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1F 9/2013

Bundesgericht · 2013-03-22 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_233/2011 vom 3. Oktober 2011 | Enteignung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. Oktober 2011 hat das Bundesgericht eine von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Z.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Enteignungsentschädigung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_233/2011).

E. 2 Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 kritisieren X.________ und Y.________ das Urteil vom 3. Oktober 2011 und ersuchen darum, dieses zu revidieren. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Die Gesuchsteller kritisieren das Urteil vom 3. Oktober 2011 in verschiedener Hinsicht, berufen sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.

E. 3 Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kanton Bern, Tiefbauamt, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 22.03.2013 1F 9/2013 (1F_9/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 22.03.2013 1F 9/2013 (1F_9/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 22.03.2013 1F 9/2013 (1F_9/2013)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_233/2011 vom 3. Oktober 2011 | Enteignung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_9/2013 Urteil vom 22. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte X.________ und Y.________, Gesuchsteller, gegen Kanton Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer, Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6, Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_233/2011 vom 3. Oktober 2011. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2011 hat das Bundesgericht eine von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Z.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Enteignungsentschädigung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_233/2011). 2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 kritisieren X.________ und Y.________ das Urteil vom 3. Oktober 2011 und ersuchen darum, dieses zu revidieren. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Die Gesuchsteller kritisieren das Urteil vom 3. Oktober 2011 in verschiedener Hinsicht, berufen sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe. 3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kanton Bern, Tiefbauamt, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Dold