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1P.321/1999

Bundesgericht · 2000-02-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

E.________ arbeitet seit 1971 bei der Kantonspoli-

zei Zug. Er gilt als ausgesprochen pflichtbewusster, loyaler

und einsatzwilliger Polizeibeamter. Als E.________ im Sommer

1997 aus betrieblichen Gründen in die Polizeidienststelle

Baar versetzt werden sollte, erklärte er, diesem Wechsel

nicht gewachsen zu sein. Die in Aussicht gestellte Verset-

zung rief bei ihm eine Erschöpfungsdepression hervor. Er

wurde zu 100% arbeitsunfähig und konnte die vorgesehene neue

Funktion in Baar nicht übernehmen. Ein ärztliches Gutachten

vom 15. November 1997 kam zum Schluss, dass E.________ auf

Grund seines Gesundheitszustands eine Stelle mit Ausrück-

und Pikettdienst nicht mehr versehen könne, aber im Büro-

betrieb ohne Publikumsverkehr ab Anfang 1998 wieder voll ar-

beitsfähig sei. Für E.________ wurde in der Folge eine neue

Beschäftigung gesucht. Am 19. Mai 1998 entschied der Regie-

rungsrat des Kantons Zug, Polizeiwachtmeister E.________ ab

1. Juni 1998 ausserhalb des Stellenplans bei der Kantons-

polizei Zug weiterzubeschäftigen, die Jahresgrundbesoldung

ab dem 1. September 1998 auf die Klasse 13 Stufe 10 zu redu-

zieren und die Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4'500.--

pro Jahr zu streichen. Die übrigen Anstellungsbedingungen

wurden unverändert beibehalten.

Gegen diesen Entscheid erhob E.________ eine Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er ver-

langte, dass ihm weiterhin eine Jahresbesoldung auf der

Basis der Klasse 14 Stufe 10 sowie die volle Inkonvenienz-

entschädigung ausgerichtet werde. Das Verwaltungsgericht

wies die Beschwerde am 22. April 1999 ab und nahm zugleich

Vormerk davon, dass die Reduktion der Jahresgrundbesoldung

und der Wegfall der Inkonvenienzentschädigung erst ab dem

1. Dezember 1998 wirksam wurden.

B.-

E.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungs-

gerichts vom 22. April 1999 eine staatsrechtliche Beschwerde

beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, es sei der an-

gefochtene Entscheid wegen Verletzung des Gleichbehandlungs-

gebots und des Willkürverbots aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ersucht namens des Re-

gierungsrats um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-

zutreten sei. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsge-

richt.

In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Betei-

ligten an ihren Anträgen fest, soweit sie sich nochmals ge-

äussert haben.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsrechtliche Beschwerden müssen nach Art. 90

Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzge-

fasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmäs-

sigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch

den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden

sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert er-

hobene und, soweit möglich, belegte Rügen; der Grundsatz der

richterlichen Rechtsanwendung gilt insoweit im Bereich der

Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Be-

schwerde nicht in allen Teilen. Auf Rügen, die keinen klaren

Bezug zu den geltend gemachten Verfassungsverletzungen haben

oder nicht genügend belegt sind (vgl. E. 2c und 3b), ist

nicht einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

vom Regierungsrat beschlossene Kürzung seines Lohns beruhe

auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Gesetzes-

rechts und stelle im Vergleich zu anderen Angestellten eine

unzulässige Ungleichbehandlung dar.

a) Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeits-

verhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Perso-

nalgesetz, PG) kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die

nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat ge-

wählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung

entsprechende andere Funktion zugewiesen werden. Eine mit

einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Besoldungsreduk-

tion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des

Kündigungstermins angeordnet werden (§ 32 Abs. 3 PG). Dane-

ben sieht auch § 50 PG Gehaltskürzungen vor. Nach dieser

Bestimmung können bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder

Eignung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine

jederzeit Gehaltserhöhungen ganz oder teilweise rückgängig

gemacht werden, und es kann die Versetzung in eine tiefere

Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse angeordnet werden.

Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf ein

ärztliches Gutachten zum Schluss gelangt, dass der Beschwer-

deführer nicht mehr polizeidiensttauglich, wohl aber an

einer anderen Stelle ausserhalb des Stellenplans noch voll

arbeitsfähig sei. Insbesondere sei ein Einsatz mit Ausrücken

und Pikettdienst nicht mehr möglich, und auch eine Tätigkeit

mit Publikumsverkehr komme nicht mehr in Betracht. In der

dem Beschwerdeführer aus sozialen Gründen ermöglichten Wei-

terbeschäftigung ausserhalb des Stellenplans sahen der Re-

gierungsrat und das Verwaltungsgericht eine Änderung seiner

ursprünglichen Funktion, die gemäss § 32 Abs. 3 bzw. § 50 PG

eine Reduktion der bisherigen Besoldung um eine Lohnklasse

rechtfertige.

b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese An-

wendung der genannten kantonalen Bestimmungen willkürlich

und verletzt daher Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV . Von einer

Funktionsänderung könne nicht gesprochen werden, da er jetzt

wieder als Mitarbeiter beim Spezialdienst Wirtschaftsdelikte

(WID) tätig sei und die genau gleiche Arbeit verrichte, die

er schon vom Oktober 1994 bis September 1996 ausgeführt

habe, als er noch eine Lohnklasse höher eingestuft gewesen

sei. Die angeordnete Lohnreduktion sei allein aus finanzpo-

litischen Gründen erfolgt, was nicht haltbar sei, wenn sie

nur einen Einzelnen treffe. Ausserdem sehe § 50 PG eine Ge-

haltskürzung wegen Krankheit, wie sie der Beschwerdeführer

erlitten habe, nicht vor.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer heute

wieder als Sachbearbeiter beim WID eingesetzt wird und dabei

weitgehend die gleichen Aufgaben übernimmt wie bereits in

den Jahren 1994-96. Er ist jedoch heute nicht mehr voll

polizeidiensttauglich und wird nur noch ausserhalb des Stel-

lenplans beschäftigt. Der Wegfall der Polizeidiensttauglich-

keit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

keineswegs irrelevant. So kann er heute nicht mehr für den

Pikettdienst eingesetzt werden, wozu er in den Jahren 1994-96

gemäss Funktionsbeschreibung jederzeit herangezogen werden

konnte. Ferner ist es heute wegen der fehlenden vollen Poli-

zeidiensttauglichkeit nicht mehr möglich, den Beschwerdefüh-

rer entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen kurzfristig

für andere polizeiliche Aufgaben einzusetzen. Dies ist ja

auch der Grund, weshalb seine Weiterbeschäftigung nur noch

ausserhalb des Stellenplans in Frage kam. Es ist daher nicht

willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht in der neuen Be-

schäftigung ausserhalb des Stellenplans eine Funktionsände-

rung gemäss § 32 PG sah, die eine Lohnreduktion nach sich

zieht. Zudem konnte es die Gehaltskürzung ohne Willkür auf

§ 50 PG abstützen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die

Kürzung seines Lohns nicht wegen seiner Krankheit, sondern

wegen der ungenügenden Eignung infolge Wegfalls der vollen

Polizeidiensttauglichkeit erfolgt ist.

Auch das Ausmass der Lohnreduktion erscheint ohne

weiteres vertretbar. Wenn der Beschwerdeführer rügt, eine

Rückstufung sei nur innerhalb einer Lohnklasse, aber nicht

in eine untere Klasse zulässig, übersieht er, dass § 50 PG

ausdrücklich auch die Versetzung in eine tiefere Gehalts-

klasse vorsieht. Ebenso wenig trifft es zu, dass die kan-

tonalen Behörden bei der Rückstufung der langjährigen Er-

fahrung und Treue des Beschwerdeführers keine Beachtung ge-

schenkt hätten. Auch wenn der Regierungsrat allenfalls auf

eine Besoldungsherabsetzung hätte verzichten können, wie

dies der Beschwerdeführer behauptet, lässt dies die getrof-

fene Massnahme nicht willkürlich erscheinen.

Die Rüge, die umstrittene Lohnreduktion beruhe auf

einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts und ihr

Ausmass sei willkürlich, erweist sich somit als unbegründet.

c) Der Beschwerdeführer macht allerdings auch eine

Ungleichbehandlung geltend, da es im kantonalen Polizeikorps

mindestens zehn andere Beschäftigte gebe, die trotz einge-

schränkter Polizeidiensttauglichkeit keine Lohnreduktion

hinnehmen müssten.

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 4 aBV

bzw. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Rechtsgleichheit

ist demnach verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situa-

tionen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wer-

den (BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Die Sicherheitsdirektion

legt in ihrer Vernehmlassung dar, dass eine eingeschränkte

Polizeidiensttauglichkeit bei keinem Mitarbeiter folgenlos

bleibe. Vielmehr werde jeder einzelne Fall umfassend ge-

prüft, und es würden die gebotenen Massnahmen getroffen. So

sei auch beim Beschwerdeführer vorgegangen worden. In der

Beschwerde wird dies bestritten, aber kein konkreter Fall

angeführt, in dem trotz einer vergleichbar eingeschränkten

Polizeidiensttauglichkeit auf eine Lohnreduktion verzichtet

worden wäre. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusam-

menhang lediglich auf ein vertrauliches internes Schreiben

der Kantonspolizei vom 19. März 1998, in dessen Besitz er

versehentlich gelangte. Er legt indessen mit keinem Wort

dar, inwiefern aus diesem Schreiben auf eine rechtsungleiche

Behandlung seines Falls geschlossen werden könnte. Wenn er

das Schreiben, das angeblich Daten zum Gesundheitszustand

von Korpsangehörigen enthält, aus Gründen des Persönlich-

keitsschutzes nicht einreichen wollte, so hätte er die Rügen

der Ungleichbehandlung zumindest in anonymisierter Form

näher substanziieren können. Der Beschwerdeführer bringt

aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte einer rechtsunglei-

chen Behandlung vor. Unter diesen Umständen erweist sich die

Rüge der Ungleichbehandlung als unbegründet, soweit auf sie

angesichts der mangelhaften Substanziierung überhaupt einzu-

treten ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom

Regierungsrat beschlossene Streichung der jährlichen Inkon-

venienzentschädigung von Fr. 4'500.-- sei willkürlich und

stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.

a) Nach § 2 des Reglements über die Nebenbezüge der

Kantonspolizei vom 17. Juni 1997 beziehen alle Korpsangehö-

rigen eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4'500.-- pro

Jahr (Abs. 1). Dabei gilt ein Drittel als Funktionszulage

und bildet Bestandteil des versicherten Gehalts (Abs. 2).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wei-

terhin dem kantonalen Polizeikorps angehört und daher nach

dem Wortlaut der genannten Bestimmung Anspruch auf eine In-

konvenienzentschädigung hat. Das Verwaltungsgericht weicht

im angefochtenen Entscheid nun allerdings vom klaren Wort-

laut der genannten Norm ab, da dieser nach seiner Auffassung

offenbar nicht den wirklichen Sinn der Bestimmung wieder-

gibt. Es erklärt, die Nebenbezüge der Angehörigen des Poli-

zeikorps sollten die besonderen Belastungen des Polizei-

diensts abgelten. Die Inkonvenienzentschädigung decke alle

jene Belastungen ab, die nicht bereits durch die speziellen

Zulagen für Pikett-, Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst

(vgl. §§ 3 ff. des erwähnten Reglements) ausgeglichen wür-

den. Mit der Zuweisung einer Arbeit ausserhalb des Stellen-

plans sei der Beschwerdeführer den besonderen Belastungen

des Polizeidiensts nicht mehr unterworfen, weshalb er keine

Inkonvenienzentschädigung mehr beanspruchen könne. Seine

Situation unterscheide sich in diesem Punkt von jener der

übrigen Angehörigen des Polizeikorps und sei umgekehrt

gleich wie jene der übrigen Staatsangestellten, denen eben-

falls kein Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung zu-

stehe. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne dem Beschwer-

deführer eine solche Entschädigung nicht mehr ausgerichtet

werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist es nicht aus-

geschlossen, ausnahmsweise auch von einem klaren Wortlaut

abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der

Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche

Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestim-

mung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit

anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 V 177 E. 2a S. 180).

Die dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zeigen

nicht mit der erforderlichen Schlüssigkeit auf, warum im

vorliegenden Fall eine Abweichung vom klaren Wortlaut gebo-

ten ist. Sie lassen vor allem ausser Acht, dass der Be-

schwerdeführer weiterhin bei der Polizei arbeitet und daher

gewissen Belastungen, die diese Anstellung ganz generell mit

sich bringt, ausgesetzt ist. Dies würde dafür sprechen, dem

Beschwerdeführer die Inkonvenienzentschädigung weiterhin

auszurichten.

Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid gleich-

wohl nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich. Es er-

scheint vertretbar, in der Inkonvenienzentschädigung ein

Entgelt nur für die besonders belastenden Nachteile des

Polizeidiensts und nicht auch für gewisse allgemeine Unan-

nehmlichkeiten (besondere Exponiertheit in der Öffentlich-

keit usw.) zu sehen. Zu den zuerst genannten Nachteilen

zählen etwa die von der Sicherheitsdirektion hervorgehobenen

Gefährdungen, die sich bei der Ermittlung schwerer Straf-

taten ergeben können. Vor allem aber fällt die Tatsache ins

Gewicht, dass die Inhaber einer im Stellenplan enthaltenen

Funktion jederzeit mit Versetzungen an einen anderen Ort

rechnen müssen, um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs

zu gewährleisten. Eine solche vorgesehene Versetzung verur-

sachte beim Beschwerdeführer die erwähnten ernsthaften ge-

sundheitlichen Probleme, was belegt, dass sie sehr belastend

sein kann. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ausserhalb

des Stellenplans Beschäftigten bei der Polizei, die kaum

noch besonderen Gefahren ausgesetzt sind und nicht mehr wie

die übrigen Korpsangehörigen kurzfristig versetzt werden

können, trotz des entgegenstehenden Wortlauts keine Inkon-

venienzentschädigung ausgerichtet wird.

b) Der Beschwerdeführer sieht in der Streichung der

Inkonvenienzentschädigung ebenfalls eine gegen Art. 4 aBV

bzw. Art. 9 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung. Er

substanziiert diese Rüge aber ebenso wenig wie im Zusammen-

hang mit der Lohnreduktion. Sie vermag daher aus den bereits

erwähnten Gründen (E. 2c) nicht durchzudringen.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach in dem Umfang, in dem

auf sie einzutreten ist, unbegründet und daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 156 Abs. 1 OG).

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie- rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwal- tungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 21. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 0]

1P.321/1999/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

21. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber

Karlen.

---------

In Sachen

E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Ineichen, Bärengasse 1, Sursee,

gegen

Regierungsrat des Kantons Z u g, vertreten durch die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

Verwaltungsgericht des Kantons Z u g, verwaltungsrechtliche

Kammer,

betreffend

Personalrecht,

hat sich ergeben:

A.-

E.________ arbeitet seit 1971 bei der Kantonspoli-

zei Zug. Er gilt als ausgesprochen pflichtbewusster, loyaler

und einsatzwilliger Polizeibeamter. Als E.________ im Sommer

1997 aus betrieblichen Gründen in die Polizeidienststelle

Baar versetzt werden sollte, erklärte er, diesem Wechsel

nicht gewachsen zu sein. Die in Aussicht gestellte Verset-

zung rief bei ihm eine Erschöpfungsdepression hervor. Er

wurde zu 100% arbeitsunfähig und konnte die vorgesehene neue

Funktion in Baar nicht übernehmen. Ein ärztliches Gutachten

vom 15. November 1997 kam zum Schluss, dass E.________ auf

Grund seines Gesundheitszustands eine Stelle mit Ausrück-

und Pikettdienst nicht mehr versehen könne, aber im Büro-

betrieb ohne Publikumsverkehr ab Anfang 1998 wieder voll ar-

beitsfähig sei. Für E.________ wurde in der Folge eine neue

Beschäftigung gesucht. Am 19. Mai 1998 entschied der Regie-

rungsrat des Kantons Zug, Polizeiwachtmeister E.________ ab

1. Juni 1998 ausserhalb des Stellenplans bei der Kantons-

polizei Zug weiterzubeschäftigen, die Jahresgrundbesoldung

ab dem 1. September 1998 auf die Klasse 13 Stufe 10 zu redu-

zieren und die Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4'500.--

pro Jahr zu streichen. Die übrigen Anstellungsbedingungen

wurden unverändert beibehalten.

Gegen diesen Entscheid erhob E.________ eine Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er ver-

langte, dass ihm weiterhin eine Jahresbesoldung auf der

Basis der Klasse 14 Stufe 10 sowie die volle Inkonvenienz-

entschädigung ausgerichtet werde. Das Verwaltungsgericht

wies die Beschwerde am 22. April 1999 ab und nahm zugleich

Vormerk davon, dass die Reduktion der Jahresgrundbesoldung

und der Wegfall der Inkonvenienzentschädigung erst ab dem

1. Dezember 1998 wirksam wurden.

B.-

E.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungs-

gerichts vom 22. April 1999 eine staatsrechtliche Beschwerde

beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, es sei der an-

gefochtene Entscheid wegen Verletzung des Gleichbehandlungs-

gebots und des Willkürverbots aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ersucht namens des Re-

gierungsrats um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-

zutreten sei. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsge-

richt.

In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Betei-

ligten an ihren Anträgen fest, soweit sie sich nochmals ge-

äussert haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Staatsrechtliche Beschwerden müssen nach Art. 90

Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurzge-

fasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmäs-

sigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch

den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden

sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert er-

hobene und, soweit möglich, belegte Rügen; der Grundsatz der

richterlichen Rechtsanwendung gilt insoweit im Bereich der

Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Be-

schwerde nicht in allen Teilen. Auf Rügen, die keinen klaren

Bezug zu den geltend gemachten Verfassungsverletzungen haben

oder nicht genügend belegt sind (vgl. E. 2c und 3b), ist

nicht einzutreten.

2.-

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

vom Regierungsrat beschlossene Kürzung seines Lohns beruhe

auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Gesetzes-

rechts und stelle im Vergleich zu anderen Angestellten eine

unzulässige Ungleichbehandlung dar.

a) Nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeits-

verhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Perso-

nalgesetz, PG) kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die

nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat ge-

wählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung

entsprechende andere Funktion zugewiesen werden. Eine mit

einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Besoldungsreduk-

tion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des

Kündigungstermins angeordnet werden (§ 32 Abs. 3 PG). Dane-

ben sieht auch § 50 PG Gehaltskürzungen vor. Nach dieser

Bestimmung können bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder

Eignung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine

jederzeit Gehaltserhöhungen ganz oder teilweise rückgängig

gemacht werden, und es kann die Versetzung in eine tiefere

Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse angeordnet werden.

Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf ein

ärztliches Gutachten zum Schluss gelangt, dass der Beschwer-

deführer nicht mehr polizeidiensttauglich, wohl aber an

einer anderen Stelle ausserhalb des Stellenplans noch voll

arbeitsfähig sei. Insbesondere sei ein Einsatz mit Ausrücken

und Pikettdienst nicht mehr möglich, und auch eine Tätigkeit

mit Publikumsverkehr komme nicht mehr in Betracht. In der

dem Beschwerdeführer aus sozialen Gründen ermöglichten Wei-

terbeschäftigung ausserhalb des Stellenplans sahen der Re-

gierungsrat und das Verwaltungsgericht eine Änderung seiner

ursprünglichen Funktion, die gemäss § 32 Abs. 3 bzw. § 50 PG

eine Reduktion der bisherigen Besoldung um eine Lohnklasse

rechtfertige.

b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese An-

wendung der genannten kantonalen Bestimmungen willkürlich

und verletzt daher Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV . Von einer

Funktionsänderung könne nicht gesprochen werden, da er jetzt

wieder als Mitarbeiter beim Spezialdienst Wirtschaftsdelikte

(WID) tätig sei und die genau gleiche Arbeit verrichte, die

er schon vom Oktober 1994 bis September 1996 ausgeführt

habe, als er noch eine Lohnklasse höher eingestuft gewesen

sei. Die angeordnete Lohnreduktion sei allein aus finanzpo-

litischen Gründen erfolgt, was nicht haltbar sei, wenn sie

nur einen Einzelnen treffe. Ausserdem sehe § 50 PG eine Ge-

haltskürzung wegen Krankheit, wie sie der Beschwerdeführer

erlitten habe, nicht vor.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer heute

wieder als Sachbearbeiter beim WID eingesetzt wird und dabei

weitgehend die gleichen Aufgaben übernimmt wie bereits in

den Jahren 1994-96. Er ist jedoch heute nicht mehr voll

polizeidiensttauglich und wird nur noch ausserhalb des Stel-

lenplans beschäftigt. Der Wegfall der Polizeidiensttauglich-

keit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

keineswegs irrelevant. So kann er heute nicht mehr für den

Pikettdienst eingesetzt werden, wozu er in den Jahren 1994-96

gemäss Funktionsbeschreibung jederzeit herangezogen werden

konnte. Ferner ist es heute wegen der fehlenden vollen Poli-

zeidiensttauglichkeit nicht mehr möglich, den Beschwerdefüh-

rer entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen kurzfristig

für andere polizeiliche Aufgaben einzusetzen. Dies ist ja

auch der Grund, weshalb seine Weiterbeschäftigung nur noch

ausserhalb des Stellenplans in Frage kam. Es ist daher nicht

willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht in der neuen Be-

schäftigung ausserhalb des Stellenplans eine Funktionsände-

rung gemäss § 32 PG sah, die eine Lohnreduktion nach sich

zieht. Zudem konnte es die Gehaltskürzung ohne Willkür auf

§ 50 PG abstützen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die

Kürzung seines Lohns nicht wegen seiner Krankheit, sondern

wegen der ungenügenden Eignung infolge Wegfalls der vollen

Polizeidiensttauglichkeit erfolgt ist.

Auch das Ausmass der Lohnreduktion erscheint ohne

weiteres vertretbar. Wenn der Beschwerdeführer rügt, eine

Rückstufung sei nur innerhalb einer Lohnklasse, aber nicht

in eine untere Klasse zulässig, übersieht er, dass § 50 PG

ausdrücklich auch die Versetzung in eine tiefere Gehalts-

klasse vorsieht. Ebenso wenig trifft es zu, dass die kan-

tonalen Behörden bei der Rückstufung der langjährigen Er-

fahrung und Treue des Beschwerdeführers keine Beachtung ge-

schenkt hätten. Auch wenn der Regierungsrat allenfalls auf

eine Besoldungsherabsetzung hätte verzichten können, wie

dies der Beschwerdeführer behauptet, lässt dies die getrof-

fene Massnahme nicht willkürlich erscheinen.

Die Rüge, die umstrittene Lohnreduktion beruhe auf

einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts und ihr

Ausmass sei willkürlich, erweist sich somit als unbegründet.

c) Der Beschwerdeführer macht allerdings auch eine

Ungleichbehandlung geltend, da es im kantonalen Polizeikorps

mindestens zehn andere Beschäftigte gebe, die trotz einge-

schränkter Polizeidiensttauglichkeit keine Lohnreduktion

hinnehmen müssten.

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 4 aBV

bzw. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Rechtsgleichheit

ist demnach verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situa-

tionen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wer-

den (BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Die Sicherheitsdirektion

legt in ihrer Vernehmlassung dar, dass eine eingeschränkte

Polizeidiensttauglichkeit bei keinem Mitarbeiter folgenlos

bleibe. Vielmehr werde jeder einzelne Fall umfassend ge-

prüft, und es würden die gebotenen Massnahmen getroffen. So

sei auch beim Beschwerdeführer vorgegangen worden. In der

Beschwerde wird dies bestritten, aber kein konkreter Fall

angeführt, in dem trotz einer vergleichbar eingeschränkten

Polizeidiensttauglichkeit auf eine Lohnreduktion verzichtet

worden wäre. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusam-

menhang lediglich auf ein vertrauliches internes Schreiben

der Kantonspolizei vom 19. März 1998, in dessen Besitz er

versehentlich gelangte. Er legt indessen mit keinem Wort

dar, inwiefern aus diesem Schreiben auf eine rechtsungleiche

Behandlung seines Falls geschlossen werden könnte. Wenn er

das Schreiben, das angeblich Daten zum Gesundheitszustand

von Korpsangehörigen enthält, aus Gründen des Persönlich-

keitsschutzes nicht einreichen wollte, so hätte er die Rügen

der Ungleichbehandlung zumindest in anonymisierter Form

näher substanziieren können. Der Beschwerdeführer bringt

aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte einer rechtsunglei-

chen Behandlung vor. Unter diesen Umständen erweist sich die

Rüge der Ungleichbehandlung als unbegründet, soweit auf sie

angesichts der mangelhaften Substanziierung überhaupt einzu-

treten ist.

3.-

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die vom

Regierungsrat beschlossene Streichung der jährlichen Inkon-

venienzentschädigung von Fr. 4'500.-- sei willkürlich und

stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.

a) Nach § 2 des Reglements über die Nebenbezüge der

Kantonspolizei vom 17. Juni 1997 beziehen alle Korpsangehö-

rigen eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 4'500.-- pro

Jahr (Abs. 1). Dabei gilt ein Drittel als Funktionszulage

und bildet Bestandteil des versicherten Gehalts (Abs. 2).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wei-

terhin dem kantonalen Polizeikorps angehört und daher nach

dem Wortlaut der genannten Bestimmung Anspruch auf eine In-

konvenienzentschädigung hat. Das Verwaltungsgericht weicht

im angefochtenen Entscheid nun allerdings vom klaren Wort-

laut der genannten Norm ab, da dieser nach seiner Auffassung

offenbar nicht den wirklichen Sinn der Bestimmung wieder-

gibt. Es erklärt, die Nebenbezüge der Angehörigen des Poli-

zeikorps sollten die besonderen Belastungen des Polizei-

diensts abgelten. Die Inkonvenienzentschädigung decke alle

jene Belastungen ab, die nicht bereits durch die speziellen

Zulagen für Pikett-, Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst

(vgl. §§ 3 ff. des erwähnten Reglements) ausgeglichen wür-

den. Mit der Zuweisung einer Arbeit ausserhalb des Stellen-

plans sei der Beschwerdeführer den besonderen Belastungen

des Polizeidiensts nicht mehr unterworfen, weshalb er keine

Inkonvenienzentschädigung mehr beanspruchen könne. Seine

Situation unterscheide sich in diesem Punkt von jener der

übrigen Angehörigen des Polizeikorps und sei umgekehrt

gleich wie jene der übrigen Staatsangestellten, denen eben-

falls kein Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung zu-

stehe. Aus Gründen der Gleichbehandlung könne dem Beschwer-

deführer eine solche Entschädigung nicht mehr ausgerichtet

werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist es nicht aus-

geschlossen, ausnahmsweise auch von einem klaren Wortlaut

abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der

Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche

Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestim-

mung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit

anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 V 177 E. 2a S. 180).

Die dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zeigen

nicht mit der erforderlichen Schlüssigkeit auf, warum im

vorliegenden Fall eine Abweichung vom klaren Wortlaut gebo-

ten ist. Sie lassen vor allem ausser Acht, dass der Be-

schwerdeführer weiterhin bei der Polizei arbeitet und daher

gewissen Belastungen, die diese Anstellung ganz generell mit

sich bringt, ausgesetzt ist. Dies würde dafür sprechen, dem

Beschwerdeführer die Inkonvenienzentschädigung weiterhin

auszurichten.

Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid gleich-

wohl nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich. Es er-

scheint vertretbar, in der Inkonvenienzentschädigung ein

Entgelt nur für die besonders belastenden Nachteile des

Polizeidiensts und nicht auch für gewisse allgemeine Unan-

nehmlichkeiten (besondere Exponiertheit in der Öffentlich-

keit usw.) zu sehen. Zu den zuerst genannten Nachteilen

zählen etwa die von der Sicherheitsdirektion hervorgehobenen

Gefährdungen, die sich bei der Ermittlung schwerer Straf-

taten ergeben können. Vor allem aber fällt die Tatsache ins

Gewicht, dass die Inhaber einer im Stellenplan enthaltenen

Funktion jederzeit mit Versetzungen an einen anderen Ort

rechnen müssen, um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs

zu gewährleisten. Eine solche vorgesehene Versetzung verur-

sachte beim Beschwerdeführer die erwähnten ernsthaften ge-

sundheitlichen Probleme, was belegt, dass sie sehr belastend

sein kann. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ausserhalb

des Stellenplans Beschäftigten bei der Polizei, die kaum

noch besonderen Gefahren ausgesetzt sind und nicht mehr wie

die übrigen Korpsangehörigen kurzfristig versetzt werden

können, trotz des entgegenstehenden Wortlauts keine Inkon-

venienzentschädigung ausgerichtet wird.

b) Der Beschwerdeführer sieht in der Streichung der

Inkonvenienzentschädigung ebenfalls eine gegen Art. 4 aBV

bzw. Art. 9 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung. Er

substanziiert diese Rüge aber ebenso wenig wie im Zusammen-

hang mit der Lohnreduktion. Sie vermag daher aus den bereits

erwähnten Gründen (E. 2c) nicht durchzudringen.

4.-

Die Beschwerde ist demnach in dem Umfang, in dem

auf sie einzutreten ist, unbegründet und daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regie-

rungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwal-

tungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 21. Februar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: