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1F_6/2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_39/2020 vom 29. Januar 2020.

Bundesgericht · 2020-03-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositiv
  1. Silvia Holzer-Zaugg, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung,
  2. Romi Stefanie Stebler, p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland, Gesuchsgegnerinnen, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_39/2020 vom 29. Januar 2020. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_39/2020) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 9. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_39/2020 bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte; dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht:
  3. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_6/2020

Urteil vom 19. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Müller,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Silvia Holzer-Zaugg,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung,

2. Romi Stefanie Stebler,

p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_39/2020 vom 29. Januar 2020.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 (1B_39/2020) auf eine von A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 9. März 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_39/2020 bzw. um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli