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1G 2/2017

Bundesgericht · 2017-05-09 · Deutsch CH
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Erläuterungsgesuch betreffend die bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016 vom 24. März 2017, 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017 | Strafprozess

Sachverhalt

A. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 eine Beschwerde von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Urteilen 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/ 2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017 ist es auf drei Beschwerden von A.________ nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt A.________, diese Entscheide zu erläutern. Er habe vier Beschwerden eingereicht, für die er je eine Eingangsanzeige erhalten habe, und vier Ausstandsanträge, für die er keine Eingangsanzeigen erhalten habe. Sämtliche Ausstandsanträge seien ohne Anhörung des Richters, dessen Ausstand er verlangt habe, im Urteil behandelt worden und nicht in einem Ausstandsverfahren, wie es das Bundesgerichtsgesetz klar vorschreibe. Er bitte daher um Erläuterung, wie das Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufe und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller verlangt mit gleichlautender Begründung die Erläuterung von vier Urteilen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen bzw. in einem Urteil zu behandeln.

E. 2 Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

E. 2.1 Der Gesuchsteller will mit seinem Gesuch in Erfahrung bringen, wie Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufen und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. Er macht damit nicht geltend, die Dispositive seien unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder enthielten Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand von Erläuterungsgesuchen sein könnte. Das Gesuch um Erläuterung der vier Urteile ist abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016, 1B_45/2017, 1B_105/2017 und 1B_123/2017 wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.05.2017 1G 2/2017 (1G_2/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.05.2017 1G 2/2017 (1G_2/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.05.2017 1G 2/2017 (1G_2/2017)

Erläuterungsgesuch betreffend die bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016 vom 24. März 2017, 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017 | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1G_2/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Bundesrichter Karlen, Chaix, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016 vom 24. März 2017, 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017. Sachverhalt: A. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 eine Beschwerde von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Mit Urteilen 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/ 2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017 ist es auf drei Beschwerden von A.________ nicht eingetreten. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 beantragt A.________, diese Entscheide zu erläutern. Er habe vier Beschwerden eingereicht, für die er je eine Eingangsanzeige erhalten habe, und vier Ausstandsanträge, für die er keine Eingangsanzeigen erhalten habe. Sämtliche Ausstandsanträge seien ohne Anhörung des Richters, dessen Ausstand er verlangt habe, im Urteil behandelt worden und nicht in einem Ausstandsverfahren, wie es das Bundesgerichtsgesetz klar vorschreibe. Er bitte daher um Erläuterung, wie das Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufe und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller verlangt mit gleichlautender Begründung die Erläuterung von vier Urteilen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen bzw. in einem Urteil zu behandeln. 2. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 2.1. Der Gesuchsteller will mit seinem Gesuch in Erfahrung bringen, wie Ausstandsverfahren vor Bundesgericht ablaufen und weshalb die betroffenen Richter nicht angehört worden seien. Er macht damit nicht geltend, die Dispositive seien unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder enthielten Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand von Erläuterungsgesuchen sein könnte. Das Gesuch um Erläuterung der vier Urteile ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Gesuch um Erläuterung der bundesgerichtlichen Urteile 1B_491/2016, 1B_45/2017, 1B_105/2017 und 1B_123/2017 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi