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1P.427/1999

Bundesgericht · 2000-02-09 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Nach der Wahl des Grossen Rates des Kantons Luzern

am 18. April 1999 galt es, im Hinblick auf die neue Legis-

laturperiode 1999/2003 die ständigen Kommissionen des Gros-

sen Rates zu besetzen. Auf Grund eines Entwurfes der Staats-

kanzlei beschloss die Präsidentenkonferenz des Grossen Rates

am 5. Mai 1999 eine Sitzverteilung für die Geschäftsprü-

fungskommission (17 Mitglieder), die Redaktionskommission

(5 Mitglieder) sowie die acht übrigen Kommissionen (je

13 Mitglieder). Danach erhielt die Fraktion der Schweizeri-

schen Volkspartei Luzern (SVP) in der Geschäftsprüfungs-

kommission 3 Sitze, in der Redaktionskommission 1 Sitz, in

sechs der übrigen acht Kommissionen je 2 Sitze und in zwei

Kommissionen 3 Sitze.

In der Folge reichte die SVP-Fraktion ein Wieder-

erwägungsgesuch ein und forderte in allen acht Kommissionen

mit 13 Mitgliedern 3 Sitze. Die Präsidentenkommission lehnte

dieses Ersuchen am 31. Mai 1999 ab und bestätigte die Sitz-

verteilung.

Anlässlich der Grossratssitzung vom 15. Juni 1999

wiederholte die SVP-Fraktion ihr Begehren. Der Grosse Rat

lehnte dieses ab und bestellte die ständigen Kommissionen

gemäss dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz nach folgendem

Schlüssel:

CVP   LPL   SVP    SP    GB Total

Sitze

Kommis-

sionen

GPK      7    4      3      2      1 17

Finanzk. 5    3      3      1      1 13

Staatspol.5    4    2      1      1 13

Justiz   5    3      3      1      1 13

Erziehung 5    4    2      1      1 13

Wirtsch. 5    4      2      1      1 13

Raumplan. 6    3    2      1      1 13

Verkehr 6    3      2      1      1 13

Gesundheit5    3    2      2      1 13

Redaktion 1    1    1      1      1   5

Präsidien 4    3    2      1      - 10

Total

Sitze 126

B.-

Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates hat die

Schweizerische Volkspartei Luzern (SVP) beim Bundesgericht

am 14. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und

dessen Aufhebung verlangt. Sie beanstandet die Sitzvertei-

lung in den acht Kommissionen mit 13 Mitgliedern. Sie stützt

ihre Beschwerde auf Art. 84 Abs. 1 lit. a OG und macht eine

Verletzung von § 96 der Staatsverfassung des Kantons Luzern

(StV) sowie von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV)

wegen willkürlicher Anwendung von § 22 des Grossratsgeset-

zes geltend. Sie beansprucht eine gleichmässige Besetzung

der Kommission entsprechend ihren Mandaten und daher für

alle Kommissionen mit 13 Mitgliedern 3 Sitze. Sie bemängelt

als unbegründete Praxisänderung, dass die insgesamt zur

Verfügung stehenden Kommissionssitze gesamthaft und nicht

pro Kommission verteilt werden.

Der Grosse Rat beantragt mit ausführlicher Vernehm-

lassung die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde-

ergänzung an ihren Anträgen und Rügen fest. Desgleichen

bestätigt der Grosse Rat in der Vernehmlassungsergänzung

seinen früheren Standpunkt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Grosse Rat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus

seiner Mitte die ständigen Kommissionen.

E. 2 Der Grosse Rat kann die Kommissionen in besondern

Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.

E. 3 Zur Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin,

dass die Verteilung der Kommissionssitze auf die einzelnen

Fraktionen aus einer Gesamtbeurteilung auf Grund der Gesamt-

zahl von 126 Kommissionssitzen für sämtliche ständigen Kom-

missionen heraus vorgenommen wurde. Sie vertritt die Auffas-

sung, in jeder einzelnen Kommission müssten die Fraktionen

im Verhältnis ihrer Stärke vertreten sein. Das bedeute für

die SVP-Fraktion, dass sie in allen acht Kommissionen mit

13 Mitgliedern Anspruch auf 3 Sitze habe. Die vorgenommene

Sitzverteilung erachtet die Beschwerdeführerin schliesslich

als Verletzung elementarer Regeln der Arithmetik.

a) § 96 StV schreibt vor, dass bei der Bestellung

der einzelnen Behörden und Gremien auf die Vertretung der

politischen Parteien "angemessen Rücksicht" zu nehmen ist.

Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Grundzügen

des Proporzwahlsystems und dem damit verbundenen Grundsatz

der Erfolgswertgleichheit bei Volkswahlen (vgl. BGE 125 I 21

E. 3d/dd S. 33 und 125 I 289 E. 6 S. 295). Der in § 96 StV

verwendete Ausdruck der angemessenen Rücksichtnahme bedeutet

indessen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, dass aus

der Kantonsverfassung ein Anspruch auf verhältnismässige,

mathematisch exakte Vertretung etwa entsprechend der Sitz-

zahl im Grossen Rat abgeleitet werden könne. Es könne weder

eine entsprechende Berücksichtigung in jeder einzelnen Be-

hörde erwartet noch verlangt werden, dass ein bestimmter

Kandidat tatsächlich gewählt werde. Im Sinne einer Gesamt-

betrachtung sei es auch zulässig, dass für die Beurteilung

der angemessenen Berücksichtigung in einer Behörde oder

einem Gremium auch auf die Vertretung in andern vergleich-

baren Organen abgestellt wird. Dem Wahlkörper komme ein

weiter Ermessensspielraum zu. Von einer Verletzung der

Staatsverfassung könne erst gesprochen werden, wenn eine

Partei systematisch und bei mehreren Gelegenheiten über-

gangen oder benachteiligt werde (ZBl 95/1994 S. 366 E. 3,

mit Hinweisen). In ähnlicher Weise umschreibt § 22 GRG den

Anspruch der Fraktionen auf Berücksichtigung in den Kommis-

sionen. Danach sollen die Fraktionen in der Regel in den

Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten

sein. Die Wendung "in der Regel" deutet ebenfalls darauf

hin, dass keine mathematisch exakte Repräsentation verlangt

wird und dem Wahlkörper ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht.

Sowohl aus der Staatsverfassung als auch aus dem

Grossratsgesetz ergibt sich danach mit hinreichender Deut-

lichkeit, dass mit der Berücksichtigung der politischen

Parteien in den einzelnen Behörden und Gremien kein mathe-

matisch exaktes Spiegelbild der Kräfte im Grossen Rat ver-

langt wird. Derartiges wäre schon rein tatsächlich nicht

möglich und ist rechtlich nicht verlangt. Zulässig ist zudem

eine Gesamtsicht über eine Behörde oder ein Organ hinaus.

Dementsprechend gross ist der Spielraum, der dem Wahlkörper

zukommt. Weshalb dem Grossen Rat bei der Bestellung der

ständigen Kommissionen kein Ermessen zukommen soll, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht, ist unerfindlich.

b) In Anbetracht dieser Normen, der Rechtsprechung

zu § 96 StV sowie des weiten Spielraums hält es vor der Ver-

fassung stand, dass der Grossrat bei der Bestellung der

ständigen Kommissionen auf die Gesamtzahl der Kommissions-

sitze abstellt und diese entsprechend auf die Fraktionen

aufteilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war

der Wahlkörper daher von Verfassungs wegen nicht gehalten,

die acht ständigen 13-er Kommissionen in identischer Frak-

tionsstärke zu besetzen. Er durfte die Zusammensetzung in

den einzelnen Kommissionen variieren und aus einer Gesamt-

sicht heraus Ausgleiche schaffen. Einem solchen Vorgehen

stehen weder Wortlaut noch Sinn von § 96 StV und § 22 GRG

entgegen. Gerade die Entstehung der angefochtenen Ordnung

macht deutlich, wie sehr sich die Präsidentenkonferenz und

der Grosse Rat darum bemühten, mit dem eingeschlagenen Weg

eine angemessene und möglichst genaue Vertretung der Frak-

tionen zu realisieren. Die Beschwerdeführerin bleibt denn

auch den Beweis schuldig, wie sich ihr Anspruch auf 3 Sitze

in allen 13-er Kommissionen mit dem Anspruch der andern Par-

teien nach § 96 StV und § 22 GRG vertragen würde.

Demnach ist es von Verfassungs wegen nicht zu be-

anstanden und ist mit § 22 GRG vereinbar, dass der Grosse

Rat bei der Besetzung der ständigen Kommissionen auf die

Gesamtzahl der Kommissionssitze abstellte und diese dann

entsprechend auf die Fraktionen verteilte. Bei dieser Sach-

lage geht die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage zum

Vornherein fehl.

c) Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiter

geltend, diese Betrachtungsweise des Grossen Rates stehe im

Widerspruch zur bisherigen Praxis und stelle eine Praxis-

änderung dar, für die nachvollziehbare, ernsthafte und ob-

jektive Gründe fehlten. Darin liege ein Verstoss gegen das

Willkürverbot im Sinne von Art. 4 aBV .

Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV muss sich

eine Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe

stützen können. Der Richter oder Rechtsanwender kann aller-

dings nicht von Verfassungs wegen angehalten werden, an

einer bisherigen Auffassung festzuhalten, wenn er zur Ein-

sicht gelangt, dass eine andere Lösung dem Gesetz oder der

Gerechtigkeit besser entspreche. Eine Praxisänderung ver-

stösst daher nicht gegen Art. 4 aBV , wenn sie mit objektiven

Umständen begründet werden kann und sich etwa auf eine bes-

sere Einsicht über den verfolgten Gesetzeszweck, auf ver-

änderte äussere Umstände oder Wandlungen von Anschauungen

abstützen kann. Je gefestigter die bisherige Praxis ist,

je besser ist die Praxisänderung zu begründen ( BGE 122 I 57

E. 3c/aa S. 59, 111 V 161 E. 5b S. 170, 108 Ia 122 E. 2a

S. 125, mit Hinweisen;

Jörg Paul Müller , Grundrechte in der

Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 405 f.).

Im vorliegenden Fall können solche ernsthafte und

sachliche Gründe ohne weiteres namhaft gemacht werden. Sie

liegen im Wesentlichen darin, dass der Parlamentsbetrieb

im Grossen Rat eine grundlegende Änderung erfahren hat.

Der Grosse Rat ist mit der Änderung von § 45 Abs. 1 StV am

27. September 1998 von 170 auf 120 Mitglieder reduziert

worden. Im gleichen Zug ist das Grossratsgesetz und die

Geschäftsordnung des Grossen Rates einer Überarbeitung

unterzogen worden. Neu sollte die wesentliche Vorarbeit

in (zehn) ständigen (Fach-) Kommissionen geleistet werden;

nichtständige Kommissionen sollen nur noch nach Bedarf

eingesetzt werden und die Ausnahme bilden. Auch wenn schon

früher eine gewisse Anzahl von ständigen Kommissionen

bestanden hat, wie die Beschwerdeführerin und der Grosse Rat

in ihren Rechtsschriften ausführen, so zeigt sich doch, dass

die Neuordnung eine wesentliche Änderung und Verwesentli-

chung der Kommissionsarbeit mit sich gebracht hat.

Diese Neuordnung legt es durchaus nahe, den Par-

teienproporz nicht so sehr auf die einzelne ständige Kommis-

sion zu beziehen, sondern die Bestellung der Kommissionen

aus einer Gesamtsicht heraus vorzunehmen. Diese Gesamtbe-

trachtung erlaubt es, in vermehrter Weise dem Gedanken der

anteilmässigen Vertretung aller Parteien Rechnung zu tragen

und entsprechend den Kriterien der Präsidentenkonferenz und

den Materialien zur Änderung von Grossratsgesetz und Ge-

schäftsordnung zusätzlich zu ermöglichen, dass alle Frak-

tionen in allen ständigen Kommissionen vertreten sind und

wenn möglich jeder Parlamentarier die Möglichkeit der Mit-

arbeit in einer ständigen Kommission erhält. Bei dieser

Sachlage sind dem Grossen Rat beachtenswerte Gründe dafür

anzuerkennen, dass er die ständigen Kommissionen mit einem

Gesamtbeschluss bestellte und die Sitze aus einer Gesamt-

sicht heraus auf die einzelnen Parteien verteilte. An dieser

Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Präsi-

dentenkonferenz die Zuteilungskriterien in seinem ersten

Beschluss vom 5. Mai 1999 vorerst anders formulierte als

anlässlich der Behandlung des Wiedererwägungsgesuches am

31. Mai 1999.

Damit erweist sich die Rüge, der Grosse Rat habe in

Verletzung von Art. 4 aBV seine Praxis geändert, als unbe-

gründet.

d) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als

Verstoss gegen § 96 StV und Art. 22 GRG, dass die Regeln der

Arithmetik bei der Sitzverteilung verletzt worden seien und

sie daher nicht angemessen berücksichtigt worden sei.

Diese Rüge erweist sich von vornherein als unbe-

gründet. Zum einen verfügt der Grosse Rat bei der Anwen-

dung der genannten Rechtsgrundlagen, wie dargelegt, über

einen erheblichen Ermessensspielraum und braucht die Be-

stellung seiner Kommissionen nicht den Kräfteverhältnissen

entsprechend streng arithmetisch vorzunehmen. Zum andern

zeigt die oben wiedergegebene Liste, dass bei der Sitzzu-

teilung an die SVP der mathematisch ausgewiesene Anspruch

von 23,10 Sitzen auf 22 Sitze reduziert worden ist. Reduk-

tionen haben auch die andern Parteien in Kauf nehmen müs-

sen, um der kleinsten Fraktion des Grünen Bündnisses den

Einzug in jede ständige Kommission zu ermöglichen. Die

Reduktion um 1,10 Sitz bei der SVP nimmt für sich genommen

kein Ausmass an, das eine schwerwiegende und systematische

Benachteiligung der Beschwerdeführerin im Sinne der oben

wiedergegebenen Auslegung von § 96 StV darstellen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Reduktion

bei der Beschwerdeführerin am grössten ausgefallen ist.

Denn die Aufstellung in E. 2a zeigt auch, dass die Abgabe

eines Sitzes bei allen anderen Parteien (ausser dem Grünen

Bündnis, das sonst nicht in allen zehn Kommissionen ver-

treten wäre) zu einer grösseren Reduktion geführt hätte.

Schliesslich darf im Gesamtzusammenhang berücksichtigt

werden, dass der Beschwerdeführerin ein bzw. zwei weitere

Sitze angeboten worden sind (Protokoll der Präsidenten-

konferenz vom 31. Mai 1999), diese indessen auf einer

Vertretung von 3 Sitzen in allen 13-er Kommissionen bzw.

auf dem Kompromissvorschlag von 3 weitern Sitzen beharrte;

auch in diesem Angebot der andern Parteien kommt zum Aus-

druck, dass die SVP-Fraktion keineswegs diskriminierend

übergangen worden ist.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem

Punkte als unbegründet.

E. 4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts

des besondern Charakters der vorliegenden Beschwerde, die

einer Stimmrechtsbeschwerde nahe kommt, sind der Beschwer-

deführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuer-

legen (vgl. die unveröffentlichten Erwägungen in den Ur-

teilen ZBl 95/1994 S. 366 und 92/1991 S. 260). Die Zu-

sprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht

( Art. 159 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 9. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

1P.427/1999/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

9. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Steinmann.

---------

In Sachen

Schweizerische Volkspartei des Kantons Luzern (SVP) ,

Postfach 14362, Luzern, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Martin Müller, Huobmattstrasse 7, Postfach,

Meggen

gegen

Grosser Rat des Kantons L u z e r n , vertreten durch

Rechtskonsulent des Regierungsrates des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, Luzern,

betreffend

Art. 4 aBV und § 96 StV/LU ,

Beschluss Grosser Rat des Kantons Luzern betreffend

Sitzzuteilung in den ständigen Kommissionen in der

Legislaturperiode 1999 - 2003,

hat sich ergeben:

A.-

Nach der Wahl des Grossen Rates des Kantons Luzern

am 18. April 1999 galt es, im Hinblick auf die neue Legis-

laturperiode 1999/2003 die ständigen Kommissionen des Gros-

sen Rates zu besetzen. Auf Grund eines Entwurfes der Staats-

kanzlei beschloss die Präsidentenkonferenz des Grossen Rates

am 5. Mai 1999 eine Sitzverteilung für die Geschäftsprü-

fungskommission (17 Mitglieder), die Redaktionskommission

(5 Mitglieder) sowie die acht übrigen Kommissionen (je

13 Mitglieder). Danach erhielt die Fraktion der Schweizeri-

schen Volkspartei Luzern (SVP) in der Geschäftsprüfungs-

kommission 3 Sitze, in der Redaktionskommission 1 Sitz, in

sechs der übrigen acht Kommissionen je 2 Sitze und in zwei

Kommissionen 3 Sitze.

In der Folge reichte die SVP-Fraktion ein Wieder-

erwägungsgesuch ein und forderte in allen acht Kommissionen

mit 13 Mitgliedern 3 Sitze. Die Präsidentenkommission lehnte

dieses Ersuchen am 31. Mai 1999 ab und bestätigte die Sitz-

verteilung.

Anlässlich der Grossratssitzung vom 15. Juni 1999

wiederholte die SVP-Fraktion ihr Begehren. Der Grosse Rat

lehnte dieses ab und bestellte die ständigen Kommissionen

gemäss dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz nach folgendem

Schlüssel:

CVP   LPL   SVP    SP    GB Total

Sitze

Kommis-

sionen

GPK      7    4      3      2      1 17

Finanzk. 5    3      3      1      1 13

Staatspol.5    4    2      1      1 13

Justiz   5    3      3      1      1 13

Erziehung 5    4    2      1      1 13

Wirtsch. 5    4      2      1      1 13

Raumplan. 6    3    2      1      1 13

Verkehr 6    3      2      1      1 13

Gesundheit5    3    2      2      1 13

Redaktion 1    1    1      1      1   5

Präsidien 4    3    2      1      - 10

Total

Sitze 126

B.-

Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates hat die

Schweizerische Volkspartei Luzern (SVP) beim Bundesgericht

am 14. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und

dessen Aufhebung verlangt. Sie beanstandet die Sitzvertei-

lung in den acht Kommissionen mit 13 Mitgliedern. Sie stützt

ihre Beschwerde auf Art. 84 Abs. 1 lit. a OG und macht eine

Verletzung von § 96 der Staatsverfassung des Kantons Luzern

(StV) sowie von Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV)

wegen willkürlicher Anwendung von § 22 des Grossratsgeset-

zes geltend. Sie beansprucht eine gleichmässige Besetzung

der Kommission entsprechend ihren Mandaten und daher für

alle Kommissionen mit 13 Mitgliedern 3 Sitze. Sie bemängelt

als unbegründete Praxisänderung, dass die insgesamt zur

Verfügung stehenden Kommissionssitze gesamthaft und nicht

pro Kommission verteilt werden.

Der Grosse Rat beantragt mit ausführlicher Vernehm-

lassung die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde-

ergänzung an ihren Anträgen und Rügen fest. Desgleichen

bestätigt der Grosse Rat in der Vernehmlassungsergänzung

seinen früheren Standpunkt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Die Schweizerische Volkspartei Luzern führt staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von § 96 der Staats-

verfassung des Kantons Luzern (StV) und wegen willkürlicher

Anwendung des Gesetzes über die Organisation und Geschäfts-

führung des Grossen Rates (Grossratsgesetz, GRG). Die ent-

sprechenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

§ 96 StV

- Berücksichtigung der politischen Minderheiten

Bei der Bestellung des Regierungsrates, des Erziehungs-

rates, der Gerichte und der Kommissionen des Grossen

Rates ist auf die Vertretung der politischen Parteien

angemessen Rücksicht zu nehmen, ebenso bei der Bestel-

lung der Gemeinderäte und der Gemeindeausschüsse der

Einwohner- und Bürgergemeinden, in denen diese Behörden

nicht nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt werden.

§ 20a GRG - Wahl

1

Der Grosse Rat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus

seiner Mitte die ständigen Kommissionen.

2

Nichtständige Kommissionen wählt er nach Bedarf.

§ 22 GRG - Vertretung der Fraktionen

1

Die Fraktionen sollen in der Regel in den Kommissionen

im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten sein.

2

Der Grosse Rat kann die Kommissionen in besondern

Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.

3

Bei der Wahl der Kommissionspräsidenten ist auf einen

angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.

a) Der angefochtene Beschluss betrifft die Beset-

zung der ständigen Kommissionen des Grossen Rates und stellt

- anders als eine durch das Volk vorgenommene Wahl - eine

sog. indirekte Wahl dar. Nach der Rechtsprechung ist im

Grundsatz die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von

Art. 84 Abs. 1 lit. a OG zulässig, soweit sich der Betrof-

fene auf ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84

Abs. 1 lit. a OG berufen kann und nach Art. 88 OG in recht-

lich geschützten Interessen betroffen und daher zur Be-

schwerde legitimiert ist (ZBl 92/1991 S. 260 E. 1, 95/1994

S. 366 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen).

b) Nach der Rechtsprechung bildet § 96 StV eine

Norm, auf die sich die politischen Minderheiten im Sinne

eines verfassungsmässigen Rechtes berufen können. § 96 StV

stellt nicht nur eine organisatorische Vorschrift für die

Bestellung verschiedener Behörden dar, sondern hat die Be-

deutung einer die politischen Minderheiten schützenden Norm.

Die politischen Parteien sollen bei der Bestellung gewisser

Behörden angemessen berücksichtigt werden, auch wenn die

Norm keinen Anspruch darauf einräumt, dass unbedingt der von

der Minderheitspartei vorgeschlagene Kandidat tatsächlich

gewählt wird. Das Bundesgericht hat erkannt, dass diese Be-

stimmung der Staatsverfassung justiziabel, praktikabel und

durchsetzbar sei (ZBl 95/1994 S. 366 E. 1, 92/1991 S. 260

E. 1).

Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung

zurückzukommen. § 96 StV räumt demnach den politischen Par-

teien Ansprüche auf eine angemessene Vertretung in verschie-

denen Behörden und Gremien ein. Dessen Verletzung kann daher

mit staatsrechtlicher Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1

lit. a OG angefochten werden.

Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die

Frage, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich auf § 96

StV berufen kann. Sie verfügt im Grossen Rat mit 120 Mit-

gliedern ( § 45 StV in der Fassung vom 27. September 1998)

über 22 Sitze (18,3% der Mandate) und bildet im Grossen Rat

die drittgrösste Fraktion. Bei dieser Sachlage ist fraglich,

ob die SVP eine politische Minderheit im Sinne des Margina-

les von § 96 StV ist. Diese Bestimmung will in erster Linie

eine Berücksichtigung der politischen Minderheiten garantie-

ren. Im eigentlichen Text ist demgegenüber in neutraler und

allgemeiner Weise von der Rücksichtnahme auf die politischen

Parteien die Rede. Daraus ist zu schliessen, dass sich über

eigentliche Minderheitsparteien auch andere Parteien auf

§ 96 StV berufen können. Demnach kann die Beschwerdeführe-

rin auch im vorliegenden Fall eine Verletzung von § 96 StV

rügen. Sie ist von der Wahl in die ständigen Kommissionen

im Sinne von Art. 88 OG betroffen. Bei dieser Sachlage kann

sie zudem eine willkürliche Anwendung von § 22 GRG geltend

machen.

c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung

des Wahlbeschlusses des Grossen Rates in seiner Gesamtheit.

Aus der Beschwerdebegründung geht indessen hervor, dass die

Beschwerdeführerin die Besetzung der Geschäftsprüfungs- und

der Redaktionskommission nicht beanstandet. Demnach ist im

eigentlichen Sinn lediglich die Besetzung der acht 13 Mit-

glieder umfassenden Kommissionen umstritten.

2.-

Die Beschwerdeführerin beanstandet in genereller

Weise, dass sie in den Kommissionen untervertreten sei und

die Kommissionen daher in Verletzung von § 96 StV bzw. von

§ 22 GRG besetzt worden seien. Hierfür gilt es vorerst, die

tatsächlichen Umstände sowie die angewendeten Normen und

Kriterien der umstrittenen Wahl darzulegen.

a) Die 120 Sitze des Grossen Rates werden von den

fünf Fraktionen wie folgt besetzt; fraktionslose Mitglieder

gibt es zur Zeit nicht.

Parteien/    Sitze          Anteile der Mandate

Fraktionen          im Grossen Rat

CVP          48          40%

LPL          31          25,833%

SVP          22          18,333%

SP          12          10%

GB          7          5,883%

Insgesamt gab es zehn Kommissionen zu wählen. Davon

umfassen die Geschäftsprüfungskommission 17 Sitze und die

Redaktionskommission 5 Sitze. Alle übrigen acht Kommissionen

weisen je 13 Mitglieder auf. Gesamthaft ergibt das die Zahl

von 126 Kommissionssitzen.

Gestützt auf diese Zahlenverhältnisse errechnete

sich der prozentuale Anspruch der Fraktionen auf Sitze in

den Kommissionen bei einer Gesamtbetrachtung

aller Kommis-

sionen wie folgt:

Parteien/    Rechnerischer Anteil

Fraktionen    in Sitzen

CVP          50,40

LPL          32,55

SVP          23,10

SP          12,60

GB          7,35

Der Grosse Rat gelangte zu folgender parteipoliti-

scher Besetzung der Kommissionen. Dabei ging er bei einer

Gesamtbetrachtung über alle Kommissionen von einem prozen-

tualen Anspruch der Fraktionen aus und nahm gewisse Anpas-

sungen und Rundungen vor.

Parteien/    Rechnerischer Sitze in   Rundung

Fraktionen    Sitzanteil    den Kom.

CVP          50,40         50         - 0,40

LPL          32,55         32         - 0,55

SVP          23,10         22         - 1,10

SP          12,60         12         - 0,60

GB          7,35          10         + 2,65

b) Für die konkrete Verteilung der Kommissionssitze

haben verschiedene materielle Kriterien zusammengespielt.

Ausgehend von einer proportionalen Vertretung der Parteien

in den Kommissionen entsprechend ihrer Fraktionsstärke hat

die Präsidentenkonferenz folgende Gesichtspunkte formuliert

(Protokoll der Präsidentenkonferenz vom 31. Mai 1999; vgl.

auch die vorläufige Fassung im Protokoll vom 5. Mai 1999) :

1.Jede Fraktion soll wenn möglich in allen stän-

digen Kommissionen vertreten sein.

2.Jedes Ratsmitglied soll die Möglichkeit haben,

in mindestens einer Kommission mitzuarbeiten.

3.Basis für die Berechnung des Vertretungsan-

spruchs der Fraktion ist die Gesamtzahl der zu

verteilenden Sitze in den ständigen Kommissionen

und die Fraktionsstärke.

3.-

Zur Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin,

dass die Verteilung der Kommissionssitze auf die einzelnen

Fraktionen aus einer Gesamtbeurteilung auf Grund der Gesamt-

zahl von 126 Kommissionssitzen für sämtliche ständigen Kom-

missionen heraus vorgenommen wurde. Sie vertritt die Auffas-

sung, in jeder einzelnen Kommission müssten die Fraktionen

im Verhältnis ihrer Stärke vertreten sein. Das bedeute für

die SVP-Fraktion, dass sie in allen acht Kommissionen mit

13 Mitgliedern Anspruch auf 3 Sitze habe. Die vorgenommene

Sitzverteilung erachtet die Beschwerdeführerin schliesslich

als Verletzung elementarer Regeln der Arithmetik.

a) § 96 StV schreibt vor, dass bei der Bestellung

der einzelnen Behörden und Gremien auf die Vertretung der

politischen Parteien "angemessen Rücksicht" zu nehmen ist.

Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Grundzügen

des Proporzwahlsystems und dem damit verbundenen Grundsatz

der Erfolgswertgleichheit bei Volkswahlen (vgl. BGE 125 I 21

E. 3d/dd S. 33 und 125 I 289 E. 6 S. 295). Der in § 96 StV

verwendete Ausdruck der angemessenen Rücksichtnahme bedeutet

indessen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, dass aus

der Kantonsverfassung ein Anspruch auf verhältnismässige,

mathematisch exakte Vertretung etwa entsprechend der Sitz-

zahl im Grossen Rat abgeleitet werden könne. Es könne weder

eine entsprechende Berücksichtigung in jeder einzelnen Be-

hörde erwartet noch verlangt werden, dass ein bestimmter

Kandidat tatsächlich gewählt werde. Im Sinne einer Gesamt-

betrachtung sei es auch zulässig, dass für die Beurteilung

der angemessenen Berücksichtigung in einer Behörde oder

einem Gremium auch auf die Vertretung in andern vergleich-

baren Organen abgestellt wird. Dem Wahlkörper komme ein

weiter Ermessensspielraum zu. Von einer Verletzung der

Staatsverfassung könne erst gesprochen werden, wenn eine

Partei systematisch und bei mehreren Gelegenheiten über-

gangen oder benachteiligt werde (ZBl 95/1994 S. 366 E. 3,

mit Hinweisen). In ähnlicher Weise umschreibt § 22 GRG den

Anspruch der Fraktionen auf Berücksichtigung in den Kommis-

sionen. Danach sollen die Fraktionen in der Regel in den

Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten

sein. Die Wendung "in der Regel" deutet ebenfalls darauf

hin, dass keine mathematisch exakte Repräsentation verlangt

wird und dem Wahlkörper ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht.

Sowohl aus der Staatsverfassung als auch aus dem

Grossratsgesetz ergibt sich danach mit hinreichender Deut-

lichkeit, dass mit der Berücksichtigung der politischen

Parteien in den einzelnen Behörden und Gremien kein mathe-

matisch exaktes Spiegelbild der Kräfte im Grossen Rat ver-

langt wird. Derartiges wäre schon rein tatsächlich nicht

möglich und ist rechtlich nicht verlangt. Zulässig ist zudem

eine Gesamtsicht über eine Behörde oder ein Organ hinaus.

Dementsprechend gross ist der Spielraum, der dem Wahlkörper

zukommt. Weshalb dem Grossen Rat bei der Bestellung der

ständigen Kommissionen kein Ermessen zukommen soll, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht, ist unerfindlich.

b) In Anbetracht dieser Normen, der Rechtsprechung

zu § 96 StV sowie des weiten Spielraums hält es vor der Ver-

fassung stand, dass der Grossrat bei der Bestellung der

ständigen Kommissionen auf die Gesamtzahl der Kommissions-

sitze abstellt und diese entsprechend auf die Fraktionen

aufteilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war

der Wahlkörper daher von Verfassungs wegen nicht gehalten,

die acht ständigen 13-er Kommissionen in identischer Frak-

tionsstärke zu besetzen. Er durfte die Zusammensetzung in

den einzelnen Kommissionen variieren und aus einer Gesamt-

sicht heraus Ausgleiche schaffen. Einem solchen Vorgehen

stehen weder Wortlaut noch Sinn von § 96 StV und § 22 GRG

entgegen. Gerade die Entstehung der angefochtenen Ordnung

macht deutlich, wie sehr sich die Präsidentenkonferenz und

der Grosse Rat darum bemühten, mit dem eingeschlagenen Weg

eine angemessene und möglichst genaue Vertretung der Frak-

tionen zu realisieren. Die Beschwerdeführerin bleibt denn

auch den Beweis schuldig, wie sich ihr Anspruch auf 3 Sitze

in allen 13-er Kommissionen mit dem Anspruch der andern Par-

teien nach § 96 StV und § 22 GRG vertragen würde.

Demnach ist es von Verfassungs wegen nicht zu be-

anstanden und ist mit § 22 GRG vereinbar, dass der Grosse

Rat bei der Besetzung der ständigen Kommissionen auf die

Gesamtzahl der Kommissionssitze abstellte und diese dann

entsprechend auf die Fraktionen verteilte. Bei dieser Sach-

lage geht die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage zum

Vornherein fehl.

c) Die Beschwerdeführerin macht allerdings weiter

geltend, diese Betrachtungsweise des Grossen Rates stehe im

Widerspruch zur bisherigen Praxis und stelle eine Praxis-

änderung dar, für die nachvollziehbare, ernsthafte und ob-

jektive Gründe fehlten. Darin liege ein Verstoss gegen das

Willkürverbot im Sinne von Art. 4 aBV .

Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV muss sich

eine Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe

stützen können. Der Richter oder Rechtsanwender kann aller-

dings nicht von Verfassungs wegen angehalten werden, an

einer bisherigen Auffassung festzuhalten, wenn er zur Ein-

sicht gelangt, dass eine andere Lösung dem Gesetz oder der

Gerechtigkeit besser entspreche. Eine Praxisänderung ver-

stösst daher nicht gegen Art. 4 aBV , wenn sie mit objektiven

Umständen begründet werden kann und sich etwa auf eine bes-

sere Einsicht über den verfolgten Gesetzeszweck, auf ver-

änderte äussere Umstände oder Wandlungen von Anschauungen

abstützen kann. Je gefestigter die bisherige Praxis ist,

je besser ist die Praxisänderung zu begründen ( BGE 122 I 57

E. 3c/aa S. 59, 111 V 161 E. 5b S. 170, 108 Ia 122 E. 2a

S. 125, mit Hinweisen;

Jörg Paul Müller , Grundrechte in der

Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 405 f.).

Im vorliegenden Fall können solche ernsthafte und

sachliche Gründe ohne weiteres namhaft gemacht werden. Sie

liegen im Wesentlichen darin, dass der Parlamentsbetrieb

im Grossen Rat eine grundlegende Änderung erfahren hat.

Der Grosse Rat ist mit der Änderung von § 45 Abs. 1 StV am

27. September 1998 von 170 auf 120 Mitglieder reduziert

worden. Im gleichen Zug ist das Grossratsgesetz und die

Geschäftsordnung des Grossen Rates einer Überarbeitung

unterzogen worden. Neu sollte die wesentliche Vorarbeit

in (zehn) ständigen (Fach-) Kommissionen geleistet werden;

nichtständige Kommissionen sollen nur noch nach Bedarf

eingesetzt werden und die Ausnahme bilden. Auch wenn schon

früher eine gewisse Anzahl von ständigen Kommissionen

bestanden hat, wie die Beschwerdeführerin und der Grosse Rat

in ihren Rechtsschriften ausführen, so zeigt sich doch, dass

die Neuordnung eine wesentliche Änderung und Verwesentli-

chung der Kommissionsarbeit mit sich gebracht hat.

Diese Neuordnung legt es durchaus nahe, den Par-

teienproporz nicht so sehr auf die einzelne ständige Kommis-

sion zu beziehen, sondern die Bestellung der Kommissionen

aus einer Gesamtsicht heraus vorzunehmen. Diese Gesamtbe-

trachtung erlaubt es, in vermehrter Weise dem Gedanken der

anteilmässigen Vertretung aller Parteien Rechnung zu tragen

und entsprechend den Kriterien der Präsidentenkonferenz und

den Materialien zur Änderung von Grossratsgesetz und Ge-

schäftsordnung zusätzlich zu ermöglichen, dass alle Frak-

tionen in allen ständigen Kommissionen vertreten sind und

wenn möglich jeder Parlamentarier die Möglichkeit der Mit-

arbeit in einer ständigen Kommission erhält. Bei dieser

Sachlage sind dem Grossen Rat beachtenswerte Gründe dafür

anzuerkennen, dass er die ständigen Kommissionen mit einem

Gesamtbeschluss bestellte und die Sitze aus einer Gesamt-

sicht heraus auf die einzelnen Parteien verteilte. An dieser

Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Präsi-

dentenkonferenz die Zuteilungskriterien in seinem ersten

Beschluss vom 5. Mai 1999 vorerst anders formulierte als

anlässlich der Behandlung des Wiedererwägungsgesuches am

31. Mai 1999.

Damit erweist sich die Rüge, der Grosse Rat habe in

Verletzung von Art. 4 aBV seine Praxis geändert, als unbe-

gründet.

d) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als

Verstoss gegen § 96 StV und Art. 22 GRG, dass die Regeln der

Arithmetik bei der Sitzverteilung verletzt worden seien und

sie daher nicht angemessen berücksichtigt worden sei.

Diese Rüge erweist sich von vornherein als unbe-

gründet. Zum einen verfügt der Grosse Rat bei der Anwen-

dung der genannten Rechtsgrundlagen, wie dargelegt, über

einen erheblichen Ermessensspielraum und braucht die Be-

stellung seiner Kommissionen nicht den Kräfteverhältnissen

entsprechend streng arithmetisch vorzunehmen. Zum andern

zeigt die oben wiedergegebene Liste, dass bei der Sitzzu-

teilung an die SVP der mathematisch ausgewiesene Anspruch

von 23,10 Sitzen auf 22 Sitze reduziert worden ist. Reduk-

tionen haben auch die andern Parteien in Kauf nehmen müs-

sen, um der kleinsten Fraktion des Grünen Bündnisses den

Einzug in jede ständige Kommission zu ermöglichen. Die

Reduktion um 1,10 Sitz bei der SVP nimmt für sich genommen

kein Ausmass an, das eine schwerwiegende und systematische

Benachteiligung der Beschwerdeführerin im Sinne der oben

wiedergegebenen Auslegung von § 96 StV darstellen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Reduktion

bei der Beschwerdeführerin am grössten ausgefallen ist.

Denn die Aufstellung in E. 2a zeigt auch, dass die Abgabe

eines Sitzes bei allen anderen Parteien (ausser dem Grünen

Bündnis, das sonst nicht in allen zehn Kommissionen ver-

treten wäre) zu einer grösseren Reduktion geführt hätte.

Schliesslich darf im Gesamtzusammenhang berücksichtigt

werden, dass der Beschwerdeführerin ein bzw. zwei weitere

Sitze angeboten worden sind (Protokoll der Präsidenten-

konferenz vom 31. Mai 1999), diese indessen auf einer

Vertretung von 3 Sitzen in allen 13-er Kommissionen bzw.

auf dem Kompromissvorschlag von 3 weitern Sitzen beharrte;

auch in diesem Angebot der andern Parteien kommt zum Aus-

druck, dass die SVP-Fraktion keineswegs diskriminierend

übergangen worden ist.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem

Punkte als unbegründet.

4.-

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts

des besondern Charakters der vorliegenden Beschwerde, die

einer Stimmrechtsbeschwerde nahe kommt, sind der Beschwer-

deführerin trotz ihres Unterliegens keine Kosten aufzuer-

legen (vgl. die unveröffentlichten Erwägungen in den Ur-

teilen ZBl 95/1994 S. 366 und 92/1991 S. 260). Die Zu-

sprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht

( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.-

Es werden keine Kosten erhoben.

3.-

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem

Grossen Rat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 9. Februar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: