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1P.124/2001

der hängigen Strafuntersuchung.

Bundesgericht · 2001-06-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen

(Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung

gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten.

Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter

M.________ eine Verfügung, mit welcher er die

Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der

W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von

DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf

einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der

Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt,

die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der

Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien

von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren ge-

gen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt wor-

den. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen,

welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________')

getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmit-

telbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger

zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon ander-

weitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht,

dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl

von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe,

weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch

der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem

Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeball-

system) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem

Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung.

B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die

Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde

(nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit

Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung er-

klärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausfüh-

rungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungs-

richters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt,

dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ge-

stützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit

die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme ge-

mäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB " (recte: Strafprozessgesetz

des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt

seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Vorausset-

zungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1

lit. a StGB " (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmever-

fügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung

des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt.

C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die

Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________

(Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staats-

rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konten-

beschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird

geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen

Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre

Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den

Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29

Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Unter-

suchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklage-

kammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerin-

nen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Be-

schwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher

Weise bejaht.

D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Ab-

weisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen,

während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stel-

lungnahme eingegangen ist.

E.-Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht

(im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staats-

rechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob

Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Be-

schwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter

für Wirtschaftsdelikte M.________ zu Unrecht abge-

wiesen hatten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst-

ständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche

Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte

Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2

OG zur Folge ( BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies

muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlag-

nahme gelten.

c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier

nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa-

torischer Natur ( BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen).

Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhe-

bung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht einge-

treten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerde-

führerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme.

d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Ent-

scheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die

Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber

gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________

ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde-

führerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die be-

schlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur

staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde-

führerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Ein-

zelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft.

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein

Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrens-

vorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechts-

verweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche

rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht

aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme

am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben,

wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistel-

lung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die

ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar

aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend

machen ( BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern

ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Be-

schwerde legitimiert.

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die An-

klagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung

des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in un-

zulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht ver-

weigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe.

Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Ent-

scheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kanto-

nalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober

2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letz-

teren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend

festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher

Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten

Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in

Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachver-

haltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrich-

ters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Unter-

suchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebe-

gründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt

und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen

des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen

hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und

Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten -

ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer

als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streiti-

gen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung

ihrer Kognition ist nicht ersichtlich.

E. 3 a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im

kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach

Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters

vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser

neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt

hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen

Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen

diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwalt-

schaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersu-

chung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung

des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder

durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gut-

achten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer

als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Ver-

nehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde-

verfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Be-

schwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift

des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit die-

ser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie

hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt,

noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte

Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die

Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es

seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht

bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten.

Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem ange-

fochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwer-

deführerinnen nicht bekannt waren.

b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs

bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2

S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammen-

hang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in

Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient

das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffe-

nen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch

gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei-

fenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-

gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-

cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen ( BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97

E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch

bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE

124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel

1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue

Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage die-

nen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber

zu orientieren hat ( BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97

E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).

c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik

vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerin-

nen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlage-

gelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsan-

walt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersu-

chungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nach-

weislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter

L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er

sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwalt-

schaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6

seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem

Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlag-

nahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaf-

fung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straf-

tat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür

dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen

zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA

Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der

wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________

beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die

Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten

Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________

weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese

Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese

(ohne nähere Prüfung) übernommen.

d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung

seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksan-

waltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung.

Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt,

dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gut-

achten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre,

hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführe-

rinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik

erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf

die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt

worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit

der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zuge-

ständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang

nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung

ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersu-

chungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel

einreichen würde.

E. 4 Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gele-

genheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik

des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln,

insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur

Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Er-

folgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in mate-

rieller Hinsicht - aufgehoben werden muss ( BGE 118 Ia 17

E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer

(in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen

Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin-

nen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters

die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen

Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser

Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche

Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel

"damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen

keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war.

E. 5 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit

als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutre-

ten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November

2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen

haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben

wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik

vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor

sie neu entscheidet.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah-

rens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2

OG ). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren

jedoch angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Ankla- gekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird aufgehoben. 2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Be- schwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

{T 0/2}

1P.124/2001/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

15. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,

Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann

und Gerichtsschreiber Forster.

---------

In Sachen

1. Fa. X.________,

2. R.________,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Dietsche

gegen

Kantonaler Untersuchungsrichter M.________,

Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons

St. Gallen,

Anklagekammer des Kantons S t. G a l l e n,

betreffend

Art. 9 und Art. 29 BV

(strafprozessuale Beschlagnahme),

hat sich ergeben:

A.- Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen

(Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung

gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten.

Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter

M.________ eine Verfügung, mit welcher er die

Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der

W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von

DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf

einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der

Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt,

die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der

Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien

von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren ge-

gen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt wor-

den. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen,

welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________')

getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmit-

telbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger

zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon ander-

weitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht,

dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl

von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe,

weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch

der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem

Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeball-

system) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem

Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung.

B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die

Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde

(nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit

Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung er-

klärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausfüh-

rungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungs-

richters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt,

dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ge-

stützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit

die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme ge-

mäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB " (recte: Strafprozessgesetz

des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt

seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Vorausset-

zungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1

lit. a StGB " (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmever-

fügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung

des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt.

C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die

Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________

(Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staats-

rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konten-

beschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird

geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen

Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre

Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den

Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29

Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Unter-

suchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklage-

kammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerin-

nen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Be-

schwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher

Weise bejaht.

D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Ab-

weisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen,

während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stel-

lungnahme eingegangen ist.

E.-Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht

(im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staats-

rechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob

Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Be-

schwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter

für Wirtschaftsdelikte M.________ zu Unrecht abge-

wiesen hatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit

freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang

auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist

( BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen).

a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84

Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung

nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesge-

richt oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

Die Beschwerdeführerin 1 rügt (neben den von beiden Be-

schwerdeführerinnen geltend gemachten Verletzungen von Ver-

fahrensrechten), die Beschlagnahme verstosse gegen Art. 59

StGB . Die Rüge, Bestimmungen des materiellen Bundesstraf-

rechts, zu welchen insbesondere das Strafgesetzbuch gehört,

seien falsch angewendet worden, wäre grundsätzlich mit eid-

genössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des

Bundesgerichts zu erheben ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Gegenstand

der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen

nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Bei der Be-

schlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Ein-

ziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine

vorsorgliche Zwangsmassnahme im Strafverfahren, durch die

das Urteil in der Strafsache selbst nicht präjudiziert wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichts wird deshalb gegen eine solche Verfügung nicht zu-

gelassen ( BGE 126 I 97 E. 1c S. 102). Da auch im vorliegen-

den Fall ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Sicherung

einer Einziehung oder von Ersatzforderungen, also eine vor-

sorgliche strafprozessuale Massnahme, umstritten ist, steht

Art. 84 Abs. 2 OG der Zulässigkeit der staatsrechtlichen

Beschwerde nicht entgegen.

b) Der Entscheid der Anklagekammer, der kantonal

letztinstanzlich die Beschlagnahmeverfügung des Kantonalen

Untersuchungsrichters geschützt hat, schliesst das Untersu-

chungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen

Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem

1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst-

ständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche

Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-

chenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte

Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2

OG zur Folge ( BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies

muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlag-

nahme gelten.

c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier

nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa-

torischer Natur ( BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen).

Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhe-

bung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht einge-

treten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerde-

führerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme.

d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Ent-

scheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der

Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die

Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber

gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________

ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde-

führerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die be-

schlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur

staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde-

führerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Ein-

zelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft.

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein

Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrens-

vorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechts-

verweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche

rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht

aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme

am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben,

wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistel-

lung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die

ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar

aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend

machen ( BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern

ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Be-

schwerde legitimiert.

2.- Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die An-

klagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung

des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in un-

zulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht ver-

weigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe.

Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Ent-

scheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kanto-

nalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober

2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letz-

teren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend

festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher

Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten

Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in

Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachver-

haltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrich-

ters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Unter-

suchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den

Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebe-

gründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt

und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen

des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen

hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und

Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten -

ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer

als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streiti-

gen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung

ihrer Kognition ist nicht ersichtlich.

3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im

kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach

Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters

vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser

neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt

hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen

Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen

diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwalt-

schaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersu-

chung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung

des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder

durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gut-

achten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer

als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Ver-

nehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde-

verfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Be-

schwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift

des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit die-

ser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie

hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt,

noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte

Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die

Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es

seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht

bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten.

Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem ange-

fochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwer-

deführerinnen nicht bekannt waren.

b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs

bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2

S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammen-

hang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in

Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient

das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffe-

nen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch

gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei-

fenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-

gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-

cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen ( BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97

E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch

bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE

124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel

1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue

Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage die-

nen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber

zu orientieren hat ( BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97

E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521).

c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik

vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerin-

nen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlage-

gelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsan-

walt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersu-

chungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nach-

weislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter

L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er

sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwalt-

schaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6

seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem

Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlag-

nahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von

Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaf-

fung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straf-

tat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür

dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen

zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA

Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der

wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________

beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die

Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten

Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________

weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese

Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese

(ohne nähere Prüfung) übernommen.

d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung

seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksan-

waltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung.

Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt,

dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gut-

achten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre,

hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführe-

rinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik

erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf

die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt

worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit

der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zuge-

ständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang

nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung

ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersu-

chungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel

einreichen würde.

4.- Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gele-

genheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik

des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln,

insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde

ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur

Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Er-

folgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in mate-

rieller Hinsicht - aufgehoben werden muss ( BGE 118 Ia 17

E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer

(in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen

Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin-

nen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters

die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen

Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser

Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche

Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel

"damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen

keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war.

5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit

als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutre-

ten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November

2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen

haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben

wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik

vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor

sie neu entscheidet.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah-

rens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2

OG ). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren

jedoch angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Ankla-

gekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird

aufgehoben.

2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Be-

schwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem

Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte M.________ sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 15. Juni 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: