Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 A.________ (geb. 1967) ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste erstmals 1993 zum Verbleib bei seiner Schweizer Partnerin, B.________ (geb. 1970), in die Schweiz ein. Mit ihr hat er zwei Kinder (geb. 1992 und 1997). 2000 trennte sich A.________ von B.________ und schloss in der Folge zwei weitere, ebenfalls gescheiterte Ehen (2000 und 2005), aus denen je ein Kind hervorging (geb. 2000 und 2004).
Ab 15. Dezember 2005 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Am 14. Juni 2006 verurteilte ihn das Kreisgericht VIII Bern-Laupen unter anderem wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, begangen zum Nachteil seiner damaligen, zweiten Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung; zudem verhängte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung von fünf Jahren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern A.________ aus der Schweiz weg. Am 23. Dezember 2007 wurde A.________ in die Philippinen ausgeschafft.
E. 1.2 Am 13. Dezember 2015 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 23. Februar 2016 seine frühere Partnerin B.________. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die zuletzt bis zum 1. November 2022 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 24. Januar 2023 rechtskräftig geschieden.
Am 26. Februar 2018 wurde A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 20. Februar 2024 lagen neun Pfändungen in Höhe von Fr. 12'685.70 und zwei Betreibungen von Fr. 12'929.77 gegen A.________ vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 17. April 2025 waren gegen A.________ 42 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 196'207.79 registriert. A.________ verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2. Seit 1. April 2025 ist A.________ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfskoch tätig.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Auflösung der Ehe und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026).
E. 1.4 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum bzw. der Europäischen Union. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 24. März 2026 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
E. 2 Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf das Vorliegen einer mehr als dreijährigen Ehe (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) als auch auf einen nachehelichen Härtefall wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG . Diese Bestimmungen vermitteln grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von Art. 50 AIG erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 1.2; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.2). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
E. 3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, da sie der Zeit zwischen der Trennung am 1. Januar 2017 und dem 20. Oktober 2019 keine Rechnung getragen habe, legt er mit seinen Ausführungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu auseinanderzusetzen. Dies genügt weder den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch wird damit Willkür aufgezeigt (vgl. BGE 151 V 88 E. 6.2.1). Eine solche Kritik gilt als appellatorisch, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
E. 4 Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert wurde. Der Beschwerde-führer macht geltend, die Ehe habe gesamthaft länger als drei Jahre gedauert, weshalb er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe. Ferner bringt er vor, ihm sei infolge gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sowie im Rahmen des Anspruchs auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wegen seiner Integration in der Schweiz und seinen hier lebenden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG .
E. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dargestellt, aufgrund derer von einer ehelichen Gemeinschaft von mehr als drei Jahren ausgegangen wird, insbesondere wonach Trennungsphasen nur bei Fortbestand des Ehewillens zusammenzurechnen sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.3; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.3; 136 II 113 E. 3.2; vgl. Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 5.2; 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe. Die Eheleute hätten am 23. Februar 2016 geheiratet, am 1. Januar 2017 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, das gemeinsame Zusammenleben am 20. Oktober 2019 wieder aufgenommen und sich am 1. November 2021 definitiv getrennt. Damit habe die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre und 319 Tage gedauert. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne.
E. 5.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung erschöpft sich in der appellatorischen Sachverhaltskritik (vorstehend E. 3.2), in dem er gestützt auf seine eigene Darstellung von einer längeren Ehedauer ausgeht. Dem angefochtenen Entscheid vermag er damit in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzusetzen und eine Rechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt andererseits eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG .
E. 6.1 Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG; BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 u. 2, zur Publ. vorgesehen). Gleichermassen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4). Diesbezüglich kann deshalb wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zusammengefasst und zutreffend erwogen, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers gescheitert sei, weil er hoch verschuldet sei, sich seine Verschuldung seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2015 deutlich erhöht habe und sich seine finanzielle Situation trotz einiger Rückzahlungen im Jahr 2024 nicht merklich verbessert habe. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden, wobei die Strafen nicht allesamt geringfügig seien und insbesondere die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2018 keine Bagatelle sei. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz gemessen an den konkreten Umständen zutreffend nicht als besondere Integrationsleistung. Schliesslich konnte die Vorinstanz auch keine vertieften sozialen Kontakte zur hiesigen Bevölkerung feststellen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert ist (angefochtener Entscheid E. 3.2).
Zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung auf den Philippinen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer erst mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei, womit er seine lebensprägenden Jahre auf den Philippinen verbracht habe. Zudem, so die Vorinstanz zutreffend weiter, habe der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2015 nach 14-jähriger Abwesenheit wieder in seiner Heimat gelebt und sich dort wieder integriert, weshalb davon auszugehen sei, das ihm dies erneut gelingen werde. In beruflicher und sozialer Hinsicht, so hält die Vorinstanz ferner richtigerweise fest, sei ihm ein Anknüpfen an die früheren Kontakte zumutbar und es sei nicht ersichtlich, dass die soziale Wiedereingliederung aufgrund seines Alters stark gefährdet sein sollte, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe (angefochtener Entscheid E. 3.3).
Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG und damit kein nachehelicher Härtefall vorliege.
E. 6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen pauschal vorbringt, überzeugt nicht. Wenn er geltend macht, seine wirtschaftliche Integration sei gelungen, da er seit 2021 kaum neue Schulden gemacht habe, und er zudem über keinen Strafregistereintrag verfüge, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur reicht selbst eine erfolgreiche Integration für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht aus (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3), sondern ist diese beim Beschwerdeführer angesichts der hohen Schuldenlast und der strafrechtlichen Verurteilungen offensichtlich nicht gegeben.
Dass er lange in der Schweiz gelebt, hier - mittlerweile volljährige - Kinder und sein soziales Umfeld habe, wie er geltend macht, genügt ebenfalls nicht für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Entscheidend dafür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3, 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Dass die Wiedereingliederung aufgrund seines Alters nicht realistisch sein und der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt chancenlos sein sollte, wie er vorbringt, überzeugt angesichts seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist dies nicht nur nicht belegt, sondern ebenfalls kein Grund für die Annahme einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung, sofern diese nicht so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 151 II 737). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Eine konkrete, starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle seiner Rückkehr in die Philippinen legt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht dar. Daher hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bundesrechtskonform angewendet und einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneint.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch eine Verletzung seines Anspruchs auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK).
E. 7.1 Die Vorinstanz hält in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung fest, aufgrund derer ein rechtmässiger Aufenthalt von über 10 Jahren einen Aufenthaltsanspruch begründen kann (Art. 8 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.9) und hebt hervor, dass dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert zukommt (BGE 149 I 66 E. 4.4) und ein früherer Aufenthalt nicht anzurechnen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3; 149 I 72 E. 2.1.3; 149 I 66 E. 4.6, 4.8; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 1.3). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
E. 7.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche bis 1. November 2022 verlängert wurde. Am 16. Februar 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerdeführer halte sich seither einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Land auf. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen rechtmässigen zehnjährigen Aufenthalt vorweisen könne.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Substanzielles entgegen. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Auffassung, wonach er seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz sei und sich auch vor diesem Aufenthalt schon hier aufgehalten habe. Damit vermag er an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher zutreffend entschieden, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 EMRK (Privatleben) berufen kann. Inwiefern sein Recht auf Familienleben tangiert sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen sind seine Kinder unterdessen volljährig, sodass auch nicht offensichtlich ist, dass sein Familienleben tangiert sein könnte. Auf die unbegründete Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 8 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als bundes- und konventionsrechtskonform. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt.
E. 9 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_183/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2026 (100.2025.202U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1967) ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste erstmals 1993 zum Verbleib bei seiner Schweizer Partnerin, B.________ (geb. 1970), in die Schweiz ein. Mit ihr hat er zwei Kinder (geb. 1992 und 1997). 2000 trennte sich A.________ von B.________ und schloss in der Folge zwei weitere, ebenfalls gescheiterte Ehen (2000 und 2005), aus denen je ein Kind hervorging (geb. 2000 und 2004).
Ab 15. Dezember 2005 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Am 14. Juni 2006 verurteilte ihn das Kreisgericht VIII Bern-Laupen unter anderem wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, begangen zum Nachteil seiner damaligen, zweiten Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung; zudem verhängte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung von fünf Jahren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern A.________ aus der Schweiz weg. Am 23. Dezember 2007 wurde A.________ in die Philippinen ausgeschafft.
1.2. Am 13. Dezember 2015 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 23. Februar 2016 seine frühere Partnerin B.________. Gestützt auf die Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die zuletzt bis zum 1. November 2022 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 24. Januar 2023 rechtskräftig geschieden.
Am 26. Februar 2018 wurde A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 20. Februar 2024 lagen neun Pfändungen in Höhe von Fr. 12'685.70 und zwei Betreibungen von Fr. 12'929.77 gegen A.________ vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 17. April 2025 waren gegen A.________ 42 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 196'207.79 registriert. A.________ verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2. Seit 1. April 2025 ist A.________ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Hilfskoch tätig.
1.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Auflösung der Ehe und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Mai 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026).
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2026 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum bzw. der Europäischen Union. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 24. März 2026 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf das Vorliegen einer mehr als dreijährigen Ehe (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) als auch auf einen nachehelichen Härtefall wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG . Diese Bestimmungen vermitteln grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von Art. 50 AIG erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 1.2; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 1.2). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 152 II 49 E. 5.2; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, da sie der Zeit zwischen der Trennung am 1. Januar 2017 und dem 20. Oktober 2019 keine Rechnung getragen habe, legt er mit seinen Ausführungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu auseinanderzusetzen. Dies genügt weder den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch wird damit Willkür aufgezeigt (vgl. BGE 151 V 88 E. 6.2.1). Eine solche Kritik gilt als appellatorisch, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert wurde. Der Beschwerde-führer macht geltend, die Ehe habe gesamthaft länger als drei Jahre gedauert, weshalb er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG habe. Ferner bringt er vor, ihm sei infolge gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sowie im Rahmen des Anspruchs auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wegen seiner Integration in der Schweiz und seinen hier lebenden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG .
5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dargestellt, aufgrund derer von einer ehelichen Gemeinschaft von mehr als drei Jahren ausgegangen wird, insbesondere wonach Trennungsphasen nur bei Fortbestand des Ehewillens zusammenzurechnen sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.3; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.3; 136 II 113 E. 3.2; vgl. Urteile 2C_505/2024 vom 27. März 2026 E. 5.2; 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe. Die Eheleute hätten am 23. Februar 2016 geheiratet, am 1. Januar 2017 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, das gemeinsame Zusammenleben am 20. Oktober 2019 wieder aufgenommen und sich am 1. November 2021 definitiv getrennt. Damit habe die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre und 319 Tage gedauert. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne.
5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung erschöpft sich in der appellatorischen Sachverhaltskritik (vorstehend E. 3.2), in dem er gestützt auf seine eigene Darstellung von einer längeren Ehedauer ausgeht. Dem angefochtenen Entscheid vermag er damit in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzusetzen und eine Rechtsverletzung ist auch nicht offensichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt andererseits eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG .
6.1. Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG; BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 u. 2, zur Publ. vorgesehen). Gleichermassen hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass eine erfolgreiche Integration für sich allein genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4). Diesbezüglich kann deshalb wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst und zutreffend erwogen, dass die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers gescheitert sei, weil er hoch verschuldet sei, sich seine Verschuldung seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2015 deutlich erhöht habe und sich seine finanzielle Situation trotz einiger Rückzahlungen im Jahr 2024 nicht merklich verbessert habe. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden, wobei die Strafen nicht allesamt geringfügig seien und insbesondere die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2018 keine Bagatelle sei. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz gemessen an den konkreten Umständen zutreffend nicht als besondere Integrationsleistung. Schliesslich konnte die Vorinstanz auch keine vertieften sozialen Kontakte zur hiesigen Bevölkerung feststellen. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert ist (angefochtener Entscheid E. 3.2).
Zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung auf den Philippinen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer erst mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei, womit er seine lebensprägenden Jahre auf den Philippinen verbracht habe. Zudem, so die Vorinstanz zutreffend weiter, habe der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2015 nach 14-jähriger Abwesenheit wieder in seiner Heimat gelebt und sich dort wieder integriert, weshalb davon auszugehen sei, das ihm dies erneut gelingen werde. In beruflicher und sozialer Hinsicht, so hält die Vorinstanz ferner richtigerweise fest, sei ihm ein Anknüpfen an die früheren Kontakte zumutbar und es sei nicht ersichtlich, dass die soziale Wiedereingliederung aufgrund seines Alters stark gefährdet sein sollte, zumal der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme habe und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe (angefochtener Entscheid E. 3.3).
Die Vorinstanz kommt daher zu Recht zum Schluss, dass kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG und damit kein nachehelicher Härtefall vorliege.
6.3. Was der Beschwerdeführer dagegen pauschal vorbringt, überzeugt nicht. Wenn er geltend macht, seine wirtschaftliche Integration sei gelungen, da er seit 2021 kaum neue Schulden gemacht habe, und er zudem über keinen Strafregistereintrag verfüge, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur reicht selbst eine erfolgreiche Integration für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht aus (Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3), sondern ist diese beim Beschwerdeführer angesichts der hohen Schuldenlast und der strafrechtlichen Verurteilungen offensichtlich nicht gegeben.
Dass er lange in der Schweiz gelebt, hier - mittlerweile volljährige - Kinder und sein soziales Umfeld habe, wie er geltend macht, genügt ebenfalls nicht für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Entscheidend dafür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3, 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Dass die Wiedereingliederung aufgrund seines Alters nicht realistisch sein und der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt chancenlos sein sollte, wie er vorbringt, überzeugt angesichts seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist dies nicht nur nicht belegt, sondern ebenfalls kein Grund für die Annahme einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung, sofern diese nicht so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 151 II 737). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
Eine konkrete, starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle seiner Rückkehr in die Philippinen legt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht dar. Daher hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bundesrechtskonform angewendet und einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneint.
7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich auch eine Verletzung seines Anspruchs auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK).
7.1. Die Vorinstanz hält in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung fest, aufgrund derer ein rechtmässiger Aufenthalt von über 10 Jahren einen Aufenthaltsanspruch begründen kann (Art. 8 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3.9) und hebt hervor, dass dem prozeduralen Aufenthalt nicht derselbe Stellenwert zukommt (BGE 149 I 66 E. 4.4) und ein früherer Aufenthalt nicht anzurechnen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3; 149 I 72 E. 2.1.3; 149 I 66 E. 4.6, 4.8; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 3.7; 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 1.3). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche bis 1. November 2022 verlängert wurde. Am 16. Februar 2024 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerdeführer halte sich seither einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Land auf. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen rechtmässigen zehnjährigen Aufenthalt vorweisen könne.
7.3. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Substanzielles entgegen. Vielmehr wiederholt er lediglich seine Auffassung, wonach er seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz sei und sich auch vor diesem Aufenthalt schon hier aufgehalten habe. Damit vermag er an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher zutreffend entschieden, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 EMRK (Privatleben) berufen kann. Inwiefern sein Recht auf Familienleben tangiert sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen sind seine Kinder unterdessen volljährig, sodass auch nicht offensichtlich ist, dass sein Familienleben tangiert sein könnte. Auf die unbegründete Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
8.
Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als bundes- und konventionsrechtskonform. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt.
9.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha