Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1994), Staatsangehörige Nordmazedoniens, heiratete 2017 den deutschen Staatsangehörigen B.A.________ und lebte zunächst mit ihm in Deutschland. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz gezogen und in U.________ aufenthaltsberechtigt gewesen war, reiste sie am 13. November 2020 in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
A.b. Am 31. März 2022 zog B.A.________ alleine nach V.________, worauf A.A.________ am 21. April 2022 alleine nach W.________ zog. Ab dem 29. November 2022 war A.A.________ bei der zuständigen Einwohnerkontrolle wieder an derselben Adresse wie ihr Ehemann in V.________ angemeldet. Allerdings hatte sie bereits vorher, nämlich am 17. November 2022, einen Mietvertrag für eine Wohnung in X.________ unterschrieben mit Mietbeginn per 1. Dezember 2022. Mittels Nachtrag zum Mietvertrag vom 5. März 2023 wurde der italienische Staatsbürger C.________ in dieses Mietverhältnis aufgenommen. Am 15. Dezember 2023 meldete sich A.A.________ erneut im Kanton Y.________ an und teilte bei dieser Gelegenheit mit, seit dem 1. Dezember 2023 getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Am 3. Juli 2024 meldete sie den Behörden, seit dem 6. Juni 2024 wieder im Kanton Z.________ zu wohnen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ und wies sie per 21. Januar 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der dagegen eingereichte Rekurs blieb gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 27. Mai 2025 erfolglos. Anschliessend erhob A.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht ersuchte A.A.________ um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da sie in Kürze den im Kanton Y.________ wohnhaften italienischen Staatsangehörigen C.________ heiraten und diesbezüglich ein Gesuch um Familiennachzug stellen werde. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch ab mit der Begründung, diese Umstände seien nicht Teil des vorliegenden Verfahrens und Streitgegenstands. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2025 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 2025 an das Bundesgericht beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei abzusehen respektive ihr Aufenthalt sei gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AIG neu zu regeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 teilt das Migrationsamt dem Bundesgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2026 in der Schweiz C.________ geheiratet hat.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit einem EU-Bürger in Anwendung von Art. 50 AIG über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1; 136 II 497 E. 3.3).
Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Migrationsamts zwischenzeitlich erneut geheiratet (vgl. Bst. D oben). Allerdings enthält die Mitteilung des Migrationsamts keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder wird. Auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bislang vor Bundesgericht nicht geltend gemacht, dass sie infolge Heirat über eine neue Aufenthaltsbewilligung verfügt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung der Beschwerde besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) bzw. die Beschwerdeführerin nach wie vor beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Sache demnach nicht gegenstandslos geworden ist.
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die nicht näher bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
E. 2.2 Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
E. 2.3 Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.). Allerdings wurde in Bezug auf die vorliegend relevanten Bestimmungen nur eine redaktionelle Änderung ohne materielle Bedeutung vorgenommen wurde (wichtiger persönlicher Grund, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; neu in Art. 50 Abs. 2
lit. c AIG, bis am 31. Dezember 2024 in Art. 50 Abs. 2 AIG ohne separate litera geregelt).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B.A.________ mindestens drei Jahre im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gedauert hat, sodass die Beschwerdeführerin über einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügen würde. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualbegründung geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, weshalb sie auch einen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG habe.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Ehegemeinschaft habe in tatsächlicher Hinsicht mehr als drei Jahre gedauert, insbesondere weil der gegenseitige Ehewille auch während gewisser Trennungsphasen nicht erloschen sei. In rechtlicher Hinsicht rügt sie eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 49 AIG .
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die Beschwerde an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 als "integralen Bestandteil" der Beschwerde an das Bundesgericht verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerde an das Bundesgericht selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 4.1 Zunächst ist angesichts der deutschen Staatsbürgerschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive deren EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung festzuhalten, dass die Familiennachzugsregelung gemäss Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) zwar kein Zusammenleben verlangt, unter der Bedingung, dass die eheliche Gemeinschaft intakt ist (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Slg. 1985 S. 567, Randnrn. 18 ff.), die Rechtsprechung jedoch nicht die Berufung auf eine infolge Trennung inhaltsleer gewordene Ehe schützt, sodass der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA bei solchen Umständen entfällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allerdings ist gemäss der Günstigkeitsklausel von Art. 2 FZA die Anrufung von Art. 50 AIG möglich (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.2).
E. 4.2 Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Diesbezüglich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.1; Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft respektive wenn der beidseitige Ehewille fortbesteht, aus wichtigen Gründen, nämlich wegen erheblicher familiärer Probleme, vorübergehend getrennt zu leben (vgl. auch Art. 76 VZAE [SR 142.201]; vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1). Nicht anrechenbar sind nach Art. 49 AIG jedoch Trennungsphasen, die über Monate hinweg aufrechterhalten werden, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.3). Ist bei wenigstens einem Ehegatten der Ehewille weggefallen und wird die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft nicht mehr an die vor Aufgabe des Ehewillens gelebte Ehegemeinschaft anknüpfen (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2).
E. 4.3 Die Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Absicht fehlt, eine echte Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 3.1; 2C_167/2024 vom 2. April 2024 E. 3.3). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 oben; vgl. dazu BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
Zwar ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, nachzuweisen, ob eine Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Die am Verfahren beteiligten Personen trifft bei der Feststellung des Sachverhalts jedoch eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Insbesondere haben die Ehegatten, wenn sie nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für getrennte Wohnorte (Art. 49 AIG) geltend machen, Nachweise für das Fortbestehen der Ehe beizubringen (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.2; 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1).
E. 4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten ihre Haushaltsgemeinschaft in U.________ durch Wegzug des Ehemannes nach V.________ am 31. März 2022 aufgehoben haben (vgl. Bst. A.b oben). Gemäss unbestrittener, vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat die Haushaltsgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nur rund 1 Jahr und 4 1/2 Monate gedauert (vgl. E. 2.3.1 angefochtenes Urteil). Die Frage ist, ob der beidseitige Ehewille anschliessend trotz räumlicher Trennung in tatsächlicher Hinsicht fortgedauert hat. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 abgestellt, worin diese erklärte, die Ehegatten verstünden sich zurzeit nicht so gut und ihr Ehemann besuche sie nur selten. Ausserdem stützte sie sich auf eine E-Mail des Ehemannes an dasselbe Amt vom 17. Juli 2022, wonach er nicht beabsichtige, mit der Beschwerdeführerin erneut zusammenzuziehen, da sich die Ehegatten nicht mehr verstehen würden, die Ehegemeinschaft erloschen und die Scheidung geplant sei (vgl. E. 2.3.2 angefochtenes Urteil). Damit liegen bereits starke Indizien vor, dass der Ehewille zumindest des Ehemannes bereits am 31. März 2022 erloschen war.
Dem steht, wie die Vorinstanz willkürfrei würdigte, nur eine vage, briefliche Absichtsbekundung der Ehegatten vom 8. September 2022 gegenüber, wonach ein erneutes eheliches Zusammenleben und eine Ehetherapie geplant seien (vgl. E. 2.3.2 angefochtenes Urteil). Erst Recht kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass sie sich per 29. November 2022 wieder bei derselben Wohnadresse wie ihr Ehemann (in V.________) anmeldete, denn gemäss unbestrittenem Sachverhalt hatte sie per 1. Dezember 2022 für sich eine andere Wohnung in X.________ gemietet, wobei als zusätzlicher Mieter ab März 2023 C.________ fungierte, den sie gemäss Mitteilung vom Oktober 2025 an die Vorinstanz zu heiraten beabsichtigte (vgl. Bst. A.b und B oben). Wie die Vorinstanz beweiswürdigend willkürfrei erwogen hat, kann unter diesen Umständen nicht auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden (vgl. E. 2.3.3 angefochtenes Urteil).
Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen Indizien und der zeitlichen Abfolge, dass die Ehegatten in tatsächlicher Hinsicht keine gemeinsame Zukunft mehr planten, sondern der Ehewille beidseitig nach Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung Ende März 2022 erloschen war. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage das spätere Schreiben des Ehemannes an das Migrationsamt vom 3. Juli 2024 - wonach die Ehegatten ab August 2022 regelmässig Kontakt wie Whatsapp gehabt, sich wöchentlich getroffen und die Wochenenden in der Wohnung der Beschwerdeführerin in W.________ verbracht hätten - als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz festgestellt hat, im vorinstanzilchen Verfahren für diese Behauptung keinerlei Beweismittel vorgelegt hat (vgl. E. 2.3.2 f. angefochtenes Urteil).
E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht wenig substanziiert und stellt dieser im Wesentlichen ihre eigene Sachverhaltsversion gegenüber, wonach der gegenseitige Ehewille bis am 30. November 2023 fortgedauert habe. Diese Sachverhaltsversion kann sich allerdings auf keine Belege stützen und die Beschwerdeführerin ist insofern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. 4.3 oben). Zudem ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, die Miete der Wohnung in X.________ per 1. Dezember 2022 sei nur wegen dem Arbeitsort erfolgt und zu C.________ habe damals nur eine rein freundschaftliche Beziehung bestanden, wenig glaubwürdig, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin mit C.________ konkrete Heiratspläne verfolgt (vgl. Bst. B oben).
E. 4.4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beweiswürdigend willkürfrei festgestellt, dass der beidseitige Ehewille am 31. März 2022 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung in U.________ definitiv erloschen ist (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.4 angefochtenes Urteil). Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. Nachfolgend ist demzufolge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
E. 5 Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die eheliche Gemeinschaft nur rund ein Jahr und 4 1/2 Monate und damit weniger als drei Jahre gedauert hat (13. November 2020 bis 31. März 2022), durfte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht (vgl. E. 2.3.5 angefochtenes Urteil). Daraus ergibt sich auch, dass Art. 49 AIG bzw. die Frage, ob Phasen der vorübergehenden Trennung hinzugerechnet werden dürfen, vorliegend keine Rolle spielt. Da der beidseitige Ehewille bereits am 31. März 2022 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung erloschen war, gab es keine nachfolgende, vorübergehende Trennungsphase mehr, welche gemäss Art. 49 AIG zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.2 oben).
Die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 49 AIG ist nach dem Gesagten unbegründet und das vorinstanzliche Urteil bundesrechtskonform.
E. 6 Im Sinne einer Eventualbegründung rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG . Sie macht geltend, selbst wenn die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, verfüge sie über einen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen. Sie lebe nun seit fünf Jahren in der Schweiz, sei beruflich und sozial hervorragend integriert und habe eine enge persönliche Beziehung zur Schweiz, da ihr Vater und ihre Schwester mit Kindern in der Schweiz lebten. Es wäre für sie äusserst schwierig, wieder eine Stelle in ihrem Heimatland zu finden. Ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet und ihre Wegweisung vor diesem Hintergrund auch unverhältnismässig (Art. 96 AIG).
E. 6.1 Gemäss angefochtenem Urteil besteht aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und demzufolge kein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG.
E. 6.2 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG liegt vor, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Vorausgesetzt ist aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 f., zur Publikation vorgesehen). Eine erfolgreiche Integration genügt für sich allein genommen nicht für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG (Urteile 2C_183/2026 vom 1. Juli 2026 E. 6.1; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst seit fünf Jahren und damit seit relativ kurzer Zeit auf. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert ist. Sie bringt jedoch keinerlei Gründe vor, welche für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in ihrem Heimatland sprechen. Vielmehr legt sie dar, dass ein Leben in der Schweiz insbesondere aus beruflichen Gründen für sie einfacher wäre als eine Rückkehr nach Nordmazedonien, was allerdings praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall begründet. Ausserdem lebt ihre Mutter nach wie vor in Nordmazedonien. Aufgrund der Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien dort rasch wieder Fuss fassen wird und sich wieder eine Existenz wird aufbauen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG verneint. Ausserdem erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die entgegenstehenden Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet und das angefochtene Urteil bundesrechtskonform.
E. 7.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Bst. C oben) abzuweisen.
E. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_734/2025
Urteil vom 19. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. November 2025 (VB.2025.00417).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1994), Staatsangehörige Nordmazedoniens, heiratete 2017 den deutschen Staatsangehörigen B.A.________ und lebte zunächst mit ihm in Deutschland. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz gezogen und in U.________ aufenthaltsberechtigt gewesen war, reiste sie am 13. November 2020 in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
A.b. Am 31. März 2022 zog B.A.________ alleine nach V.________, worauf A.A.________ am 21. April 2022 alleine nach W.________ zog. Ab dem 29. November 2022 war A.A.________ bei der zuständigen Einwohnerkontrolle wieder an derselben Adresse wie ihr Ehemann in V.________ angemeldet. Allerdings hatte sie bereits vorher, nämlich am 17. November 2022, einen Mietvertrag für eine Wohnung in X.________ unterschrieben mit Mietbeginn per 1. Dezember 2022. Mittels Nachtrag zum Mietvertrag vom 5. März 2023 wurde der italienische Staatsbürger C.________ in dieses Mietverhältnis aufgenommen. Am 15. Dezember 2023 meldete sich A.A.________ erneut im Kanton Y.________ an und teilte bei dieser Gelegenheit mit, seit dem 1. Dezember 2023 getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Am 3. Juli 2024 meldete sie den Behörden, seit dem 6. Juni 2024 wieder im Kanton Z.________ zu wohnen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ und wies sie per 21. Januar 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Der dagegen eingereichte Rekurs blieb gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 27. Mai 2025 erfolglos. Anschliessend erhob A.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht ersuchte A.A.________ um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da sie in Kürze den im Kanton Y.________ wohnhaften italienischen Staatsangehörigen C.________ heiraten und diesbezüglich ein Gesuch um Familiennachzug stellen werde. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch ab mit der Begründung, diese Umstände seien nicht Teil des vorliegenden Verfahrens und Streitgegenstands. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2025 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Dezember 2025 an das Bundesgericht beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei abzusehen respektive ihr Aufenthalt sei gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AIG neu zu regeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 teilt das Migrationsamt dem Bundesgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2026 in der Schweiz C.________ geheiratet hat.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die Ehe mit einem EU-Bürger in Anwendung von Art. 50 AIG über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1; 136 II 497 E. 3.3).
Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Migrationsamts zwischenzeitlich erneut geheiratet (vgl. Bst. D oben). Allerdings enthält die Mitteilung des Migrationsamts keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde oder wird. Auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bislang vor Bundesgericht nicht geltend gemacht, dass sie infolge Heirat über eine neue Aufenthaltsbewilligung verfügt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung der Beschwerde besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) bzw. die Beschwerdeführerin nach wie vor beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Sache demnach nicht gegenstandslos geworden ist.
Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die nicht näher bezeichnete Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
2.3. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.). Allerdings wurde in Bezug auf die vorliegend relevanten Bestimmungen nur eine redaktionelle Änderung ohne materielle Bedeutung vorgenommen wurde (wichtiger persönlicher Grund, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; neu in Art. 50 Abs. 2
lit. c AIG, bis am 31. Dezember 2024 in Art. 50 Abs. 2 AIG ohne separate litera geregelt).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B.A.________ mindestens drei Jahre im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gedauert hat, sodass die Beschwerdeführerin über einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügen würde. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin im Sinne einer Eventualbegründung geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, weshalb sie auch einen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG habe.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Dauer der Ehegemeinschaft eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Ehegemeinschaft habe in tatsächlicher Hinsicht mehr als drei Jahre gedauert, insbesondere weil der gegenseitige Ehewille auch während gewisser Trennungsphasen nicht erloschen sei. In rechtlicher Hinsicht rügt sie eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 49 AIG .
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die Beschwerde an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 als "integralen Bestandteil" der Beschwerde an das Bundesgericht verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerde an das Bundesgericht selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
4.1. Zunächst ist angesichts der deutschen Staatsbürgerschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive deren EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung festzuhalten, dass die Familiennachzugsregelung gemäss Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) zwar kein Zusammenleben verlangt, unter der Bedingung, dass die eheliche Gemeinschaft intakt ist (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta, Slg. 1985 S. 567, Randnrn. 18 ff.), die Rechtsprechung jedoch nicht die Berufung auf eine infolge Trennung inhaltsleer gewordene Ehe schützt, sodass der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA bei solchen Umständen entfällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). Allerdings ist gemäss der Günstigkeitsklausel von Art. 2 FZA die Anrufung von Art. 50 AIG möglich (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.2).
4.2. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Diesbezüglich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; 138 II 229 E. 2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; 140 II 289 E. 3.5.1; Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft respektive wenn der beidseitige Ehewille fortbesteht, aus wichtigen Gründen, nämlich wegen erheblicher familiärer Probleme, vorübergehend getrennt zu leben (vgl. auch Art. 76 VZAE [SR 142.201]; vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1). Nicht anrechenbar sind nach Art. 49 AIG jedoch Trennungsphasen, die über Monate hinweg aufrechterhalten werden, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Ehegatten kommt (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.3). Ist bei wenigstens einem Ehegatten der Ehewille weggefallen und wird die Führung eines Ehelebens somit nicht mehr ernsthaft beabsichtigt, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft nicht mehr an die vor Aufgabe des Ehewillens gelebte Ehegemeinschaft anknüpfen (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.2).
4.3. Die Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Absicht fehlt, eine echte Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 3.1; 2C_167/2024 vom 2. April 2024 E. 3.3). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 oben; vgl. dazu BGE 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
Zwar ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, nachzuweisen, ob eine Ehegemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Die am Verfahren beteiligten Personen trifft bei der Feststellung des Sachverhalts jedoch eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Insbesondere haben die Ehegatten, wenn sie nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für getrennte Wohnorte (Art. 49 AIG) geltend machen, Nachweise für das Fortbestehen der Ehe beizubringen (Urteile 2C_660/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.2; 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1).
4.4.
4.4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten ihre Haushaltsgemeinschaft in U.________ durch Wegzug des Ehemannes nach V.________ am 31. März 2022 aufgehoben haben (vgl. Bst. A.b oben). Gemäss unbestrittener, vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat die Haushaltsgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt nur rund 1 Jahr und 4 1/2 Monate gedauert (vgl. E. 2.3.1 angefochtenes Urteil). Die Frage ist, ob der beidseitige Ehewille anschliessend trotz räumlicher Trennung in tatsächlicher Hinsicht fortgedauert hat. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
4.4.2. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 23. Mai 2022 abgestellt, worin diese erklärte, die Ehegatten verstünden sich zurzeit nicht so gut und ihr Ehemann besuche sie nur selten. Ausserdem stützte sie sich auf eine E-Mail des Ehemannes an dasselbe Amt vom 17. Juli 2022, wonach er nicht beabsichtige, mit der Beschwerdeführerin erneut zusammenzuziehen, da sich die Ehegatten nicht mehr verstehen würden, die Ehegemeinschaft erloschen und die Scheidung geplant sei (vgl. E. 2.3.2 angefochtenes Urteil). Damit liegen bereits starke Indizien vor, dass der Ehewille zumindest des Ehemannes bereits am 31. März 2022 erloschen war.
Dem steht, wie die Vorinstanz willkürfrei würdigte, nur eine vage, briefliche Absichtsbekundung der Ehegatten vom 8. September 2022 gegenüber, wonach ein erneutes eheliches Zusammenleben und eine Ehetherapie geplant seien (vgl. E. 2.3.2 angefochtenes Urteil). Erst Recht kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass sie sich per 29. November 2022 wieder bei derselben Wohnadresse wie ihr Ehemann (in V.________) anmeldete, denn gemäss unbestrittenem Sachverhalt hatte sie per 1. Dezember 2022 für sich eine andere Wohnung in X.________ gemietet, wobei als zusätzlicher Mieter ab März 2023 C.________ fungierte, den sie gemäss Mitteilung vom Oktober 2025 an die Vorinstanz zu heiraten beabsichtigte (vgl. Bst. A.b und B oben). Wie die Vorinstanz beweiswürdigend willkürfrei erwogen hat, kann unter diesen Umständen nicht auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden (vgl. E. 2.3.3 angefochtenes Urteil).
Vielmehr ergibt sich aus den zahlreichen Indizien und der zeitlichen Abfolge, dass die Ehegatten in tatsächlicher Hinsicht keine gemeinsame Zukunft mehr planten, sondern der Ehewille beidseitig nach Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung Ende März 2022 erloschen war. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage das spätere Schreiben des Ehemannes an das Migrationsamt vom 3. Juli 2024 - wonach die Ehegatten ab August 2022 regelmässig Kontakt wie Whatsapp gehabt, sich wöchentlich getroffen und die Wochenenden in der Wohnung der Beschwerdeführerin in W.________ verbracht hätten - als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz festgestellt hat, im vorinstanzilchen Verfahren für diese Behauptung keinerlei Beweismittel vorgelegt hat (vgl. E. 2.3.2 f. angefochtenes Urteil).
4.4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht wenig substanziiert und stellt dieser im Wesentlichen ihre eigene Sachverhaltsversion gegenüber, wonach der gegenseitige Ehewille bis am 30. November 2023 fortgedauert habe. Diese Sachverhaltsversion kann sich allerdings auf keine Belege stützen und die Beschwerdeführerin ist insofern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. 4.3 oben). Zudem ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, die Miete der Wohnung in X.________ per 1. Dezember 2022 sei nur wegen dem Arbeitsort erfolgt und zu C.________ habe damals nur eine rein freundschaftliche Beziehung bestanden, wenig glaubwürdig, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin mit C.________ konkrete Heiratspläne verfolgt (vgl. Bst. B oben).
4.4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beweiswürdigend willkürfrei festgestellt, dass der beidseitige Ehewille am 31. März 2022 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung in U.________ definitiv erloschen ist (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.4 angefochtenes Urteil). Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. Nachfolgend ist demzufolge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.
5.
Aufgrund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die eheliche Gemeinschaft nur rund ein Jahr und 4 1/2 Monate und damit weniger als drei Jahre gedauert hat (13. November 2020 bis 31. März 2022), durfte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht (vgl. E. 2.3.5 angefochtenes Urteil). Daraus ergibt sich auch, dass Art. 49 AIG bzw. die Frage, ob Phasen der vorübergehenden Trennung hinzugerechnet werden dürfen, vorliegend keine Rolle spielt. Da der beidseitige Ehewille bereits am 31. März 2022 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung erloschen war, gab es keine nachfolgende, vorübergehende Trennungsphase mehr, welche gemäss Art. 49 AIG zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 4.2 oben).
Die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 49 AIG ist nach dem Gesagten unbegründet und das vorinstanzliche Urteil bundesrechtskonform.
6.
Im Sinne einer Eventualbegründung rügt die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG . Sie macht geltend, selbst wenn die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, verfüge sie über einen Aufenthaltsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen. Sie lebe nun seit fünf Jahren in der Schweiz, sei beruflich und sozial hervorragend integriert und habe eine enge persönliche Beziehung zur Schweiz, da ihr Vater und ihre Schwester mit Kindern in der Schweiz lebten. Es wäre für sie äusserst schwierig, wieder eine Stelle in ihrem Heimatland zu finden. Ihre Wiedereingliederung im Heimatland sei im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet und ihre Wegweisung vor diesem Hintergrund auch unverhältnismässig (Art. 96 AIG).
6.1. Gemäss angefochtenem Urteil besteht aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und demzufolge kein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG.
6.2. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG liegt vor, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde. Vorausgesetzt ist aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1 f., zur Publikation vorgesehen). Eine erfolgreiche Integration genügt für sich allein genommen nicht für einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG (Urteile 2C_183/2026 vom 1. Juli 2026 E. 6.1; 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.4).
6.3. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils erst seit fünf Jahren und damit seit relativ kurzer Zeit auf. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sehr gut integriert ist. Sie bringt jedoch keinerlei Gründe vor, welche für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in ihrem Heimatland sprechen. Vielmehr legt sie dar, dass ein Leben in der Schweiz insbesondere aus beruflichen Gründen für sie einfacher wäre als eine Rückkehr nach Nordmazedonien, was allerdings praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall begründet. Ausserdem lebt ihre Mutter nach wie vor in Nordmazedonien. Aufgrund der Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien dort rasch wieder Fuss fassen wird und sich wieder eine Existenz wird aufbauen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c AIG verneint. Ausserdem erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die entgegenstehenden Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet und das angefochtene Urteil bundesrechtskonform.
7.
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Bst. C oben) abzuweisen.
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto