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1F_8/2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020.

Bundesgericht · 2020-04-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_8/2020

Urteil vom 3. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,

Ressort Administrativmassnahmen,

Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 (1C_31/2020) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 23. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_31/2020 vom 6. Februar 2020 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht hätte "Anträge der Parteien nicht beurteilt" (Art. 121 lit. c BGG) und "wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" (Art. 121 lit. d BGG);

dass vom Gesuchsteller nicht verständlich dargetan wird, und solches auch nicht ersichtlich ist, welche Anträge des Gesuchstellers im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid unbeurteilt geblieben sein sollten;

dass das Bundesgericht mangels einer genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass es somit die vom Gesuchsteller genannten Aktenstücke nicht versehentlich nicht berücksichtigt hat;

dass diese Aktenstücke für den Nichteintretensentscheid vielmehr unerheblich waren;

dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an den Revisionsgründen von Art. 121 lit. c und d BGG leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli