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2C_207/2026

Ausschaffungshaft,

Bundesgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. September 2025 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Gegen ihn bestehen unter anderem in Deutschland und Österreich Einreiseverbote, gegen welche er verstiess.

Am 4. Dezember 2025 reichte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) ein.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Januar 2026 des Bezirksgerichts Horgen wurde er unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren belegt.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz bis am 11. Januar 2026 zu verlassen hat. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 8. Januar 2026 überdies ein einjähriges Einreiseverbot.

A.________ verliess in der Folge die Schweiz und reiste am 20. Januar 2026 erneut in die Schweiz ein, wo er an der Grenze verhaftet wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG).

B.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft von A.________ an. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 23. Januar 2026 und bewilligte diese bis zum 22. April 2026.

Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das SEM das Gesuch von A.________ um vorübergehenden Schutz ab, da er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zählt und die angeordnete Landesverweisung der Schutzgewährung ebenfalls entgegenstand. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Eine von A.________ gegen die Ausschaffungshaft erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Stellungnahme. Das Migrationsamt lässt sich mit Eingabe vom 17. April 2026 vernehmen. Das Staatssekretariat für Migration SEM nimmt mit Eingabe vom 29. April 2026 Stellung. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 6. Mai 2026.

Mit Verfügung vom 13. April 2026 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab und hiess das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne eines Vollzugsstopps bezüglich der Ausschaffung in die Ukraine superprovisorisch gut.

Mit Urteil vom 17. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die vom Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte dreimonatige Verlängerung der Ausschaffungshaft ab und setzte den Beschwerdeführer auf freien Fuss.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

E. 1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1).

E. 1.2 Das von Art. 89 Abs. 1 BGG vorausgesetzte aktuelle und praktische Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorliegen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 71 BGG

i. V. m. Art. 72 BZP; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, entfällt das aktuelle und praktische Interesse, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen oder ausgeschafft wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3; Urteil 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 1.2.1; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen, nachdem das zuständige Zwangsmassnahmengericht die beantragte Verlängerung der Haft abgewiesen hatte (vgl. lit. C hiervor). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht jedoch in vertretbarer Weise geltend, die Anordnung der Ausschaffungshaft habe Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt. Dementsprechend ist ungeachtet der inzwischen erfolgten Haftentlassung von einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde auszugehen.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ergänzt teilweise den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aber geltend zu machen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Grundlagen willkürlich festgestellt. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.

E. 3 Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht vom 22. Januar bis am 17. April 2026 in Ausschaffungshaft versetzt hat.

E. 3.1 Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei wegen einfachen Diebstahls - eines Verbrechens - verurteilt worden und sei trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist, womit die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 lit. c und lit. h AIG gegeben seien (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Gegen ihn liege ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vom 8. Januar 2026 vor. Die Ausschaffung erscheine innert absehbarer Zeit möglich, da ein Reisepass vorhanden, die Fluganmeldung vorgenommen und das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 4. März 2026 des SEM abgewiesen worden sei (angefochtenes Urteil, E. 3.2.2). Da sich der Beschwerdeführer nicht an Vorgaben der Behörden halte, erschienen mildere Mittel ungeeignet (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3). Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Konflikten, die einer Rückkehr in die Ukraine angeblich entgegenstünden, ergebe sich nicht, dass der zu sichernde Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer mache auch keine EMRK-Verletzung geltend.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht das Vorliegen der Haftgründe und das Bestehen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids bzw. einer Landesverweisung. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem jüngeren Entscheid entschieden, dass in Konstellationen der Wiedereinreise die einmal rechtskräftig angeordnete Landesverweisung während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft bilden kann. Hingegen sind die Behörden nicht verpflichtet, einen (neuen) Wegweisungsentscheid zu erlassen (Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4, mit Hinweisen).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich im Wesentlichen geltend, das SEM habe nach der Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz ein Asylverfahren durchzuführen, was die Entlassung aus der Haft nach sich ziehe. Überdies drohe ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine Repressionen (Art. 3 EMRK). Die Wegweisung könne deshalb aus rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden, weshalb die Haft aufzuheben sei (Art. 80 Abs. 6 AIG). Demnach ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Gesuch um vorübergehenden Schutz im Hinblick auf die Ausschaffungshaft zukommt (E. 4 hiernach) und ob ein Vollzugshindernis besteht, welches die Haft als unverhältnismässig erscheinen lässt (E. 5 hiernach).

E. 4.1 Die Ausschaffungshaft bezweckt,

den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung sicherzustellen,

nachdem ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (vgl. Art. 76 Abs. 1 Ingress AIG). Die Vorbereitungshaft bezweckt demgegenüber, eine ausländische Person

während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft zu nehmen, um die

Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen (vgl. Art. 75 Abs. 1 Ingress AIG; vgl. BGE 125 II 377 E. 2b; Urteile 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2; 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.4).

E. 4.2 Gemäss Art. 42 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Die nach Stellen des Asylgesuchs noch erforderliche erstinstanzliche Abklärung von geltend gemachten Asylgründen oder Wegweisungshindernissen steht der Anordnung von Ausschaffungshaft - die den Vollzug einer wenigstens erstinstanzlich angeordneten Entfernungsmassnahme sichern soll - in der Regel entgegen (vgl. Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1; 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Indessen ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen erstinstanzlichen Asylverfahrens praxisgemäss dann zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteile 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Grundsatzes, wonach die ausländerrechtliche Inhaftierung insbesondere dann aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als unmöglich erweist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; vorne E. 3.2).

E. 4.3 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Darin wurde die Personengruppe definiert, die Schutz erhält, namentlich Ukrainerinnen und Ukrainer sowie gewisse Drittstaatsangehörige, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufhielten, sowie deren Familienangehörige. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (vgl. Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, BBl 2025 3074).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 4. Dezember 2025 und damit vor der Anordnung der Ausschaffungshaft ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gemäss Art. 66 ff. AsylG gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Januar 2026 wurde er des Landes verwiesen. Gestützt darauf wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Januar 2026 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 11. Januar 2026. Die Wegweisungsverfügung vom 8. Januar 2026 erwuchs in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab. Dieser Entschied erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

E. 4.5 Bei dieser Ausgangslage kommt beim Beschwerdeführer grundsätzlich Ausschaffungshaft in Betracht. Gegen ihn liegt eine nach dem Gesuch um vorübergehenden Schutz ausgesprochene rechtskräftige Landesverweisung vor. Die Administrativhaft dient in seinem Fall somit nicht der Sicherstellung der Durchführung des strafrechtlichen Verfahrens (Vorbereitungshaft, Art. 75 Abs. 1 AIG), sondern des

Vollzugs der Landesverweisung (Ausschaffungshaft, Art. 76 Abs. 1 AIG; vgl. E. 4.1 hiervor). Das zuständige Strafgericht, das zeitlich nach Eingang des Gesuchs um vorübergehenden Schutz urteilte, war verpflichtet, allfällige Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB (Non-Refoulement-Gebot) bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Wäre ein definitives Vollzugshindernis vorgelegen, so hätte das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen).

E. 4.6 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer u.a. aufgrund seiner rechtskräftigen Landesverweisung kein vorübergehender Schutz gewährt werden konnte (vgl. Art. 73 lit. c AsylG; Entscheid des SEM vom 4. März 2026 E. 4). Ein Gesuch um vorübergehenden Schutz kann im Rahmen der Administrativhaft auch nicht mit einem Asylgesuch gleichgesetzt werden (wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt). Asylverfahren und Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes unterscheiden sich namentlich bezüglich Komplexität und Dauer, was mit Blick auf die Anordnung von Administrativhaft von Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4). Das SEM hat für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes insbesondere nicht zu prüfen, ob eine asylrelevante individuelle Verfolgung vorliegt. Es kann deshalb in der Regel mit einer vereinfachten und raschen Erledigung des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie in diesem Zusammenhang möglicher Rechtsmittel und dem anschliessenden Vollzug in absehbarer Zukunft gerechnet werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1 18; vgl. zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.3).

E. 4.7 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Haftprüfung auch nicht zu beurteilen, ob das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz zusätzlich als Asylgesuch hätte entgegen nehmen müssen, welches in diesem Fall noch nicht erstinstanzlich beurteilt worden wäre. Im Haftverfahren ist grundsätzlich einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

Aus dem Entscheid des SEM vom 4. März 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hat. Dieses wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein Asylverfahren wäre nur durchzuführen, wenn

offensichtlich eine Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG vorliegt (Art. 69 Abs. 2 AsylG; vgl. auch ROMER/NUFER, Der Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine, in: Asyl 2/22, S. 15). Gemäss den Angaben des SEM hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb für das SEM kein Anlass bestanden habe, das abgewiesene Schutzgesuch von Amtes wegen als Asylverfahren weiterzuführen. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch offengestanden, den Entscheid des SEM in diesem Punkt anzufechten (zu entsprechenden Verfahren vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8150/2025 vom 2. Februar 2026 E. 8; D-955/2023 vom 2. Januar 2024 E. 4.3), was er jedoch unterliess. Zudem könnte er (erneut) ein Asylgesuch einreichen (vgl. ROMER/NUFER, Der Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine, in: Asyl 2/22, S. 16), was der Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend jedoch nicht entgegenstehen würde (vgl. E. 4.2 hiervor).

E. 4.8 Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist nur dann gerechtfertigt, die Haft gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG aufzuheben, wenn die Wegweisungsverfügung offensichtlich unzulässig ist, weil sie willkürlich oder nichtig ist (vgl. Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.1; 2C_216/2023 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).

E. 5.2 Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden (Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1). Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR

J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;

Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).

E. 5.3 Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement) (BGE 141 I 141 E. 6.3.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 139 II 65 E. 6.4; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2; 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Urteil 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2, mit Hinweisen). Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden ("real risk") (Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR

I.K. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017 [Nr. 21417/17], § 20;

J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;

Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).

E. 5.4 Die Vorinstanz erwog, aus den vom Beschwerdeführer ohne jegliche genaueren Angaben behaupteten gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Konflikten, die einer allfälligen Rekrutierung zum Militärdienst in der Ukraine angeblich entgegenstünden, ergebe sich nicht, dass der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erscheine. Der Beschwerdeführer mache insoweit auch keine Verletzung konventionsrechtlicher Bestimmungen geltend.

E. 5.5 Die Beurteilung der Vorinstanz ist bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils in Frage stellt bzw. ergänzt, macht er keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer bezieht sich sodann in seinen Ausführungen vor Bundesgericht - erstmalig - auf die noch nicht editierte Vorabversion des Berichts der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine (Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the Human Rights Council [A/HRC/61/61], Advance unedited version, aufgeschalten am 12. März 2026; auffindbar auf der Website des UN-Menschenrechtsrates unter https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/reports/hrc61). Ob der Bericht, der einen Tag vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Urteils aufgeschaltet wurde, ein zulässiges unechtes Novum darstellt (vgl. dazu BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7; zur Berücksichtigung von zugunsten des Betroffenen veränderten Umständen im Haftverfahren vgl. BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen) bzw. als notorische Tatsache zu berücksichtigen wäre (zu den Voraussetzungen BGE 150 III 209 E. 2.3 f.; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.1), kann vorliegend offenbleiben. Der Bericht ist erst als "Advance unedited version" verfügbar, weshalb daraus jedenfalls keine definitiven Schlüsse gezogen werden könnten. Überdies äussert sich der Bericht zwar auch - neben seinem Fokus auf russische Menschenrechtsverletzung - zu potentiellen, durch ukrainische Behörden verursachten Menschenrechtsverstössen im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung von ukrainischen Soldatinnen und Soldaten (vgl. S. 14 f. des Berichts). Der Bericht behandelt demnach die allgemeine Lage in der Ukraine. Erforderlich wäre aber nach der Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend macht, die darauf hindeuten, dass er im Falle der Rückführung in sein Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. E. 5.3 hiervor). Dies ist - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - nicht der Fall. Mit seinen allgemeinen Vorbringen, sein Gesundheitszustand erlaube keinen Wehrdienst bzw. aufgrund eines privaten Konflikts mit einem stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Ukraine werde er für den Militärdienst aufgeboten, vermag er nicht aufzuzeigen, dass Art. 3 EMRK tangiert wäre bzw. die Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Zulässigkeit einer allfälligen Dienstverweigerung in der Ukraine beziehen. Diesbezüglich gelten die Garantien der EMRK (vgl. Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 5.5; Urteile des EGMR

Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, [Nr. 23459/03], §§ 92 - 111;

Enver Aydemir gegen die Türkei vom 7. Juni 2016 [Nr. 26012/11], § 75; JULIA HÄNNI, BSK EMRK, 2026, N. 21 zu Art. 9 EMRK).

E. 5.6 Im Ergebnis erscheint die Anordnung der dreimonatigen Ausschaffungshaft auch unter diesem Gesichtspunkt als mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar.

E. 6.1 Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen.

E. 6.2 Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde kann nicht von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit er keine Gerichtskosten trägt und sein Rechtsvertreter angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Eine weitergehende Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Müller wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Müller, wird mit Fr. 2'500.-- aus der bundesgerichtlichen Kasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_207/2026

Urteil vom 4. Juni 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Müller,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. März 2026 (VB.2026.00092).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. September 2025 von Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Gegen ihn bestehen unter anderem in Deutschland und Österreich Einreiseverbote, gegen welche er verstiess.

Am 4. Dezember 2025 reichte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) ein.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Januar 2026 des Bezirksgerichts Horgen wurde er unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren belegt.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz bis am 11. Januar 2026 zu verlassen hat. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 8. Januar 2026 überdies ein einjähriges Einreiseverbot.

A.________ verliess in der Folge die Schweiz und reiste am 20. Januar 2026 erneut in die Schweiz ein, wo er an der Grenze verhaftet wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG).

B.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft von A.________ an. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 23. Januar 2026 und bewilligte diese bis zum 22. April 2026.

Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das SEM das Gesuch von A.________ um vorübergehenden Schutz ab, da er nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen zählt und die angeordnete Landesverweisung der Schutzgewährung ebenfalls entgegenstand. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Eine von A.________ gegen die Ausschaffungshaft erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Stellungnahme. Das Migrationsamt lässt sich mit Eingabe vom 17. April 2026 vernehmen. Das Staatssekretariat für Migration SEM nimmt mit Eingabe vom 29. April 2026 Stellung. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 6. Mai 2026.

Mit Verfügung vom 13. April 2026 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab und hiess das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne eines Vollzugsstopps bezüglich der Ausschaffung in die Ukraine superprovisorisch gut.

Mit Urteil vom 17. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die vom Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte dreimonatige Verlängerung der Ausschaffungshaft ab und setzte den Beschwerdeführer auf freien Fuss.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1).

1.2. Das von Art. 89 Abs. 1 BGG vorausgesetzte aktuelle und praktische Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorliegen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 71 BGG

i. V. m. Art. 72 BZP; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, entfällt das aktuelle und praktische Interesse, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen oder ausgeschafft wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3; Urteil 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 1.2.1; 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2026 aus der Ausschaffungshaft entlassen, nachdem das zuständige Zwangsmassnahmengericht die beantragte Verlängerung der Haft abgewiesen hatte (vgl. lit. C hiervor). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht jedoch in vertretbarer Weise geltend, die Anordnung der Ausschaffungshaft habe Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt. Dementsprechend ist ungeachtet der inzwischen erfolgten Haftentlassung von einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde auszugehen.

1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ergänzt teilweise den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aber geltend zu machen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Grundlagen willkürlich festgestellt. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.

3.

Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht vom 22. Januar bis am 17. April 2026 in Ausschaffungshaft versetzt hat.

3.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bilden (1) ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 AIG).

3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei wegen einfachen Diebstahls - eines Verbrechens - verurteilt worden und sei trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist, womit die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 lit. c und lit. h AIG gegeben seien (angefochtenes Urteil, E. 3.1). Gegen ihn liege ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vom 8. Januar 2026 vor. Die Ausschaffung erscheine innert absehbarer Zeit möglich, da ein Reisepass vorhanden, die Fluganmeldung vorgenommen und das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 4. März 2026 des SEM abgewiesen worden sei (angefochtenes Urteil, E. 3.2.2). Da sich der Beschwerdeführer nicht an Vorgaben der Behörden halte, erschienen mildere Mittel ungeeignet (angefochtenes Urteil, E. 3.2.3). Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Konflikten, die einer Rückkehr in die Ukraine angeblich entgegenstünden, ergebe sich nicht, dass der zu sichernde Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer mache auch keine EMRK-Verletzung geltend.

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht das Vorliegen der Haftgründe und das Bestehen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids bzw. einer Landesverweisung. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem jüngeren Entscheid entschieden, dass in Konstellationen der Wiedereinreise die einmal rechtskräftig angeordnete Landesverweisung während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft bilden kann. Hingegen sind die Behörden nicht verpflichtet, einen (neuen) Wegweisungsentscheid zu erlassen (Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4, mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich im Wesentlichen geltend, das SEM habe nach der Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz ein Asylverfahren durchzuführen, was die Entlassung aus der Haft nach sich ziehe. Überdies drohe ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine Repressionen (Art. 3 EMRK). Die Wegweisung könne deshalb aus rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden, weshalb die Haft aufzuheben sei (Art. 80 Abs. 6 AIG). Demnach ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Gesuch um vorübergehenden Schutz im Hinblick auf die Ausschaffungshaft zukommt (E. 4 hiernach) und ob ein Vollzugshindernis besteht, welches die Haft als unverhältnismässig erscheinen lässt (E. 5 hiernach).

4.

4.1. Die Ausschaffungshaft bezweckt,

den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung sicherzustellen,

nachdem ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (vgl. Art. 76 Abs. 1 Ingress AIG). Die Vorbereitungshaft bezweckt demgegenüber, eine ausländische Person

während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft zu nehmen, um die

Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen (vgl. Art. 75 Abs. 1 Ingress AIG; vgl. BGE 125 II 377 E. 2b; Urteile 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2; 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.4).

4.2. Gemäss Art. 42 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Die nach Stellen des Asylgesuchs noch erforderliche erstinstanzliche Abklärung von geltend gemachten Asylgründen oder Wegweisungshindernissen steht der Anordnung von Ausschaffungshaft - die den Vollzug einer wenigstens erstinstanzlich angeordneten Entfernungsmassnahme sichern soll - in der Regel entgegen (vgl. Urteile 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1; 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Indessen ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen erstinstanzlichen Asylverfahrens praxisgemäss dann zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die Ausschaffungshaft zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bereits angeordnet, aber noch nicht richterlich überprüft worden ist (Urteile 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Grundsatzes, wonach die ausländerrechtliche Inhaftierung insbesondere dann aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als unmöglich erweist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1; vorne E. 3.2).

4.3. Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586). Darin wurde die Personengruppe definiert, die Schutz erhält, namentlich Ukrainerinnen und Ukrainer sowie gewisse Drittstaatsangehörige, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufhielten, sowie deren Familienangehörige. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (vgl. Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, BBl 2025 3074).

4.4. Der Beschwerdeführer hat am 4. Dezember 2025 und damit vor der Anordnung der Ausschaffungshaft ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gemäss Art. 66 ff. AsylG gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Januar 2026 wurde er des Landes verwiesen. Gestützt darauf wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Januar 2026 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 11. Januar 2026. Die Wegweisungsverfügung vom 8. Januar 2026 erwuchs in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab. Dieser Entschied erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

4.5. Bei dieser Ausgangslage kommt beim Beschwerdeführer grundsätzlich Ausschaffungshaft in Betracht. Gegen ihn liegt eine nach dem Gesuch um vorübergehenden Schutz ausgesprochene rechtskräftige Landesverweisung vor. Die Administrativhaft dient in seinem Fall somit nicht der Sicherstellung der Durchführung des strafrechtlichen Verfahrens (Vorbereitungshaft, Art. 75 Abs. 1 AIG), sondern des

Vollzugs der Landesverweisung (Ausschaffungshaft, Art. 76 Abs. 1 AIG; vgl. E. 4.1 hiervor). Das zuständige Strafgericht, das zeitlich nach Eingang des Gesuchs um vorübergehenden Schutz urteilte, war verpflichtet, allfällige Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB (Non-Refoulement-Gebot) bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Wäre ein definitives Vollzugshindernis vorgelegen, so hätte das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.6. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer u.a. aufgrund seiner rechtskräftigen Landesverweisung kein vorübergehender Schutz gewährt werden konnte (vgl. Art. 73 lit. c AsylG; Entscheid des SEM vom 4. März 2026 E. 4). Ein Gesuch um vorübergehenden Schutz kann im Rahmen der Administrativhaft auch nicht mit einem Asylgesuch gleichgesetzt werden (wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt). Asylverfahren und Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes unterscheiden sich namentlich bezüglich Komplexität und Dauer, was mit Blick auf die Anordnung von Administrativhaft von Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4). Das SEM hat für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes insbesondere nicht zu prüfen, ob eine asylrelevante individuelle Verfolgung vorliegt. Es kann deshalb in der Regel mit einer vereinfachten und raschen Erledigung des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie in diesem Zusammenhang möglicher Rechtsmittel und dem anschliessenden Vollzug in absehbarer Zukunft gerechnet werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1 18; vgl. zur Berücksichtigung der Verfahrensdauer Urteil 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.3).

4.7. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Haftprüfung auch nicht zu beurteilen, ob das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz zusätzlich als Asylgesuch hätte entgegen nehmen müssen, welches in diesem Fall noch nicht erstinstanzlich beurteilt worden wäre. Im Haftverfahren ist grundsätzlich einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

Aus dem Entscheid des SEM vom 4. März 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hat. Dieses wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein Asylverfahren wäre nur durchzuführen, wenn

offensichtlich eine Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG vorliegt (Art. 69 Abs. 2 AsylG; vgl. auch ROMER/NUFER, Der Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine, in: Asyl 2/22, S. 15). Gemäss den Angaben des SEM hat der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Asylgründe geltend gemacht, weshalb für das SEM kein Anlass bestanden habe, das abgewiesene Schutzgesuch von Amtes wegen als Asylverfahren weiterzuführen. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch offengestanden, den Entscheid des SEM in diesem Punkt anzufechten (zu entsprechenden Verfahren vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8150/2025 vom 2. Februar 2026 E. 8; D-955/2023 vom 2. Januar 2024 E. 4.3), was er jedoch unterliess. Zudem könnte er (erneut) ein Asylgesuch einreichen (vgl. ROMER/NUFER, Der Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine, in: Asyl 2/22, S. 16), was der Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend jedoch nicht entgegenstehen würde (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.8. Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2). Namentlich darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Haft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (Urteile 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 4.3.1; 2C_136/2023 und 2C_219/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist nur dann gerechtfertigt, die Haft gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG aufzuheben, wenn die Wegweisungsverfügung offensichtlich unzulässig ist, weil sie willkürlich oder nichtig ist (vgl. Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.1; 2C_216/2023 vom 22. Juni 2023 E. 6.1).

5.2. Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E. 3.2) und praxisgemäss auch im Rahmen eines Entlassungsgesuchs aus der Ausschaffungshaft (Art. 80 Abs. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) vorgebracht werden (Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1). Angesichts der kurzen Frist, innert welcher die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers voraus (Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR

J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;

Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).

5.3. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1 mit Hinweisen). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement) (BGE 141 I 141 E. 6.3.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 139 II 65 E. 6.4; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2; 2C_326/2025 vom 6. August 2025 E. 7.1). Ein Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK besteht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Urteil 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2, mit Hinweisen). Dafür müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden ("real risk") (Urteile 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR

I.K. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017 [Nr. 21417/17], § 20;

J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51;

Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.).

5.4. Die Vorinstanz erwog, aus den vom Beschwerdeführer ohne jegliche genaueren Angaben behaupteten gesundheitlichen Gründen oder persönlichen Konflikten, die einer allfälligen Rekrutierung zum Militärdienst in der Ukraine angeblich entgegenstünden, ergebe sich nicht, dass der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erscheine. Der Beschwerdeführer mache insoweit auch keine Verletzung konventionsrechtlicher Bestimmungen geltend.

5.5. Die Beurteilung der Vorinstanz ist bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils in Frage stellt bzw. ergänzt, macht er keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer bezieht sich sodann in seinen Ausführungen vor Bundesgericht - erstmalig - auf die noch nicht editierte Vorabversion des Berichts der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine (Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine to the Human Rights Council [A/HRC/61/61], Advance unedited version, aufgeschalten am 12. März 2026; auffindbar auf der Website des UN-Menschenrechtsrates unter https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/reports/hrc61). Ob der Bericht, der einen Tag vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Urteils aufgeschaltet wurde, ein zulässiges unechtes Novum darstellt (vgl. dazu BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7; zur Berücksichtigung von zugunsten des Betroffenen veränderten Umständen im Haftverfahren vgl. BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen) bzw. als notorische Tatsache zu berücksichtigen wäre (zu den Voraussetzungen BGE 150 III 209 E. 2.3 f.; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.1), kann vorliegend offenbleiben. Der Bericht ist erst als "Advance unedited version" verfügbar, weshalb daraus jedenfalls keine definitiven Schlüsse gezogen werden könnten. Überdies äussert sich der Bericht zwar auch - neben seinem Fokus auf russische Menschenrechtsverletzung - zu potentiellen, durch ukrainische Behörden verursachten Menschenrechtsverstössen im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung von ukrainischen Soldatinnen und Soldaten (vgl. S. 14 f. des Berichts). Der Bericht behandelt demnach die allgemeine Lage in der Ukraine. Erforderlich wäre aber nach der Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht geltend macht, die darauf hindeuten, dass er im Falle der Rückführung in sein Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. E. 5.3 hiervor). Dies ist - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - nicht der Fall. Mit seinen allgemeinen Vorbringen, sein Gesundheitszustand erlaube keinen Wehrdienst bzw. aufgrund eines privaten Konflikts mit einem stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Ukraine werde er für den Militärdienst aufgeboten, vermag er nicht aufzuzeigen, dass Art. 3 EMRK tangiert wäre bzw. die Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Zulässigkeit einer allfälligen Dienstverweigerung in der Ukraine beziehen. Diesbezüglich gelten die Garantien der EMRK (vgl. Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 5.5; Urteile des EGMR

Bayatyan gegen Armenien vom 7. Juli 2011, [Nr. 23459/03], §§ 92 - 111;

Enver Aydemir gegen die Türkei vom 7. Juni 2016 [Nr. 26012/11], § 75; JULIA HÄNNI, BSK EMRK, 2026, N. 21 zu Art. 9 EMRK).

5.6. Im Ergebnis erscheint die Anordnung der dreimonatigen Ausschaffungshaft auch unter diesem Gesichtspunkt als mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar.

6.

6.1. Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen.

6.2. Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde kann nicht von Beginn weg als aussichtslos bezeichnet werden. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit er keine Gerichtskosten trägt und sein Rechtsvertreter angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote erscheint mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand leicht überhöht und ist entsprechend angemessen zu kürzen (vgl. Art. 10 und 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Eine weitergehende Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Müller wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Müller, wird mit Fr. 2'500.-- aus der bundesgerichtlichen Kasse entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner