezu rechtsmissbräuchlich handelten, wie die Vorinstanz zusätzlich argumentierte (vgl. E. 1.3.2 f. hiervor), nicht mehr geprüft zu werden.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind unter solidarischer Haftung einerseits der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Mitgliedern zu gesamter Hand und andererseits der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Aufsichtskommission hat als kantonale Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht als Anwalt in eigener Sache auftritt, ist kein besonderer Aufwand entstanden und deshalb ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 129 II 297 E. 5; Urteil 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7, nicht publ. in: BGE 151 II 640).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_224/2026
Urteil vom 10. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
1. Erbengemeinschaft A.________ sel., vertreten durch B.________,
2. C.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bojan Petkovic,
gegen
D.________,
Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. März 2026 (BZ 2025 104).
Sachverhalt:
A.
Rechtsanwalt D.________ schloss am 23. September 2024 über seine Kanzlei E.________ KLG einen Mandatsvertrag mit der C.________ AG und mit A.________ ab. Er erhielt von seiner Klientschaft einen Honorarvorschuss von Fr. 8'500.-- sowie Zahlungen für Honorarrechnungen, die er bis am 5. November 2024 versandte. Am 22. November 2024 verstarb A.________. In der Folge beauftragten die Erbengemeinschaft A.________ sel. und die C.________ AG D.________ sowie dessen in der gleichen Kanzlei tätigen Bruder, Rechtsanwalt F.________, mit der Weiterführung der Verfahren.
Am 20. Januar 2025 stellte die E.________ KLG der Erbengemeinschaft und der C.________ AG eine Honorarforderung von Fr. 50'181.70 (bei umgehender Bezahlung reduziert auf Fr. 46'726.25) für Leistungen im Zeitraum vom 6. November 2024 bis am 15. Januar 2025 in Rechnung. Die Erbengemeinschaft und die C.________ AG verweigerten in der Folge die Zahlung und ebenso die ihnen von D.________ beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis.
B.
Am 15. und 25. April 2025 ersuchte D.________ die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, ihn gegenüber Behörden und allfälligen Rechtsvertretern vom Berufsgeheimnis betreffend die C.________ AG, die Erbengemeinschaft sowie den verstorbenen A.________ sel. zu entbinden, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung sowie zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit einem Vorwurf der üblen Nachrede erforderlich sei. Am 16. Juli 2025 entband die Präsidentin der Aufsichtskommission D.________ im beantragten Umfang vom Berufsgeheimnis zwecks Durchsetzung der Honorarforderung von Fr. 50'181.70 zzgl. Zinsen.
Gegen diese Verfügung erhoben die Erbengemeinschaft und die C.________ AG am 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragten, das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2026 beantragen die Erbengemeinschaft und die C.________ AG dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2026 aufzuheben und das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchen sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ein von D.________ (fortan: Beschwerdegegner) dagegen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2026 wies sie mit Verfügung vom 14. Juli 2026 ab.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2026, auf die Beschwerde nicht einzutreten und eventualiter sie abzuweisen. Die Aufsichtskommission beantragt mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 23. Juni 2026 eine Replik ein. Der Beschwerdegegner duplizierte am 9. Juli 2026.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 325 E. 1).
1.1. Eine Erbengemeinschaft ist als Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 602 ZGB; BGE 141 IV 380 E. 2.3.2) nicht prozessfähig. Verfahrenspartei ist daher nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, d.h. die einzelnen Erben, die eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (Urteile 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 151 V 264; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2). Für die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist es jedoch kein Hindernis, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einzeln bezeichnet sind, zumal sie durch eine für die Gemeinschaft handelnde Person vertreten sind und die Beschwerde darauf abzielt, eine sie belastende Anordnung abzuwenden (vgl. Urteile 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E. 2.3; 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind als Geheimnisberechtigte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zudem haben sie die Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3. Auf eine Beschwerde ist nur einzutreten, wenn sie eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6).
1.3.1. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln, ist in der Beschwerde darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, ist dies der Entscheid insgesamt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteile 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 152 I 2; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 2.2).
1.3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst primär damit, dass das Interesse des Anwalts an der Entbindung vom Berufsgeheimnis das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Geheimhaltung deutlich überwiege (angefochtenes Urteil E. II.3 und II.4). In E. II.5 des angefochtenen Urteils hielt sie zudem fest, dass die Beschwerde "im Sinne einer Eventualerwägung" auch aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots abzuweisen wäre. Zu diesem Argument des Rechtsmissbrauchs äussern sich die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht. Sie nehmen erst in der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Replik dazu Stellung, was zu spät ist (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3). Es stellt sich daher die Frage, ob das angefochtene Urteil in E. II.5 eine selbständige, den Entscheid alleine stützende Begründung enthält, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde mangels Anfechtung dieser Begründung nicht einzutreten wäre.
1.3.3. Im Rahmen ihrer Primärbegründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten keine Anhaltspunkte für ein privates Interesse an der Geheimhaltung genannt, woraus geschlossen werden müsse, dass ihr privates Interesse einzig in der Nichtbezahlung der Anwaltsrechnung liege (angefochtenes Urteil E. II.3.2.4). In E. II.5 begründete sie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs damit, dass es den Beschwerdeführerinnen letztlich nicht um den Schutz der ihnen zustehenden Rechte gehe, sondern darum, die Durchsetzung der Honorarforderung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Damit basiert das Argument des Rechtsmissbrauchs erkennbar auf der vorherigen E. II.3.2.4, wonach den Beschwerdeführerinnen ein (besonderes) privates Geheimhaltungsinteresse fehle. Zu diesem Punkt nehmen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde Stellung. Somit enthält E. II.5 des angefochtenen Urteils keine selbständige Begründung, deren Nichtanfechtung zum Nichteintreten auf die Beschwerde führen würde. Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG
- nicht frei, sondern nur auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG, namentlich auf Willkür (Art. 9 BV) hin (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert, d.h. klar und detailliert, begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; Urteil 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 2.1).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); neue Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2).
Die mit der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und der Replik der Beschwerdeführerinnen eingereichten Beilagen sind nach dem angefochtenen Urteil entstanden und damit für das Bundesgericht als echte Noven unbeachtlich.
3.
Streitgegenstand bildet die Entbindung des Beschwerdegegners vom anwaltlichen Berufsgeheimnis betreffend das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführerinnen. Das Berufsgeheimnis betreffend den verstorbenen Geheimnisherrn A.________ sel. ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich trat die Vorinstanz mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht auf die Beschwerde ein (angefochtenes Urteil E. I.2.2), was die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nicht anfechten. Nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens sind ausserdem der Bestand und die Höhe der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Honorarforderung (vgl. E. 4.4 hiernach).
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen mehrfach eine willkürliche bzw. rechtswidrige Feststellung des Sachverhalts.
4.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (BGE 150 III 408 E. 2.4).
Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 152 II 211 E. 4; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2). Die Willkürrüge ist nach den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (BGE 152 II 49 E. 5.2; 150 I 50 E. 3.3.1; 149 I 105 E. 2.1).
4.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass sie eine Erklärung des Beschwerdegegners als plausibel erachtete, er habe unmittelbar nach dem Tod von A.________ sel. aus Pietätsgründen keinen weiteren Honorarvorschuss verlangen wollen. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen vermöchten diese Erklärung mit dem Hinweis auf einen E-Mail-Austausch vom 19. Februar 2025 zwischen dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder einerseits und der für die Beschwerdeführerinnen handelnden B.________ andererseits nicht zu widerlegen. Dieser E-Mail-Austausch habe rund drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen (22. November 2024) und ausserdem im Kontext stattgefunden, dass die Beschwerdeführerinnen die Bezahlung der Honorarrechnung vom 20. Januar 2025 verweigerten.
Die Beschwerdeführerinnen halten die Feststellung, der Beschwerdegegner habe aus Pietätsgründen gehandelt, für willkürlich. Sie bringen dazu vor, der besagte E-Mail-Austausch lasse seitens des Beschwerdegegners keinen Hauch von Pietät erkennen. Dieser habe damit die Lebenspartnerin des Verstorbenen wiederholt unter erheblichen Druck gesetzt, um die Bezahlung seiner Honorarforderung sicherzustellen. Die Würdigung der Vorinstanz, der E-Mail-Austausch sei wegen der zeitlichen Distanz zum Tod von A.________ sel. nicht relevant, bezeichnen die Beschwerdeführerinnen als unhaltbar, ohne diese Kritik näher zu erläutern.
Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen keine willkürliche Feststellung aufzuzeigen. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz für die Frage, aus welchen Motiven der Beschwerdegegner im relevanten Zeitpunkt keinen weiteren Honorarvorschuss verlangte, nicht auf einen fast drei Monate später erfolgten E-Mail-Austausch abstellte. Angesichts der zeitlichen Distanz ist auch nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, inwiefern eine allfällige Druckausübung auf B.________ am 19. Februar 2025 für die hier interessierende Frage relevant sein soll, ob der Beschwerdegegner direkt nach dem Tod seines am 22. November 2024 verstorbenen Klienten aus Pietätsgründen vorerst auf eine weitere Rechnungsstellung verzichtet hat.
4.3. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz ausserdem vor, sie habe nicht festgestellt, welche Leistungen betreffend die Honorarforderung von Fr. 50'181.70 tatsächlich der Beschwerdegegner erbracht habe und welche Leistungen dessen Bruder und dessen Vater erbracht hätten, die beide ebenfalls bei der E.________ KLG tätig seien. Die Vorinstanz führte dazu aus, es bestehe kein Anlass zu einer Eingrenzung hinsichtlich eines bestimmten Teils der Honorarforderung, da die Aufsichtskommission mit der hier strittigen Verfügung einzig den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis entbunden habe. Demgegenüber sehen die Beschwerdeführerinnen darin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Sie bringen vor, das Entbindungsbegehren sei so inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvollständig abgeklärt. In diesem Zusammenhang machen sie zudem sinngemäss geltend, die Kanzlei des Beschwerdegegners sei mangelhaft organisiert, und werfen der Vorinstanz vor, auch diesen Umstand nicht näher abgeklärt zu haben. Problematisch sei, dass der Vater des Beschwerdegegners als Nichtanwalt in der Kanzlei gesellschaftsrechtlich beteiligt und zur Einzelunterschrift befugt sei.
4.4. Die Vorinstanz stützte sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf die Untersuchungsmaxime gemäss § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1). Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in genügender Weise eine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung rügen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Frage kann aber offenbleiben, da die Rüge für den Verfahrensausgang ohnehin nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG) : Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass der Beschwerdegegner für sie anwaltliche Leistungen erbracht hat und dass ihm dafür im Grundsatz eine Honorarforderung zusteht. Ihr Vorbringen betrifft die Höhe der Forderung, die im Zivilprozess zu beurteilen ist und nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens bildet (Urteil 2C_101/2019 vom 18. Februar 2019 E. 5.2; vgl. 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.3; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.3). Die Frage, welche Leistungen der Beschwerdegegner genau erbracht hat, gehört daher nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt. Ebenso wenig ist die Organisation der Anwaltskanzlei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern der genannte Mangel für die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtlich relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz davon ausging, dass vom Vater des Beschwerdegegners keine Leistungen in Rechnung gestellt wurden, was die Beschwerdeführerinnen nicht anfechten.
4.5. Damit sind die Sachverhaltsrügen unbegründet. Für die rechtliche Beurteilung ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend.
5.
In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für die Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB und Art. 13 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung falsch angewendet habe.
5.1. Das BGFA sieht die Entbindung vom Berufsgeheimnis in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 vor. Weder diese Bestimmung noch Art. 321 Ziff. 2 StGB legen die Kriterien für den Entscheid über die Entbindung fest (BGE 142 II 307 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Entbindung ist nach Bundesrecht zu beurteilen; massgebend ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 150 II 300 E. 5.1; 142 II 307 E. 4.3).
5.2. Ob die Entbindung zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGE 152 I 65 E. 4.5.2; 142 II 307 E. 4.3.3). Anwältinnen und Anwälte können sich demnach von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihr persönliches Interesse an der Entbindung die Geheimhaltungsinteressen des Klienten derart überwiegt, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Urteile 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3; 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2).
Die Eintreibung einer offenen Honorarforderung stellt regelmässig ein schutzwürdiges Interesse des Anwalts an der Entbindung dar. Diesem steht zum einen das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber und zum anderen, je nach Situation, auch ein individuelles Interesse des Klienten an der Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit zusammenhängender Informationen. Das individuelle Interesse an der Geheimhaltung ist konkret geltend zu machen, wobei an die Substanziierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Unterlässt es der Klient aber, ein individuelles Geheimhaltungsinteresse auch nur ansatzweise konkret aufzuzeigen, wirkt sich dies in der Abwägung insofern zu seinen Ungunsten aus, als er der Entbindung dann einzig das institutionelle Interesse an der Vertraulichkeit entgegenhalten kann (vgl. Urteile 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.4).
5.3. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt, und je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Mandats zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses (Art. 12 lit. b BGFA) sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist die Einholung eines kostendeckenden Vorschusses keine strikte Voraussetzung. Ein Anwalt, der zwecks Honorareintreibung um Entbindung ersucht, hat jedoch - sofern ihm die Erhebung eines Vorschusses nicht von vornherein verwehrt ist (z.B. bei unentgeltlichem Rechtsbeistand) - darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3). Die Gründe, die ihn daran gehindert haben, sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Urteile 2C_8/2019 vom 1. Februar 2019 E. 2.3; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2).
Teilzahlungen während der Mandatsdauer sind einem kostendeckenden Vorschuss grundsätzlich gleichgestellt. Massgebend ist, ob die Anwältin oder der Anwalt während der Mandatserledigung Bemühungen unternommen hat, um das Honorar einzutreiben, oder gänzlich untätig geblieben ist (Urteile 2C_528/2025 vom 3. März 2026 E. 5.2; 2C_1045/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3; 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5). Werden anstelle eines kostendeckenden Vorschusses Teilzahlungen verlangt, hat die Rechnungsstellung aufgrund der Pflicht zur periodischen Information über die Höhe des geschuldeten Honorars (Art. 12 lit. i BGFA) in zeitlichen Abständen zu erfolgen, die nach den konkreten Umständen nicht unangemessen lang sind (vgl. Urteile 2C_520/2025 vom 22. April 2026 E. 6.3; 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 5).
5.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe bereits zwischen dem 23. September und dem 5. November 2024 Honorarrechnungen versandt, welche die Beschwerdeführerin 2 bezahlt habe. Die am 20. Januar 2025 gestellte Honorarrechnung von Fr. 50'181.70 für Leistungen ab dem 6. November 2024 umfasse eine Zeitspanne von zweieinhalb Monaten, was nicht besonders lang sei. Zudem habe der Beschwerdegegner plausibel erklärt, dass er unmittelbar nach dem Tod von A.________ sel. aus Pietätsgründen von einem weiteren Kostenvorschuss abgesehen habe. Auch habe er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Fortführung des Mandats besprochen. Eine unerklärliche Passivität des Anwalts bezüglich der Honorarabrechnung liege somit nicht vor. Zur Interessenabwägung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht einmal andeutungsweise dargelegt, welche individuellen Interessen gegen die Entbindung sprechen könnten. Zudem lasse auch der Kontext des betroffenen Verfahrens, in dem es nicht um höchstpersönliche Informationen, sondern im Wesentlichen um einen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und einer Gegenpartei gehe, keine besonderen Interessen gegen eine Entbindung des Beschwerdegegners erkennen. Das Interesse des Beschwerdegegners an der Entbindung erscheine dagegen als gewichtig. Dieser könne die Honorarforderung ohne Entbindung faktisch nicht einklagen. Zudem habe er nachvollziehbar dargelegt, dass er den Inhalt der Mandatsbeziehung offenbaren müsse, um sich gegen Ehrverletzungsvorwürfe effektiv verteidigen zu können. Insgesamt überwiege das Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis deutlich.
5.5. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen. Stärker zu berücksichtigen ist das Verhältnis der in Rechnung gestellten Forderung zum geleisteten Vorschuss in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht: Für den Zeitraum vom 23. September bis am 5. November 2024, d.h. für knapp eineinhalb Monate, leistete die Klientschaft - nebst allenfalls weiteren Zahlungen, deren Höhe die Vorinstanz nicht feststellte - den Vorschuss von Fr. 8'500.--. Im Verhältnis dazu erscheint die Forderung von Fr. 50'181.70 für den Zeitraum vom 6. November 2024 bis am 15. Januar 2025 (knapp zweieinhalb Monate) zwar als sehr hoch. Umso mehr bedarf der Verzicht des Beschwerdegegners auf weitere Vorschüsse bzw. Rechnungsstellungen vor dem 20. Januar 2025 einer Begründung. Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdegegner keine unerklärbare Passivität vorgeworfen werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die geltend gemachte Forderungshöhe über ein erhebliches Entbindungsinteresse verfügt. Die Beschwerdeführerinnen setzen diesem Interesse kein konkretes individuelles Geheimhaltungsinteresse entgegen. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte (angefochtenes Urteil E. 3.2.3), bezog sich das Mandat des Beschwerdegegners im Wesentlichen auf einen zivilrechtlichen bzw. adhäsionsweise im Strafprozess ausgetragenen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und einer Drittperson. Mit Blick auf diesen Mandatsgegenstand hätten die Beschwerdeführerinnen ohne Offenlegung von höchstpersönlichen oder anderweitig besonders schützenswerten Informationen ein individuelles Geheimhaltungsinteresse konkret begründen können. Da sie dies nicht getan haben, steht der Offenlegung nur der institutionelle Gehalt des Anwaltsgeheimnisses gegenüber (E. 5.2 hiervor). Das Entbindungsinteresse überwiegt in der vorliegenden Konstellation jedoch den institutionellen Gehalt, sodass die Vorinstanz zu Recht die Entbindung gewährte.
5.6. Die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis verletzt somit kein Bundesrecht. Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen geradezu rechtsmissbräuchlich handelten, wie die Vorinstanz zusätzlich argumentierte (vgl. E. 1.3.2 f. hiervor), nicht mehr geprüft zu werden.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind unter solidarischer Haftung einerseits der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Mitgliedern zu gesamter Hand und andererseits der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Aufsichtskommission hat als kantonale Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht als Anwalt in eigener Sache auftritt, ist kein besonderer Aufwand entstanden und deshalb ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 129 II 297 E. 5; Urteil 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7, nicht publ. in: BGE 151 II 640).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: M. Müller