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1F_5/2021

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020, 1B_580/2020 vom 16. November 2020, 1B_584/2020 vom 26. November 2020 und 1B_593/2020 vom 30. November 2020.

Bundesgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_5/2021

Urteil vom 4. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Haag,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht Luzern,

Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen

Bundesgerichts 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020,

1B_580/2020 vom 16. November 2020, 1B_584/2020

vom 26. November 2020 und 1B_593/2020 vom

30. November 2020.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteilen 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020, 1B_580/2020 vom 16. November 2020, 1B_584/2020 vom 26. November 2020 und 1B_593/2020 vom 30. November 2020 auf Beschwerden von A.________ nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2021 um Revision der genannten bundesgerichtlichen Urteile ersucht hat;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft ( Art. 121 ff. BGG ) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist;

dass dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht zu entsprechen ist ( Art. 64 BGG );

dass auf eine Kostenauflage jedoch verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli