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1F_3/2022

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2022 (1B_9/2022 [Beschluss BK 21 591]).

Bundesgericht · 2022-02-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_3/2022

Urteil vom 14. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 12. Januar 2022

(1B_9/2022 [Beschluss BK 21 591]).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2022 (1B_9/2022) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe 3. Februar 2022) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_9/2022 vom 12. Januar 2022 ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass der Gesuchsteller eine Befangenheit von Bundesrichterin Jametti geltend macht, welche als Einzelrichterin das beanstandete Urteil 1B_9/2022 gefällt hat;

dass er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft;

dass einer Richterin die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil sie gegen den Gesuchsteller entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG);

dass ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen);

dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 12. Januar 2022 am Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG leiden sollte;

dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 12. Januar 2022 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;

dass der Gesuchsteller, soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend macht, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli